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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 60.1909-1910

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XX. Delegiertentag des Verbandes Deutscher Kunstgewerbevereine: (Tagung in Berlin, am 13. März 1910)
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https://doi.org/10.11588/diglit.9044#0388

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Diez-Vignetten. — XX. Delcgicrtciitag des Verbandes Deutscher Knnstgcwcrbcvcreinc.

XX. (Dekegiertentag dee (Ver^
Landes (Deutscher (^unstgewerke^
vereine.

(Tagung in lKerkin, am 13. Marz 1010.)

er Verband zählt zurzeit 45 Vereine mit
74 Stimmen und (8 748 Mitgliedern;
in der diesmaligen Tagung sind Ver-
eine mit 67 Stimmen vertreten.

Aus dem vom Vorsitzenden, Geh.
Regierungsrat Or. Muthesius, erstatteten Jahresbericht
sei angeführt, daß sowohl der bei der letzten Zu-
sammenkunft beschlossenen Gebührenordnung,
als auch Dr. Wolff's damaligem Vortrag über

Volkskunst eine möglichst weite Verbreitung (Auf-
lage je 20000) gegeben wurde, daß an dem Besuch
der Stockholmer Lunstgewerbeausstellung 56 Rlit-
glieder von Verbandsvereinen teilgenommen haben,
und daß mit besonderer Aufmerksamkeit die Fragen
des Rechtsschutzes verfolgt werden. Die Einnahmen
betrugen 5 072,9 ( RI-, die Ausgaben 2 653,27 RI.,
Lassenbestand am s. Januar (9(0: 4(9,64 111.
Die Beitragseinheit wird wie bisher auf 20 RI.
festgesetzt. — Der Vortrag von Direktor Vr. p. Zessen
„Über die Organisation der Lräfte im heutigen
Lunstgewerbe" wird als Sonderheft erscheinen und
den Verbandsmitgliedern zugehen (einen Auszug
daraus werden wir alsdann bringen).

Zu Punkt 5 der Tagesordnung —• allgemeine
Wettbewerbe und Gebührenordnung — wird

7§8.

beschlossen, „daß die Grundsätze für Wettbewerbe,
die der Ausschuß ausgearbeitet hat, den Verbands-
vereinen zur Beratung zugehen und daß der Aus-
schuß die Grundsätze sodann unter Berücksichtigung
der von den Verbandsvereinen gewünschtenAnderungen
veröffentlicht". Zur Gebührenordnung wird beschlossen,
„daß alle wünsche, die die Gebührenordnung an-
gehen und die nicht von den Anträgen des Aus-
schusses mitgetroffen sind, dem Verbandsausfchuffe
zur weiteren Verarbeitung zugehen"; ferner, daß § 2,
„Gebührenpflicht", von nun an lauten soll: „Für alle
Entwürfe, Anschläge, Werkzeichnungen und pilfs-
modelle ist Entschädigung zu fordern". Zugleich
 
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