Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 60.1909-1910

DOI Artikel:
A. H.: Nida-Rümelin
DOI Artikel:
Ecker, A.: Der Weltschutz des Kunstgewerbes
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.9044#0152

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Der tveltschutz des Rniistgewerbes.

256 u. 257. Figurenpfeiler am Bankhaus s. I. lverthauer jr. Nachf.; von N)ilh. Ni da<Rümeli» , Rom.

(Zu Abb. 255.)

liche lebhafte Wirkungen wie sie alten Schnitzereien
eigen sind; wohl infolge der besonderen Arbeits-
methode, die Nida-Rümelin bei der Ausführung dieser
Füllungen anwandte. <£r schnitzte sie nämlich nicht
wie allgemein üblich auf der Hobelbank, sondern
in derselben trage die sie an Mrt und Stelle ein-
nehmen.

Nida Rümelins plastische Schöpfungen hat diese
Zeitschrift schon zu wiederholten Malen vorgeführt.
Immer wieder fesseln sie durch ihre Originalität iu
der Erfindung und durch ihre künstlerische Qualität
in der Ausführung. Als Architekt tritt er zum ersten-
mal an dieser Stelle an die Öffentlichkeit und erregt
das gleiche Interesse. Sein rastloses Streben und
Schaffen, das sich bisher in so verschiedenen Ärmsten
und Ausdrucksformen mit so gutem Erfolg betätigt
hat, gibt die Gewähr, daß er sich auch in der be-
sonderen Eigenart seines Talents in der harmonischen
Verbindung von Plastik und Architektur immer mehr
üben und vervollkommnen wird. A. p.

(Der IDekiscßuh des (Kunffc
gewerKes.

(Von -A. ScKer.

(Nachdruck verboten.)

In deutschen Gesetze, betreffend das Ur-
heberrecht an Muster» und Modellen,
befindet sich der folgende mit der Num-
mer ^6 versehene Paragraph: „Das
gegenwärtige Gesetz findet Anwendung
auf alle Muster und Modelle inländischer Urheber,
sofern die nach den Mustern oder Modellen her-
gestellten Erzeugnisse im Inlande verfertigt sind,
gleichviel, ob dieselben im Inlande oder Auslande
verbreitet werden.

wenn ausländische Urheber im Gebiete des
Deutschen Reiches ihre gewerbliche Niederlassung
haben, so genießen sie für die im Inlande gefertigten
Erzeugnisse den Schutz des gegenwärtigen Gesetzes.

,57
 
Annotationen