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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 64.1913-1914

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Brenneis, J.: Rechtsfragen in der Praxis der Kunst und des Handwerks, [6]
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Chronik des Bayerischen Kunstgewerbevereins
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https://doi.org/10.11588/diglit.8767#0195

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Rechtsfragen in -er Praxis -er Runst un- -es han-werks

iS. Fortsetzung)

Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung,
wenn einzelne Werke in eine selbständige wissen-
schaftliche Arbeit oder in ein für den Schul- oder
Unterrichtsgebrauch bestimmtes Schriftwerk aus-
schließlich zur Erläuterung des Inhalts ausgenom-
men werden. Auf Werke, die weder erschienen, noch
bleibend öffentlich ausgestellt sind, erstreckt sich diese
Befugnis nicht.

wer ein fremdes Werk in dieser weise benutzt, hat
die Duelle, sofern sie auf dem Werke genannt ist,
deutlich anzugeben. (§ J9 K.<S.)

Anmerkungen: Schon im Gesetz vom 9. Januar J876 war
vorgesehen, daß einzelne Werke der bildenden Künste in ein
Schriftwerk ausgenommen werden durften, wenn dieses als
die Hauptsache erschien und die Abbildungen nur zur Erläu-
terung des Textes dienten.

Das gegenwärtige Gesetz schränkt diese Freiheit ein. Die Motive
bemerken hierüber folgendes:

„Nach § 6 Ziffer 4 des geltenden Kunstschutzgesetzes ist die Auf-
nahme von Nachbildungen einzelner Werke in ein Schriftwerk
zulässig, vorausgesetzt, daß das letztere als die Hauptsache
erscheint und die Abbildungen nur zur Erläuterung des Textes
dienen. Eine entsprechende Vorschrift hat im § J9 des Entwurfs
Aufnahme gefunden, daß es sich bei dem Schriftwerk um eine
selbständige wissenschaftliche Arbeit oder um ein für den Schul-
und Unterrichtsgebrauch bestimmtes Werk handelt. Eine solche
Einschränkung erscheint notwendig, um zu verhüten, daß unter
dem Vorwand einer selbständigen Arbeit eine die Interessen
des Urhebers schädigende Ausbeutung künstlerischer oder photo-
graphischer Abbildungen stattfindet. In Anlehnung an das
Literaturgesetz ist die Aufnahme auf die Verwertung erschienener
und ferner solcher Werke beschränkt, welche z. B. in Kirchen
oder Museen bleibend öffentlich ausgestellt sind, Hieraus
folgt, daß Werke, bei denen diese Voraussetzungen nicht zu-
treffen, also auch Werke, die auf Ausstellungen vorübergehend
zur Schau gestellt werden, der freien Benutzung für literarische
Zwecke nicht unterliegen."

Die Beschränkung des § 19 entspringt nicht der Natur des
Urheberschutzes, wohl aber bis zu einem gewissen Grade
aus der sozialen Tendenz des menschlichen Schaffens. Wissen-
schaft und Unterricht erfordern, daß auch zeitgenössische Werke
zum Gegenstände forschender, kritischer oder belehrender Dar-
stellungen gemacht und im Zusammenhang mit diesen Dar-
stellungen zur Anschauung gebracht werden.

Ausgeschlossen von der Befugnis find Werke, die nicht er-
schienen oder nicht bleibend öffentlich ausgestellt sind.
Ein Werk ist bleibend öffentlich ausgestellt, wenn es sich
bleibend an öffentlichen wegen, Straßen und Plätzen oder in
geschlossenen Räumen befindet, die dem Zutritt des Publikums
grundsätzlich offen stehen, Hierzu gehören Räume, die kraft
einer besonderen Widmung dem Publikum geöffnet sind, so
z. B. Kirchen und Museen, aber nicht Privathäuser, Kgl.
Schlösser, Privatgalerien, zu denen dem Publikum in wider-
ruflicher Weise Zutritt gewährt wird.

