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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 64.1913-1914

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Naumann, Friedrich: Werkbund und Handel, [2]
DOI Artikel:
Brenneis, J.: Rechtsfragen in der Praxis der Kunst und des Handwerks, [5]
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https://doi.org/10.11588/diglit.8767#0169

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nicht bloß an das kaufende Publikum im allge-
meinen, sondern ganz besonders an die Geschäfts-
inhaber, um ihnen Kenntnisse der neueren Strö-
mung zu vermitteln. Diese Dinge kann man nur
mit den Augen verstehen lernen. Auch hofft der

Werkbund, ein Adreßbuch von Herstellern
herausgeben zu können, das den chinweis auf
künstlerische Durchbildung enthält, ohne natürlich
im einzelnen eine bindende Mitverantwortlichkeit
übernehmen zu können. (Schluß folgt.)

Rechtsfragen in Ser Praxis Ser Runst un- -es han-werks

(4. Fortsetzung)

Vervielfältigung ohne Einwilligung des
Berechtigten und Vervielfältigung zum
eigenen Gebrauch.

Line Vervielfältigung ohne Einwilligung
des Berechtigten ist unzulässig, gleichviel
durch welches Verfahren sie bewirkt wird;
auch begründet es keinen Unterschied, ob
das Werk in eine in oder mehreren Exem-
plaren vervielfältigt wird. (§ \7 K.<8.).

Eine Vervielfältigung z u m eigenen Ge-
brauch ist mit Ausnahme des N a ch b a u e n s
zulässig, wenn sie unentgeltlich bewirkt
wird.

Bei Bildnissen einer Person ist dem Be-
steller und seinem Rechtsnachfolger ge-
stattet, soiveit nicht ein anderes vereinbart
ist, das Werk zu vervielfältigen. Ist das
Bildnis ein Werk der bildenden Künste —
Plastik —, so darf, solange derUrhcberlebt,
unbeschadet der Vorschrift des Absatzes \
dievervielfältigung nur imwege der Pho-
tographie erfolgen.

Verboten ist es, den Namen oder eine son-
stige Bezeichnung des Urhebers des Werkes
in einer weife auf der Vervielfältigung
anzubringen, die zu einer Verwechslung
Anlaß geben kann (§J(8 K.G.).

Anmerkungen. Als eigener Gebrauch ist nach den
Gesetzesmotiven in erster Reihe anzusehen der Studien-
zweck, also der Zweck, durch das Kopieren sich technisch zu
bilden und sich die Kunstweise des Urhebers anzueignen.
Kerner kann der eigene Gebrauch gerichtet sein auf den Besitz
des Werkes zum Zwecke des ästhetischen Genusses oder des
Gebrauches des Gegenstandes, in dem das Werk verkörpert
ist; daher darf auch z. B. jemand ein Ulöbelstück, das er auf
einer Ausstellung gesehen hat, durch einen Tischler nach-
bilden lassen, um es in seiner eigenen Wohnung aufzu-
stellen.

Ausgeschlossen dagegen ist der Gebrauch, der darüber hinaus
geht, auch wenn er auf persönlichen Empfindungen beruht,
z. B. das Verschenken an Angehörige oder Freunde.

Der eigene Gebrauch kann einem Unterrichtszwecke dienen,
z. B. einem Kunsthistoriker, der das Werk zur Erläuterung
seiner Vorlesungen vorführt.

Das Vervielfältigen lassen zu eigenem Gebrauch
ist unzulässig, wenn cs entgeltlich bewirkt wird, wenn
also derjenige, der die Vervielfältigung herstellt, hierfür eine
geldwerte Leistung erhält. Dieser Fall liegt nicht vor, wenn
der vervielfältigende einen Gehilfen benutzt, den er für seine
Hilfeleistung bezahlt, oder wenn der Vervielfältigende zu dem
Auftraggeber in einem allgemeinen Dienstverhältnis steht,
also für die einzelne Vervielfältigung kein Entgelt erhält.

Die Vervielfältigung ist nur zulässig, wenn sie z u m e i g e n e n
Gebrauch bewirkt wird. Ist mit der Vervielfälti-
gung zugleich die Absicht eines darüber hinausgehenden Ge-
brauchs, also der Verbreitung verbunden, ist die Verviel-
fältigung unzulässig.

Es muß also aus den Umständen ersichtlich sein, daß der Nach-
bildner mit der Vervielfältigung keine andere Absicht als die
des eigenen Gebrauchs verbindet.

Die über den eigenen Gebrauch hinauszielende Absicht liegt
nicht nur vor, wenn eine gewerbsmäßige Verbreitung oder
Vorführung beabsichtigt wird, sondern im Hinblick auf jede
Verfügung, die über den Zweck des eigenen Gebrauchs, also
den Zweck des Studiums usw. hinausgeht. Unerlaubt ist daher
die Vervielfältigung, die zuur Zwecke des verschenkens der
Kopie gefertigt wird.

Dagegen schließt die öffentliche Vorführung des Werkes den
eigenen Gebrauch nicht unbedingt aus.

Lin Künstler, der ein fremdes Werk kopiert, wird eine solche
als Kopie bezeichnete Vervielfältigung — auch ausstellen dürfen.
Doch darf er sie nicht als verkäuflich bezeichnen.

Unabhängig von der Absicht der Vervielfältigung sind diejenigen
Vorführungen zu beurteilen, die der Nachbildner später über
seine Kopie trifft.

wie aus den Motiven hervorgeht, ist nicht nur die Hand-
k o p i e zulässig, sondern auch die mechanische, namentlich
das Photographieren.

Unerheblich ist es, ob die Kopie im gleichen K n n st v e r f a h -
r e n oder in der gleichen K u n st f o r m hergestellt wird.

Der Wortlaut „eine Vervielfältigung" läßt nicht darauf
schließen, daß nur ein einziges Exemplar hergestellt werden
darf. Es werden also außer der Herstellung einer Platte oder
eines Holzstocks einige Probedrucke hergestellt werden dürfen.
Doch richtet sich die zulässige Zahl der Vervielfältigungen
nach dem Zweck des eigenen Gebrauchs.

Uber die Verwertung der Linzelkopie besagen die Gesetzes-
motive zur Begründung des § zs K.G. folgendes:

„wenn übrigens angeregt worden ist, den Urheber gegen eine
spätere Verwertung der zunächst ohne Lrwerbsabsicht herge-
stellten Kopie durch ausdrückliche Zulassung einer Beschlag-
nahme der Kopie zu sichern, so ist zu bemerken, daß dieses Ziel
schon nach den allgemeinen Bestimmungen des Entwurfs
über Rechtsverletzungen erreicht wird. Nach § t5 hat allein
der Urheber das Recht, das Werk gewerbsmäßig zu verbreiten
und nach § 36 unterliegen widerrechtlich verbreitete Nachbil-
dungen der Vernichtung, widerrechtlich verbreitet können
aber auch rechtmäßig hergestellte Kopien werden. Sobald also
die Kopie dem Gewerbebetrieb eines Händlers, Antiquars,
Sortimenters überlassen wird, untersteht sie dem Rechte des
Urhebers, Hiermit dürfte dessen Interessen ausreichende
Rechnung getragen sein, da eine Verwertung der Kopie unter
Umgehung des Zwischenhandels die Ausnahme bilden wird."

\h5

Knnfl und Handwerk. 64. Iadra. Heft 6.

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