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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 64.1913-1914

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Brenneis, J.: Rechtsfragen in der Praxis der Kunst und des Handwerks, [3]
DOI Artikel:
Chronik des Bayerischen Kunstgewerbevereins
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https://doi.org/10.11588/diglit.8767#0115

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keinerlei wert besitzen, wenn sie eben nur Vervielfältigungs-
nrittel sind, wie polzstöcke, lithographische Steine, Matrizen,
Abgußformen usw. Dagegen können Zweifel auftauchen bei
solchen Exemplaren, die zwar vom Künstler ausschließlich
zur Vervielfältigung bestimmt sind, an sich auch einen wert
als selbständige Merke besitzen können, so z. B. bei Tonmodellen
oder Kupferstichplatten. Da der Künstler grundsätzlich über
die Art der Veröffentlichung seines Merkes zu verfügen hat,
wird auch seine Bestimmung maßgebend sein. Solange er nicht
in erkennbarer Meise eine selbständige Verwertung solcher
Vervielfältigungsmittel verfügt hat, sind sie auch der Zwangs»
Vollstreckung entzogen. pat er aber z. B. die Vriginal-Kupfer-
stichplatte (etwa nach Perstellung eines Galvanos) einrahmen
lassen und somit ihres Lharakters als Veroielfältigungsmittel
entkleidet, unterliegt sie der Zwangsvollstreckung.

Eine weitergehende Beschränkung der Zwangsvollstreckung er-
scheint nicht geboten und auch mit den Interessen der Gläubiger
nicht vereinbar. Durch die Bestimmung im § 8\{ Nr. 5 der
Zivilprozeßordnung ist bereits dafür Sorge getragen, daß die
für den Künstler zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbs-
tätigkeit unentbehrlichen Gegenstände, zu denen unter Um-
ständen auch Skizzen, erste Entwürfe usw. zu rechnen sein
werden, der Pfändung nicht unterliegen. Mas den in Künstler-
kreisen lautgewordenen Munsch anlangt, die Zwangsvoll-
streckung in das unfertige Merk schlechthin auszuschließen,
so ist unter dem bisherigen Rechte ein praktisches Bedürfnis
zu einer solchen Vorschrift nicht hervorgetreten. Gegebenen-
falls würde es Sache der freien Vereinbarung zwischen Gläu-
biger und Schuldner sein, nach Maßgabe des beiderseitigen
Interesses über die Fertigstellung des Merkes zu bestimmen,
vom Standpunkte der gesetzgeberischen Beurteilung wäre

jedenfalls davon auszugehen, daß auch das unfertige Merk,
da es unter Umständen einen beträchtlichen vermögenswert
darstellen kann, dem Gläubiger nicht entzogen werden darf,
zumal eine objektive Feststellung, ob ein Werk im Sinne des
Verkehrs als fertiggestellt angesehen werden kann oder nicht,
überaus schwierig sein würde.

II. Befugnisse des Urhebers (§§ ^5—2$ K.G.).
Der Urheber hat die ausschließliche Befugnis, das Merk zu
vervielfältigen, gewerbsmäßig zu verbreiten und gewerbs-
mäßig mittels mechanischer oder optischer Einrichtungen vor-
zuführen; die ausschließliche Befugnis erstreckt sich nicht auf
das verleihen. Als Vervielfältigung gilt auch die Nachbildung,
bei Bauwerken und Entwürfen für Bauwerke auch das Nach-
bauen.

Auch wer durch Nachbildung eines bereits vorhandenen Werkes
ein anderes Merk der bildenden Künste oder der Photographie
hervorbringt, hat die im Absatz z bezeichneten Befugnisse;
jedoch darf er diese Befugnisse, sofern der Urheber des Grigi-
nalwerkes gleichfalls Schutz genießt, nur mit dessen Ein-
willigung ausüben (§ is K.G.).

Die Gesamtheit der Rechte, die das Gesetz dem Urheber ge-
währt, zerfällt in zwei Gruppen, den Schutz der Ur-
heberpersönlichkeit und das vermögensrecht-
liche Verfügungsrecht.

