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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 59.1908-1909

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Bredt, E. W.: Franz Paul Glaß
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Vom 19. Delegiertentag des Verbandes deutscher Kunstgewerbevereine, [2]
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Recke, A.: Der Schutz schönheitsgemusterter Gegenstände in der Schweiz
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https://doi.org/10.11588/diglit.9042#0310

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Per Schutz schönheitsgemusterter Gegenstände in der Schweiz.

den Gästen ein Willkommen boten, eine Ehrung,
wie sie sonst nur dem Aaiser am Neujahrstag zu-
teil wird. Am Haupttag — den 28. März —
wurde die von früh 9 Uhr bis ^7Uhr abends
dauernde Verhandlung angenehm durch ein von der
Stadt im Ratskellergebäude angebotenes Frühstück
unterbrochen und um 8 Uhr abends durch ein ge-
meinsames Essen im Hotel „Zur Stadt Hamburg"
zum Abschluß gebracht. Der darausfolgende Mon-
tag war der Stadtbesichtigung gewidmet und endigte
mit einem Besuch des nahegelegenen Merseburg.

(Der Achuh sehönheitegemusterker
Gegenstände in der Schweiz.

ie ineisten Aulturländer schützen bekannt-
lich Schönheitsmustcr, welche sich plastisch
oder in der Fläche darstellen, gegen
Nachahmung, sofern der Urheber die-
jenigen Bedingungen erfüllt, welche das
Gesetz vorgesehen hat. Auch in der Schweiz trifft
dies zu. Das fragliche Gesetz bestimmt in seinen
Paragraphen \ und 2: „die schweizerische Eidgenossen-
schaft gewährt den Urhebern gewerblicher Muster
und Modelle und ihren Rechtsnachfolgern die im
vorliegenden Gesetze bezeichneten Rechte (diese Rechte
gehen im Umfange so weit wie die in dem deutschen
Geschmacksmustergesetz bezeichneten. D. V.). Ein
gewerbliches Muster oder Modell im Sinne dieses
Gesetzes ist eine äußere Formgebung, auch in Ver-
bindung mit Farben, die bei der gewerblichen Her-
stellung eines Gegenstandes als Vorbild dienen soll."

In seinem weiteren Verfolg schließt das Gesetz
den Schutz glatter Muster auf Baumwolle, Seide
und Halbseide aus und erklärt sie als Freimuster.

Alle übrigen Mustergebungen — darunter auch
Buchschriften, Druckausstattungen, Bijouterien, Uera-
miken, Blumen, Spitzen, Posamenten usw. — sind
also schutzberechtigt.

In einem wesentlichen Teile stimmt das schwei-
zerische Schänheitsmustergesetz also mit dem deutschen
überein. Weniger aber in der Art, wie die Muster
deponiert werden müssen, Hier können dieselben
auch versiegelt und offen hinterlegt werden. Sie
dürfen aber von keinerlei Sonderbemerkungen be-
gleitet sein. Es ist also nicht zulässig, in dem Schrift-
satz einen „Schutzanspruch" niederzulegen. Zu dem
Schriftsatz darf man sich nicht einmal eines eigenen
Entwurfs bedienen, man ist vielmehr gehalten, die
Vordrucke des Eidgenössischen Amtes für geistiges
Eigentum in Bern zu benutzen: diese Vordrucke
werden vom Amte — eventuell nebst Vollmacht

678. Vpaleszeutverglasnug (Türflügel); Entwurf von Franz
Paul Glaß, ausgeführt zur Ausstellung „München ;<)08"
(Raum 305), von F. X. g eitler und den Pirnaer & grotefeier
Farbglaswerken. (Breite — \ m.)

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