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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 64.1913-1914

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Brenneis, J.: Rechtsfragen in der Praxis der Kunst und des Handwerks, [7]
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Chronik des Bayerischen Kunstgewerbevereins
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https://doi.org/10.11588/diglit.8767#0224

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und Denkmälern. Bei letzteren erfolgt die bleib ende Aufstellung in
der Regel durch eine besondere Widmung (Enthüllungsfeier).

provisorische Bauten oder Anlagen befinden sich nicht
dauernd ausgestellt. Also nicht die Plakate eines Bauzaunes,
nicht probeweise ausgestellte Modelle noch Auslagen in Schau-
fenstern oder an der Straße.

Die Werke müssen sich an öffentlichen Wegen befinden.
Ls ist zunächst zu unterscheiden zwischen den werken, die selbst
unmittelbar an dem öffentlichen weg sich befinden,
und solchen, die wieder an werken angebracht sind, die an
öffentlichen Wegen aufgestellt sind.

Bei elfteren liegt der Fall einfach, wenn das Bauwerk an
die Straße gebaut ist oder ein Denkmal sich aus einem öffentlichen
Platz befindet.

wenn die werke dagegen von der Straße durch Privat-
eigentum getrennt sind, so ist nur der Anblick sreigegeben,
der von der öffentlichen Straße aus offensteht.

Es ist also nicht zulässig, Ausnahmen von öffentlich sicht-
baren werken zu machen, die sich auf einem Platz befinden,
dessen Betreten verboten ist, vorausgesetzt, daß die Aufnahme
nicht von der Straße aus erfolgen kann.

An öffentlichen Wegen befinden sich ferner dauernd solche
werke, die an den öffentlich aufgestellten werken dauernd
angebracht sind.

pierzu gehören der ganze dekorative, figürliche und male-
rische Schmuck von Bauwerken und Denkmälern, die äußere

Ausstattung von Läden, Schaufenstern, Geschäfts- und Reklame-
bildern, dagegen nicht Kunstwerke von Innenräumen, die man
von der Straße aus sehen kann.

Naturgemäß kann es sich nur um solche werke handeln,
die von der öffentlichen Straße aus zu sehen sind, also nicht um
solche, die an pinterfassaden oder in Torwegen, pösen usw.
angebracht sind.

Zulässig ist die Vervielfältigung durch
malende oder zeichnende Kunst oder durch
Photographie, also durch Malerei, Zeichnung und alle
graphischen Reproduktionsversahren.

Unzulässig ist hiernach die Nachbildung eines Werkes durch
ein plastisches, dreidimensionales Werk oder durch irgendein
kun st gewerbliches Verfahren, das nicht unter den
Begriff der malenden oder zeichnenden Kunst fällt. Gewebe,
Stickereien, Applikationen, Mosaiken, Intarsien werden wohl
zur malenden Kunst zu rechnen sein, da ihre Wirkung eine
malerische ist, auch wenn sie nicht durch Malfarben, sondern durch
die Kombinierung farbiger oder gefärbter Stoffe zustande
kommt. Unzulässig ist ferner das Nachbauen eines Bauwerkes.

Die Vervielfältigung darf nicht aneinemBauwerke
erfolgen, wie der Regierungskommissar auf eine Anfrage
im Reichstage bemerkte, stellt Satz 2 des 8 20 eine Ausnahme
vom ersten Satz dar. Es darf hiernach auch die Vervielfältigung
durch die malende oder zeichnende Kunst nicht an einem Bau-
werke erfolgen. Br.

Chronik öes öaperifchen Runstgewerbevereins

Sericht über öie Veranstaltungen öes Kunstgewerbevereins vom 21. flpril bis einschl. 28. April 1914

Dienstag, der 2\. April, vereinigte die Mitglieder nach den
Dsterfeiertagen wieder zu einem Vortragsabend, perrn Prof.
Kleibers Vortrag „Drei Tage in Po rite ly" war ebenso
anregend als genußreich, was Prof. Kleiber in diesen drei
Tagen in dem alten türkischen Städtchen Pocitely sah und
erlebte, läßt sich nicht entfernt in einem kurzen Referat wieder-
geben. Es liegt in der beschaulichen, fein beobachtenden und
humorvoll pointierten Art des Vortragenden, daß er seine
pörer vom ersten bis zum letzten Wort in dem Banne seiner
Lrzählungs- und Schilderungskunst zu halten weiß. Und da
der perr Vortragende für ^photographische Aufnahmen seine
Standpunkte mit künstlerischer Überlegung und Sorgfalt aus-
wählt, so trifft er auch mit dem Bilde ebenso den Lharakter
und malerischen Reiz der Landschaft und Architekturstücke,
über die er sgerade spricht; das Bild) ergänzt sehr glücklich
das gesprochene Wort. Es bedarf nach alldem wohl keiner
besonderen Erwähnung mehr, daß der Vortrag mit den
schönen Lichtbildern von den dankbaren pörern überaus, bei-
fällig ausgenommen wurde.