Die Aufstellung muß eine bleibende sein. Die Freiheit des
§ J9 erstreckt sich daher nicht auf werke, die einem Museum
nur leihweise überlassen sind.

Nur einzelne Werke dürfen ausgenommen werden. Auf
eine Anfrage im Reichstage erklärte der Regierungskommissar,
die Worte „einzelne" Werke seien nicht in dem Sinne von
„einzeln erschienenen" Werken zu verstehen, sondern gewisser-
maßen in einem numerischen Sinne, etwa als „einige wenige"
werke desselben Autors. (Sten. Bericht S. 3836.)

Der Begriff „einzelne" ist zu bestimmen aus dem Verhältnis
des Entlehnten zu dem Bestände, dem die einzelnen Werke
ursprünglich angehören, Hierbei ist in erster Linie auf die Er-
scheinungsform Rücksicht zu nehmen. Sind die werke in
einem Schriftwerk oder Sammelwerk erschienen, dürfen nicht
alle Abbildungen dieses Werkes entlehnt werden, auch nicht
ein größerer Teil, sondern nur eine solche Anzahl, die den
Verlagszweck des erschienenen Werkes nicht aufhebt oder stört.
Ebenso steht es, wenn die einzelnen Werke in einer Sammlung
erschienen sind.

Erscheinen dagegen die Werke einzlen (einzelne Kunstblätter,
Bronzen, kunstgewerbliche Erzeugnisse), dann wird das
Gesamtschaffen des Künstlers oder der verlagsbestand des
Verlegers oder Kunstgewerbetreibenden in Betracht gezogen
werden müssen. Ausschlaggebend sind diese einzelnen Mo-
mente nicht immer, wenn vom Künstler etwa nur fünf Werke
erschienen sind, wird unter Umständen die Aufnahme dieser
fünf Werke in ein wissenschaftliches Werk erforderlich sein.
Bei Werken, von denen mehrere einzelne in einem inneren
Zusammenhang stehen, wie ein Zyklus von Bildern oder
eine Garnitur (ein Porzellanservice, eine Zimmereinrichtung),
wird unter Umständen auch die Wiedergabe der Serie zu-
lässig sein, sofern sich dies aus dem Zweck der Aufnahme ergibt.
Im übrigen wird der Umfang der zulässigen Entlehnung
aus der Art und dem Inhalt des Schriftwerks und dem Zwecke
der Erläuterung zu bestimmen sein. (Fortsetzung folgt.)

Chronik -es Saperifchen Runstgewerbevereins

Sericht über öie Veranstaltungen ües Runst-
gewerbevereins vom 10. März bis einschl.
31. März 1914.

Am jo. März sprach der Kunsthistoriker Or. Richard Paulus
über Johann Antonio viscardi, den Schöpfer der malerischen
Fassade der Dreifaltigkeitskirche in München und anderer
schöner Bauwerke in altbayerischen Landen. Der Vortrag
gewann besonderes Interesse durch die interessante Gegenüber-
stellung des ständigen Widersachers von Johann viscardi,
des andern Hofbaumeister Henrico Zuccali. vr, Paulus

hat auf Grund eines reichen, zum Teil völlig neuen archivali-
schen Materials viscardis Kunst und Leben wieder mehr
ins Licht gerückt.

Dienstag, der J7. März, brachte einen genußreichen Vortrag
über die „Ägyptische Landschaft". Der Vortragende, vr. Arnold
Masarey verstand es, mit einer in Wort und Bild poetischen
Stimmung die landschaftlichen Schönheiten und Reize Vber-
und Unterägyptens zu schildern. Von den Pyramiden ging
es hinauf nach Dberägypten, das, als es vr. Masarey bereiste
von schweren Wolkenbrüchen heimgesucht war, weiter nach
Assuan zu dem großen Staudamm des Nils. Die „Kioske von

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