Das vermögensrechtliche Verfügungsrecht bezweckt die wirt-
schaftliche Nutzung des Merkes. Line Definition gibt das Ge-
setz nicht. Es werden in ihm nur die ausschließlichen Befug-
nisse aufgezählt, die den Inhalt des Rechtes ausmachen, die
also die dem Urheber gesetzlich vorbehaltenen Arten der wirt-
schaftlichen Nutzung erschöpfen.

(Fortsetzung folgt.)

Chronik öes öaperischen Runstgewerbevereins

Sericht über Sie Veranstaltungen ües Runst-
gewerbevereins vom 4. November bis einschl.
16. Dezember 1913

Der Verein eröffnete Dienstag, den 4. November, feine Minter-
veranstaltungen mit einem Vortragsabend. Zunächst begrüßte
der erste Vorsitzende, perr Professor E. Pfeifer, die zahlreich
erschienenen Mitglieder und Gäste und bemerkte, daß jeden-
falls den Vereinsmitgliedern bei ihrem Eintritt ins paus
schon die Renovierung der Einfahrt und des Stiegenhauses
angenehm aufgefallen sei; ebenso hätte die Garderobe
eine Erneuerung und durchgreifende Umgestaltung erfahren.
Der Aufgang zum Saal repräsentiert sich jetzt viel freundlicher
und lichter als früher. Ganz besonders gewonnen haben aber
die Garderoberäume und der hübsche Vorraum, der jetzt als
würdiger Empfangsraum eine gute Überleitung zum Saal
bildet. Um die Ausgestaltung dieser Räumlichkeiten hatten
sich verdient gemacht die perren Rothmüller, Düll und Pezold,
die die Ausführungsarbeiten, welche in die Ferienzeit fielen,
überwachten; ferner die Mitglieder perr Steinicken, perr
Ehrenböck, perr Minhart, welche die schönen Wandleuchter,
Lüster usw. stifteten, vielleicht regen jetzt die so stimmungs-
vollen Räume dazu an, daß auch einmal die Bilder der Gründer
und künstlerischen Förderer des Vereins gestiftet werden,
wodurch diese Entree- und Empfangsräume immer mehr
gewinnen würden. Der Vorsitzende gab ferner bekannt, daß
die Absicht bestehe, an geeigneter Stelle im Saale eine bron-
zene Ehrentafel für Rudolf von Seitz und Gabriel von Seidl
anzubringen.

Nach diesen einleitenden Begrüßungsworten und Mit-
teilungen hielt perr Ehefredakteur Lorenz, Berlin, seinen
Vortrag über „Die Schönheit der Frau in der
K u n st". Um darüber auch nur referierend zu berichten,
müßten wir den ganzen ungeheuren Stoff nochmal hier aus-
breiten und hätten dabei doch das Schönste nicht: die Bilder.
Der besondere Reiz der Vorträge liegt im gesprochenen Mort
und in den Erläuterungen und Erklärungen zu den dargestellten
Bildern: eine Rede ist keine Schreibe! Und wie dürftig ist erst
noch ein Referat, das höchstens ein paar Sätze und Gedanken
wie ein paar Blumen und Blätter aus einem Strauß heraus-
pflückt. Aus diesen und noch anderen Gründen, — mehr
aber wegen der immer stärkeren Inanspruchnahme der vereins-
chronik für aktuelle und geschäftliche Mitteilungen, glauben
wir uns auf die Angabe des Vortragsthemas und Benennung
des Redners beschränken zu dürfen. Der dem unmittelbaren
Eindruck der Rede folgende lebhafte Beifall entschädigte den
Redner für seine Mühe ja doch viel reicher und besser als jedes
papierene Zeugnis, und außerdem berichtet ja auch über aktuelle
Vorträge die Tagespresse.

Am 7. November sprach der Schriftleiter dieser Zeitschrift,
Alexander peilmeyer, über „Leben und Merke
des Bildhauers und kühnen Naturalisten Franz Xaver Messer-
schmidt".

Ein beliebter Redner im Kunstgewerbe-Verein, Porr Major a. D.
Joseph Baumann, hielt am zs. November einen
Lichtbildervortrag: „Ein Besuch der Schlachtfelder des Deutsch-
französischen Krieges \870/?\".

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