Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 59.1908-1909

DOI Artikel:
Recke, A.: Die Bedeutung des Kunstschutzgesetzes für frühere Erzeugnisse des Kunstgewerbes
DOI Artikel:
Aus dem Wettbewerb betr. das neue 25 Pfg.-Stück
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.9042#0152

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Die Bedeutung des Kuuftfchutzgefetzes für frühere Erzeugnisse des Kunstgewerbes.

3^8 u. 349. Frauenarbeitsschule: Gestickte Kinderhäubchen;

3^8. Bändchenarbeit.

Entwurf aus der Seminarklasse, ausgeführt in der Klaffe für
Putzmacherei von kfedwig Schmidt.

5^9. Stickerei auf Seide, Klaffe Iosephine Dietrich.

auf, den sie vorher nicht besessen haben. Dieser
Schutz währt bis 30 Jahre nach dem Tode des
Urhebers. Tr gilt auch für diejenigen Erzeugnisse
des Aunstgewerbes im Sinne des neuen Aunst-
fchutzgesetzes, welche einen Schutz als Geschmacks-
muster genossen haben, der vor Inkrafttreten des
Aunstschutzgesetzes einging, fei es, weil die Schutze
dauer kraft des Gesetzes (nach f5 Jahren) oder, weil
der Schutzinhaber keine Verlängerung nachsuchte, ihr
Ende fand.

Ausdrücklich hervorgehoben fei noch, daß die
durch den § 5^ des Aunstfchutzgesetzes gegebene
Karenzzeit nicht ohne weiteres,
sondern nur in beschränktem
Sinne gilt. Bei einer etwaigen
„Ausbesserung" vorhandener
Vorrichtungen usw. wird man
sich den Geist und Zweck des
Gesetzes vor Augen halten
müssen, um zu einem Urteile
darüber zu kommen, wo das
noch Erlaubte und das schon
Unerlaubte liegt.

Die zweite Frage findet
durch Heranziehung des ersten
Satzes des § 53 des Aunst-
schutzgesetzes Erledigung. Es
heißt in diesem: „Die aus-
schließlichen Befugnisse des Ur-
hebers eines Merkes, das zurzeit
des Inkrafttretens dieses Ge-
setzes geschützt ist, bestimmen
sich nach dessen Vorschriften."

Mit anderen Worten: war ein
kunstgewerbliches Erzeugnis im
Sinne des Aunstschutzgesetzes bei

Inkrafttreten desselben nach einem anderen Gesetz,
dem Geschmacksmustergesetz geschützt, so bestimmt
sich sein weiterer Schutz nach dem Aunstschutz-
gesetz. Dieser Schutz tritt vorbehaltlos ein, also auch
dann, wenn der andere Schutz weiter erhalten wird.
Es ist also nicht notwendig, daß der eine den anderen
ablöst. Es besteht also unter Umständen — unab-
hängig voneinander — für den gleichen Gegen-
stand auf Grund des § 53 des angezogenen Ge
fetzes einmal ein Schutz aus dem Geschmacks-
mustergesetz und weiter ein Schutz aus dem Aunst-
schutzgesetz.

Zum Schluß muß hier noch auf Abs. 2 des
§ 53 des Aunstschutzgesetzes hingewiesen werden. Er
lautet: „wer in seinem Geschäftsbetriebe vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes erlaubterweise ein Werk
zur Bezeichnung, Ausstattung oder Ankündigung von
waren benutzt hat, darf das Werk auch ferner zu
diesem Zwecke benutzen." A. Recke.

US dein Wettbewerb berr. das neue 25 pfg.-
Gcück sind als Sieger hervorgegangen: (.Preis
(2000 UI.): 2lugust päußer, Böcklingen (z. Zt. in
Berlin), — 2. Preis ((500 217.): pugo Aauf-
mann, Berlin, ■— 3. Preis ((000 Au): A. Krau
mann, Frankfurt a. 217.

Selten hat ein künstlerischer Wettbewerb um
eine Ausgabe von weitreichen-
dem Interesse so viel Miß-
mut erregt, wie der oben-
genannte. Schon die Um-
ständlichkeit, mit der das Aus-
schreiben beschafft werden mußte
(vgl. Iahrg. sst08, Seite 320),
gab Veranlassung dazu, mehr
noch das Programm selbst.
Der „Künstlerverband deutscher
Bildhauer" betonte nainentlich
im Hinblick auf die vielfach
durch Vorschriften beengte
Aufgabe, daß ein allgemeiner
Wettbewerb nicht gerecht-
fertigt sei; der Erfolg bestand
darin, daß nachträglich gestattet
wurde, neben dem 2Uodell in
der 2Nünzgröße (23 mm) auch
ein großes 2Uodell einzureichen.
Line Arbeitsentlastung war
das kaum, da doch von den
meisten Künstlern ein großes
2Uodell gefertigt und dieses

350. Frauenarbeitsschule; Seminarklaffe:
Schreibmappe;

nach Entwurf von Gertrud Rommel,
in Applikation, Goldanlegearbeit und Nadeln
Malerei auf grünem Tuch ausgeführt.
(.'/< d. wirk!. Größe.)

— \56 —
 
Annotationen