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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 64.1913-1914

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Brenneis, J.: Rechtsfragen in der Praxis der Kunst und des Handwerks, [2]
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https://doi.org/10.11588/diglit.8767#0086

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Rechtsfragen in -er Praxis -er Runst un- -es han-werks


Neujahrskarte von ssrof. Ignatius Taschner.

(l. Zortfetzung)

Urheber.

Unter Schaffen versteht inan etwas ersinnen, er-
denken und das Erdachte dann verkörpern. Ur-
heber nun ist derjenige, der das Werk erschaffen
hat. Da das Werk, wie wir oben gezeigt haben,
als individuelle Schöpfung nur auf einer Ur-
heberschaft beruhen kann, wird als Urheber der-
jenige zu betrachten fein, der das Werk als erster
geschaffen hat. wer ein solches erschaffen hat,
wird solange als Urheber des Werkes vermutet,
bis nachgewiesen wird, daß ein anderer das Werk
ersann und ausführte. In diesem Falle spricht
man von Nachbildung. Lin Beweis der Urheber-
schaft wird rechtlich nicht gefordert. Nur wenn ein
anderer die frühere Urheberschaft behauptet, so
muß er dies beweisen.

Urheber ist nicht derjenige, der die Idee oder
die Anregung zum Werke gegeben hat, sondern
derjenige, auf dessen Anschauung (Konzeption)
das angeführte Werk beruht (Gsterrieth). Ur-
heber ist also nicht der Besteller; auch nicht, wenn
er dem Künstler eine Skizze als Unterlage für dessen
Anschauung gibt. Hier kann der Besteller Mit-
urheber sein. Eine Miturheberschaft ist auch an-
zunehmen, wenn das Werk auf die Urheberschaft
mehrerer Künstler zurückzuführen ist. Das Ver-
hältnis zwischen Meister und Gehilfen kann so
gestaltet sein, daß der Gehilfe lediglich nach der
Anleitung des Meisters arbeitet, daß er nur eine
mechanische Arbeitskraft bildet. In diesem Falle
ist er kein Urheber; arbeitet er aber auch geistig
mit, ersinnt und erdenkt er teilweise selbständig,
so ist er zweifellos Miturheber. Ähnlich ist der
Fall, wenn ein Schüler ein Werk, wenn auch be-
einflußt, erdacht hat und der Meister Korrekturen
vornimmt. Hier wird der Meister Miturheber,
wenn charakteristische Ideen desselben in dem
Werke erscheinen.

Der Schutz dieses Gesetzes.

Hier sind maßgebend die Vorschriften des zweiten,
dritten und vierten Abschnittes, die wir in den
nächsten Abhandlungen betrachten werden.

3. Miturheberschaft.

Haben bei einem Werke mehrere in der weise
zusammengewirkt, daß ihre Arbeiten sich nicht
trennen lassen, so besteht nach § 8 K.G. unter
ihnen als Urhebern eine Gemeinschaft von Bruch-
teilen im Sinne des B.G.B. Hier handelt es

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