Uber „Moderne Münchener Medaillenkunst" sprach
am Dienstag, den 28. April, perr vr. Max Bernhart vom
Kgl. Münzkabinett. Der Vortragende ging von dem Satz
aus, daß das absolut Neue in der Kunst stets der Vornehmheit
und der Ruhe entbehre. Desto erfreulicher fei es, daß die
neue Münchner Medaille an die Antike anknüpfe. Die maschi-
nelle Perstellung der Denkmünzen habe ihnen viel vom eigenen,
künstlerischen Reiz genommen, eine kunsthandwerkliche Arbeit
aber, wie sie jetzt wieder ausgenommen werde, gäbe den
Stücken Seele und Leben. Ein eigener Stil entstehe erst
später und von selbst, wenn die Zeit dafür gekommen. Aber
schon der Aufschwung und das sich Selbständigmachen sei ein
schöner Schritt vorwärts. München könne sich rühmen, hier
bahnbrechend gewesen zu sein. Die pitlschen Konkurrenzen
hätten neues Leben in die Medaillenkunst gebracht.

Der Vortragende nahm sodann alphabetisch der Reihe nach
die bekannteren Münchner Medailleure vor und zeigte an der

pand von Lichtbildern ihr Schaffen. So lernte man Werke
von pugo Becher, Walter Becker, w. Bleeker, Alois Börsch,
Max Dasio, A. Feuerle, Joseph Floßmann, Richard Förster,
Joseph Gangl, Theod. Georgii, Ludwig Gies, Karl Götz, Per-
mann Pahn, Adolf v. pildebrand, Willi pornburg, pans Lindl,
Friedr. Lommel, Eduard Mayr, Gthmar Gbermaier, Max
Blofs, Viktor (Oppenheimer, Karl Btt, Max Pfeiffer, Friedr.
pöhlmann, Berthold Rungas, w. Resch, Balthasar Schmitt,
Adolf Seiler, Alfr. Spaete, Arthur Storch, Rudolf Zutt, Jean
wysocki und p. wadere kennen. Zum Schluß gab der Re-
ferent noch eine Übersicht über die besten antiken Münzen
des Münzkabinetts.

Nach dem Vortrag sprach perr pitl, der Stifter der Konkur-
renz. Er meinte, daß nicht ihm zu danken sei, sondern den
Münchner Künstlern, und daß es not täte, das Publikum auf-
zuklären über die Reize der Medaille. —■ Tatsächlich hatte
man, trotz der oft starken Anlehnung an antike Muster, von
den vorgesührten Stücken den Eindruck, daß eine Renaissance
der Medaille in München eingeleitet sei. (Nach den M. N. N.)

Offene Lehrerstelle

An der Gr. Kunstgewerbeschule Karlsruhe ist
die Stelle des Lehrers der Fachklasse für Metalltechnik
(Ziselieren, Gravieren rc.) auf j. Gktober neu zu be-
setzen. An Gehalt kann zunächst bis zu 5400 M. nebst
900 M. Wohnungsgeld gewährt werden; ein Aufrücken in
höhere Gehaltsklasse bis zu 6400 N. und (,050 ITT. Woh-
nungsgeld kann später eintreten. Gesuche nebst Studien
und Arbeiten, Lebenslauf und Zeugnissen wollen bis
spätestens (. Iulian die Direktion der Gr. Kunstgewerbe-
schule, Karlsruhe, Baden, westendstraße 8t, eingereicht
werden.

Karlsruhe, 4. Mai J9H4 Die Direktion: poffacker.

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verantw. Redakteur (ausgenommen Anzeigeteil): Alexander Heilmeyer. — Herausgegeben vom Bayer. Aunstoerverbeverrin. — Druck und Verlag

von R. Gldenbourg, München.
 
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