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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 64.1913-1914

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Brenneis, J.: Rechtsfragen in der Praxis der Kunst und des Handwerks, [1]
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https://doi.org/10.11588/diglit.8767#0060

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Jul. Diez.

Rechtsfragen in -er Praxis -er Runst un- -es Handwerks

Prozesse führen kostet Geld, ja oft viel Geld.
Selbst der kleinste Rechtsstreit verursacht verhältnis-
mäßig hohe Rosten, die bei der üblichen Anrufung
aller für den Fall zuständigen Instanzen selbst bei
niedrigem Sreitgegenstand in die Hunderte gehen.
Derjenige, welcher unterliegt, zahlt voll Ingrimm
die Gerichtskosten und die von den verschiedenen
Anwälten liquidierten Gebühren und Auslagen,
verzichtet obendrein voll Resignation auf den ihm

— nach seiner Meinung — trotz alledem zustehen-
den Rechtsanspruch und gelobt sich hoch und heilig,
es das nächste Mal schlauer anzufangen, um dann

— noch kräftiger hereinzufallen als je zuvor. Rein
Wunder! Die Rechtsfälle ähneln sich, aber sie
g l e i ch e n sich nicht, und schon eine kleine Nüance
anders kann das Bild für das Auge des Juristen
völlig verändert erscheinen lassen und ausreichen,
um einem vermeintlichen Rechtsanspruch eine Ab-
lehnung zuteil werden zu lassen. In unserer Zeit,
wo in jedem Fach spezialisiert wird, ist es auch
von dem einzelnen Juristen nicht zu verlangen,
alle Teile unseres vielgestaltigen Rechtslebens in
seinen mannigfaltigen Wechselerscheinungen mit
seinem wissen regelmäßig zu umfassen. Mehr als
je gilt heute das Wort: „wenn du nicht selbst für
dich bist, wer ist für dich?" Darum ist es Pflicht
für jeden Rünstler, für jeden Handwerker, die ge-
schaffenen Gesetze zu kennen und sich um die
Rechtsprechung, soweit sie ihn angeht, fleißig zu
kümmern. Nur so wird es ihm möglich fein, den
Anforderungen des Lebens gerecht zu werden und

sich vor Unannehmlichkeiten und Schaden zu be-
wahren.

Unter den vielen in das Leben des Rünstlers
und Handwerkers einschneidenden Gesetze sind von
besonderer Wichtigkeit die Urheberrechtsgesetze an
Werken der bildenden Rünste und an Mustern und
Modellen, je vom 9. Januar ^907 und vom
U. Januar 1.876. wir haben uns entschlossen,
unseren Lesern das wesentlichste aus diesen wich-
tigen Gesetzen in einzelnen Abhandlungen mitzu-
teilen und hierbei Fälle des praktischen Lebens,
aus den Rechtsprechungen der höheren und höch-
sten Gerichte zu erläutern und zu betrachten, so
daß auch der Laie im Recht mit der Zeit dahin
gelangen wird, falls er unsere Aufsätze mit Auf-
merksamkeit liest, sich ein Urteil selbst bilden zu
können. Die obigen Gesetze werden hierbei nicht
allein der Betrachtung unterzogen werden, son-
dern auch andere Rechtsgebiete, wie das bürger-
liche Gesetzbuch, das Handelsrecht, der Zivil-
prozeß, werden, soweit solches zum Verständnis
notwendig ist, gestreift werden, wir erachten es
für unsere Pflicht, durch die Einfachheit und Rlar-
heit der Sprache die oft schwer verständlichen
juristischen Satzbildnngen dem Leserkreis verständ-
lich zu machen, ohne dabei die Tiefe und Gründ-
lichkeit jeglichen Studiums Gefahr laufen zu lassen.
Das Urheberrechtsgesetz an Werken der bilden-
den Rünste bezeichnet man der Einfachheit halber
als Runstschutzgefetz (R. G.). Bevor wir in die
Darstellungen desselben eintreten, verweisen wir

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