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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 64.1913-1914

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Bimler, Kurt: Deutscher Eisenkunstguß
DOI Artikel:
Brenneis, J.: Rechtsfragen in der Praxis der Kunst und des Handwerks, [3]
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https://doi.org/10.11588/diglit.8767#0114

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tung auf: Einmal als Uhrenständer mit über dem
Kops gekreuzten Armen, ein anderes Mal als
trauernder Genius mit gesenkter Fackel in der Hand
und in dritter Verwendung als Relieffigur an
einer Vase. Thorwaldsen und Lanova werden,
wenn sie nicht in verkleinerten Kopien direkt wieder-
gegeben werden, nach Möglichkeit ausgebeutet.
Rauchs, Schadows und anderer Büsten und Sta-
tuetten müssen es sich gefallen lassen, als Stockknöpse
und petschastgrisse Verwendung zu finden. Der
Sarkophag Napoleons wird zum beliebten Schreib-
zeug umgewandelt, aus dessen Grunde unter den
Tintenfässern die Gestalt des Korsen ruht,
während alle Eisengießereien in der Nachahmung
und Kopierung der Antike schwärmen, gedeiht in
einem Winkel des deutschen Landes, im württem-
bergischen Wasser-Alsingen, ein durchaus boden-
ständiger, realer Kunststil, Hier bildet der Model-
leur weitbrecht seine Reliefs, die den Landbewoh-
ner in seiner täglichen Beschäftigung und seine
Umgebung zum Gegenstand haben. Der Land-
mann, der hinter dem Pfluge hergeht, der Kut-

Rechtsfragen in -er Praxis

(2. Zortfetznngl

8. Die Zwangsvollstreckung in das Recht
des Urhebers.

Diese findet gegen den Urheber selbst ohne dessen Einwilligung
nicht statt, die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen
Vertreter erteilt werden. Gegen den Erben des Urhebers ist
ohne seine Einwilligung die Zwangsvollstreckung nur zulässig,
wenn das Merk oder eine Vervielfältigung davon erschienen ist.
Die gleichen Vorschriften gelten für die Zwangsvollstreckung
in solche formen, Platten, Steine oder sonstige Vorrichtungen
welche ausschließlich zur Vervielfältigung bestirnrnt sind (§ H
R.G.).

Das Urheberrecht als vernrögensrechtliches Verfügungsrecht ist
übertragbar, pfändbar und unterliegt der Zwangsvollstreckung.
Die Pfändung des Rechtes erfolgt gemäß §§ 857, 82y der
Reichszivilprozeßordnung durch Beschluß des Vollstreckungs-
gerichts, das dem Schuldner verbietet, über das Urheberrecht
zu verfügen. Die Verwertung des Pfandrechts
kann nach Verfügung des Gerichts durch Zwangsvollstreckung
erfolgen (8 857 Z.P.G.).

Hierbei kann der Iwangsverwalter oder der Erwerber die aus-
schließlichen Befugnisse ausüben. Er kann das Werk verviel-
fältigen, verbreiten oder vorführen, Lizenzen erteilen oder
seine Rechte weiter veräußern. Wenn nun der Urheber selbst
der Schuldner ist, so würde er nicht verhindern können, daß
sein Werk überhaupt veröffentlicht oder in einer Weise an die
Öffentlichkeit gelangt, die seinen künstlerischen Absichten und
seiner künstlerischen Ehre zuwiderläuft. Dies würde somit
gegen den Grundsatz des Schutzes der Urheberpersönlichkeit
verstoßen.

Aus diesem Grunde schließt § die Zwangsvollstreckung in
das Urheberrecht gegen den Urheber aus. Sind bei
dem Tode des Urhebers noch nicht erschienene werke vorhanden,

scher, der sein Gespann antreibt, das Mädchen,
das hütend hinter den Kühen steht nsw. Aber
auch Weitbrecht verfiel den: Zuge der Zeit und
lebte sich in die Darstellungsweise und in den
Gedankenkreis der alten Griechen hinein, als ihm
die akademische Lehrtätigkeit an der Stuttgarter
Kunstschule winkte.

Weitbrecht ist nicht der einzige geblieben, der aus
der Stellung eines Modelleurs zum Berus eines
freien Künstlers gelangt ist. Theodor Kalide und
August Kiß sind der Modelleurwerkstatt ihrer
Eisengießerei entwachsen, und wiskotjil, Rietschel
und Hähne! verdanken ihr gleichfalls die Bild-
hauerschulung und Künstlerlausbahn, die aber
zeitlich außerhalb der kurzen Epoche der Eisen-
plastik liegt und dieser keine Vorteile eingebracht
hat. Deshalb bleiben die Reiterstatuetten des
jungen Kiß neben dem Lhristus und den Pferden
Tiecks und Rauchs Monumentalsiguren für das
Berliner Kreuzbergdenkmal als wenige unter den
bedeutenderen Originalarbeiten höheren Stils für
den Eisenguß.

-er Runst un- -es han-werks

so macht das Gesetz die Zwangsvollstreckung in das Urheber
recht an diesen Werken von der Einwilligung der Erben ab-
hängig.

Die Zwangsvollstreckung in das Urheberrecht istgegenden
Urheber ausgeschlossen.

Dieser Fall liegt vor, wenn der Urheber der Schuldner ist, oder
wenn er durch die Zwangsvollstreckung in das Recht in der
Verfügung über das Werk beschränkt würde.

Ist der Schuldner ein Dritter, dem der Urheber das Urheberrecht
übertragen oder ausschließliche Befugnisse eingeräumt hat, so
ist die Zwangsvollstreckung gegen diesen Dritten zulässig, so-
weit er berechtigt ist, also soweit seine Befugnisse reichen. Die
Beschränkungen, die der Urheber dem Schuldner auferlegt hat,
gelten auch für die Zwangsvollstreckung,
hieraus ergibt sich, daß, wenn dem Dritten die weitere Über-
tragung seines Rechts oder seiner Befugnisse untersagt ist,
auch eine Zwangsvollstreckung oder Zwangsversteigerung des
Rechts oder der einzelnen Befugnisse ausgeschlossen ist.

Um den Schutz des § ^ Abs. { wirksam zu machen, schließt
Absatz 3 auch die Zwangsvollstreckung in solche Vorrich-
tungen aus, die ausschließlich zur Verviel-
fältigung des Werkes bestimmt sind. Aus-
schließlich Zurvervielfältigung des Werkes
bestimmt sind solche Vorrichtungen, die als Negativ schon
die wesentlichen Merkmale des Werkes erkennen lassen. In der
Regel sind solche Vorrichtungen auch als Exemplare der Ver-
vielfältigung anzusehen. Sofern solche Exemplare nun keinen
selbständigen Gegenstand der Verbreitung oder Vorführung
bilden und nur dem Zweck der Vervielfältigung dienen, fallen
sie unter Absatz z.

Ein Zweifel über die Auslegung dieser Bestimmung liegt
nicht vor, wenn die Formen, Platten, Steine usw. an sich

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