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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 60.1909-1910

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Rothe, Friedrich: Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers (von Dr. Drathen)
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https://doi.org/10.11588/diglit.9044#0252

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Line Medaillen-Ronkurrenz.

HH7. Medaille: von Friede. LFminel (Tiefschnitt).

Die Schrift gibt zunächst Erläuterungen zum
Autistschutzgesetz vom 9. Januar \ty07. Hierbei bleibt
sie durchaus im Rahmen gemeinverständlicher, leicht
faßlicher Darstellung und hält sich von dem für einen
juristisch durchgebildeten Verfasser naheliegenden
Fehler fern, auf juristische Streitfragen zu sehr ein
zugehen und sich in die vielen interessanten Probleme
zu vertiefen, die das Gesetz den Juristen bietet. Beson-
ders zu begrüßen ist es, daß der Verfasser sich nicht
nur auf Erläuterungen des Gesetzes beschränkt, sondern
dem Leser auch eine Reihe praktischer Hinweise für
den geschäftlichen und rechtlichen Verkehr gibt. Hierin
hätte der Verfasser sogar noch einen Schritt weiter
gehen können. So hätte er beim § 9 noch darauf
Hinweisen können, wie eminent wichtig das Signieren
des Aunstwerks ist, weil einerseits der Beweis der
Urheberschaft ohne das Signum des Aünstlers in
vielen Fällen sehr schwer oder gar nicht geführt
werden kann und weil anderseits durch die Bestim-
mung des § H3 nach dem Tode des Urhebers das
nachträgliche Signieren jedermann, sogar den Erben
des Urhebers untersagt ist. Beim § (0 hätte sich
vielleicht ein Hinweis darauf gelohilt, daß der Aünstler,
der das Urheberrecht an einem verkauften Werke
noch selbständig verwerten oder das Werk ausstellen
will, gut daran tut, sich beim Verkauf das Recht
der Herausgabe des Werks zu dem angegebenen
Zwecke auszubedingen.

Ulan wird auch nicht stets der Ansicht des
Verfassers in der Auslegung des Gesetzes beitreten
können. So sind lebende Bilder doch wohl nicht als
Aunstwerke im Sinne des Gesetzes anzusehen (S. ^),
weil „die zur künstlerischen Formgestaltung benutzten
Darstellungsmittel notwendig aus anderem Stoffe

sind, als der wiederzugebende, in der Natur vor-

handene Gegenstand." (Allfeld,

Aunstschutzgesetz, S. 33). Bei Por-
träts und Porträtbüsten geht nicht
das Urheberrecht (S. p), sondern

nur das Vervielfältigungsrecht auf den Besteller
über, so daß der Besteller nicht das Recht der ge-
werbsmäßigen Verbreitung und Vorführung mittels
mechanischer und optischer Einrichtungen hat.

Bei dem wichtigen § s5 des Gesetzes, der den
Inhalt des Urheberrechts präzisiert, hätte ich mir
etwas eingehendere Erläuterungen gewünscht.

Der zweite Teil des Buchs behandelt die ge-
richtliche Verfolgung der Verletzung des Urheber-
rechts. So wünschenswert es ist, daß der Aünstler
sich auch hiermit beschäftigt, so dringend ist ihm doch
anderseits zu raten, sich bei Inanspruchnahme der
Gerichte stets an einen Rechtsverständigen, sei es den
Syndikus seines Vereins, sei es einen Rechtsanwalt,
zu wenden und sich nicht auf die eigene Rechtskenntnis
zu verlassen. Der rechtliche Berater kann nun ein-
mal durch kein Buch ersetzt werden und sein fehlen
rächt sich oft bitter, wenn der
falsche Weg eingeschlagen worden
ist, Fristen versäunit oder sonstige
Förmlichkeiten nicht beachtet werden.

'H50. Medaillen; von Friedr. Lommel^(Tiefschnitt).

2t

Kunst und Handwerk. 60. Jatirg. Heft 8.

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