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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 59.1908-1909

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Schur, Ernst: Die Ausstellung "München 1908", [7]: die Schulen
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Recke, A.: Die Bedeutung des Kunstschutzgesetzes für frühere Erzeugnisse des Kunstgewerbes
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https://doi.org/10.11588/diglit.9042#0150

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Die Bedeutung des Kunstschutzgesetzes für frühere Erzeugnisse des Kuustgemerbes.

Die Arbeiten der Fachschulen für Ulodelleure
und Steinbildhauer kommen in einem schönen,
lichten Raume zur Geltung, vor dessen weißen,
hohen Wänden die Figuren gut stehen. Einige breit-
flächige Reliefs heben sich markant heraus.

(Schluß folgt.)

338.

(Die (Kedeuiunz des (Kunf^fcfSu^
gesehen für frühere Srzeugmsfe
des (^unstgewerKee.

(Nachdruck verboten.)

'in er ganz eigentümlichen Rechtslage
gegenüber befindet man sich zurzeit
bezüglich derjenigen Erzeugnisse des
Kunstgewerbes (Tapeten, Spitzen usw.),
von denen das neue Kunsischutzgesetz
sagt: „Die Erzeugnisse des Kunstgewerbes gehöret:
zu den Werken der bildenden
Künste", wenn diese Erzeug-
nisse bereits vor Inkrafttreten
des Kunstschutzgesetzes ent-
standen sind (das Gesetz trat am
Juli 1907 in Kraft). Es kann
dabei der Fall fein, daß sie
überhaupt nicht nach dem Ge-
schmacksmustergesetz deponiert
oder aber, daß sie in Anbetracht
des Fehlens eines weiteren
Schutzes unter dieses Gesetz ge-
stellt worden waren und so noch
existieren oder aus den: einen
oder anderen Grunde entweder

33g

3iv.

338—3^0. Frauenarbeitsschule:

338. Gobelinstickerei; nach schwedischem Drigiual ausgefiihrt
in der Klaffe Gertr. Rommel. — 339. Stuhlsitz, Buntstickerei
und Applikation; nach Entwurf von Augustin Pacher aus-
geführt in der Klaffe Ida Mayer.— 3^0. Kiffen (dunkelgelb
in gelb) mit Reticellaspitze; Klasse Ida Mayer.

(V4 d. wirkl. Größe.)

bereits vor Inkrafttreten des
neuen Kunstschutzgesetzes oder
aber nach Inkrafttreten desselben
gelöscht wurden, also aufhörten,
als „Geschmacksmuster" zu gel-
ten. Es ergibt sich hier die
Frage: In welchen: Amfange
genießen die oben näher bezeich-
neten Erzeugnisse den Schutz des
Kunstschutzgesetzes, der sich be-
kanntlich für Werke der bildenden
Künste bis auf 30 Jahre nach
den: Tode des Urhebers erstreckt?
Und: pat ein an: \. Juli 1(907
(also zurzeit des Inkrafttretens
des Kunstschutzgesetzes) bestehendes Geschmacksmuster
gewisse Wirkungen in: Sinne des Kunstschutzgesetzes?

Die erste Frage beantwortet sich :nit den: Hin-
weise auf den § 5H> des Kunstschutzgesetzes.

In diesem heißt es:

„Soweit eine Vervielfältigung, die nach den:
Inkrafttreten dieses Gesetzes unzulässig ist, bisher
erlaubt war, dürfen die vorhandenen Vorrichtungen,
wie Fornien, Platten, Steine, noch bis zum Ablaufe
von drei Jahren benutzt werden. Vorrichtungen,
deren Herstellung begonnen war, dürfen fertiggestellt
und bis zu demselben Zeitpunkte benutzt werden.
Die Verbreitung der gemäß diesen Vorschriften her-
gestellten sowie der bereits vor dem Inkrafttreten des
Gesetzes vollendeten Exemplare ist zulässig."

Nach diesem Paragraphen lebt also für alte kunst-
gewerbliche Erzeugnisse in: Sinne des Kunstschutz-
gesetzes spätestens :nit dem s. Juli (9(0 ein Schutz
 
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