Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 64.1913-1914

DOI Artikel:
Jaeger, C.: Vom Hohlglas
DOI Artikel:
Brenneis, J.: Rechtsfragen in der Praxis der Kunst und des Handwerks, [8]
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.8767#0272

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
wolltes Abätzen ermöglichen. Bei Überfanggläsern
fassen sich auf diese weise sehr schöne Effekte er-
zielen.

ünser gegenwärtiger Glasmarkt beweist, wie schon
eingangs erwähnt, daß nicht nur Sinn und Ver-
ständnis für das wertvolle Erbe, das uns unsere
Altmeister der Glaskunst in ihren guten Leistungen
hinterlassen haben, vorhanden ist, sobald es das
Auge des Künstlers neu entdeckt und neu belebt

— er beweist auch an höchst erfreulichen Erzeug-
nissen, daß von den alten kunsttechnischen weisen
in unserer Glasindustrie noch nichts verloren ge-
gangen. Sie unserem modernen Kunstgewerbe
nutzbar zu machen und unserem modernen Emp-
finden anzuxassen, ist die reizvolle Aufgabe eines
jeden Kunstgewerblers, der mit diesem Materiale
in Berührung kommt.

L. I a e g e r.

Rechtsfragen in -er Praxis -er Runst un- -es han-werks

(7. Fortsetzung)

Eine Vervielfältigung auf Grund der §§ zy, 20 ist nur
zulässig, wenn an dem wiedergegebenen Werke keine
Änderung vorgenommen wird. Jedoch sind Über-
tragungen des Werkes in eine andere Größe und
solche Änderungen gestattet, welche das für die Ver-
vielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt
•(§ 2t K.G.).

Bemerkungen: Der Schutz der Urheberpersönlichkeit be-
steht selbstverständlich uneingeschränkt auch gegenüber den-
jenigen Vervielfältigungen, die das Gesetz in den §§ H9 und 20
freigibt. Denn auch in diesen Fällen hat der Urheber das ge-
setzlich anerkannte Interesse, daß sein Merk nicht in entstellter
.oder seiner Bestimmung nicht entsprechender weise an die
«Öffentlichkeit gebracht werde.

Dieser Schutz beschränkt sich daher trotz des einengenden Wort-
lauts des § 2\ nicht auf Änderungen des Werkes; er er-
streckt sich auch auf die Bezeichnung des Urhebers,

Dieser volle Schutz der Urheberpersönlichkeit dauert, solange der
Urheber lebt.

Der Schutz des Berechtigten, der nicht Urheber ist, ist
inhaltlich gemäß § 2s auf Änderung des Werkes beschränkt,
zeitlich ebenso bemessen wie das vermögensrechtliche ver-
fügungsrecht (siehe 88 2S ff.).

Zulässig sind nach Treu und Glauben diejenigen Ände-
rungen, welche der Zweck der in den 88 td und 20 freigegebenen
Vervielfältigungen mit sich bringt. Regelmäßig handelt es
sich dabei um Änderungen, die das Verfahren der Verviel-
fältigung erfordert.

Die Änderungen in den Fällen des 8 ld-
Änderungen am Werk find soweit zulässig, als es der Zweck
der Aufnahme in das Schriftwerk zur Erläuterung des In-
halts erfordert. .

Regelmäßig handelt es sich also um Verdeutlichung des Werkes.
Die Wiedergabe zu diesem Zweck kann nur durch die graphischen
Reproduktionsarten erfolgen, die sich für das betreffende
Schriftwerk eignen.

Diese Reproduktionsverfahren setzen — soweit es sich um
Werke handelt, die vom Künstler in einer die unmittelbare,
mechanische Reproduktion ermöglichenden Form geschaffen
sind — eine Adaptierung des Werkes an dieses Verfahren
voraus; in der Regel eine Verkleinerung und zugleich eine
Reduktion der. Darstellungsmittel: statt der Farbe Schwarz-
weiß; Licht und Schatten sowie räumliche Perspektive ver-
gröbert; oder einfache Konturenzeichnung, die nur die lineare
Gestaltung genau, alles übrige nur andeutungsweise wieder-
gibt. — All die? ist erlaubt.

Ferner ist zulässig die; Beschränkung der Wiedergabe auf
einen Teil. Dagegen wäre unzulässig eine Änderung der
linearen Gestaltung, das weglassen einiger Dinge aus dem
abgebildeten Teil oder das Zusetze, 1 von Gegenständen, die
nicht im Werk enthalten sind.

Da nur die Vervielfältigung durch malende oder zeichnende
Kunst oder durch Photographie zulässig ist, so sind alle Ände-
rungen erlaubt, welche die Adaptierung des Werkes an das
Verfahren der graphischen Wiedergabe erfordert. Ferner sind
solche Änderungen zulässig, welche der Zweck der erlaubten
Veröffentlichung mit sich bringt, also etwa getrennte Wieder-
gabe der architektonischen Glieder und des darauf angebrachten
Drnaments bei Vervielfältigungen von Fassaden.

Die Änderungen der Bezeichnung des Urhebers,
wenn der Name oder das Zeichen des Urhebers (vgl. 8 d)
auf dem Werke in erkennbarer weise angegeben ist, so
ist er auch auf der Vervielfältigung anzubringen die eine
gleich erkennbare Wiedergabe ermöglicht. Nicht erforderlich
ist dies, wenn die Wiedergabe so verkleinert wird, daß der Name
in den gleichen Verhältnissen nicht mehr erkennbar würde.
Ist die Bezeichnung des Urhebers auf dem Werk nicht ange-
bracht, darf er auch auf der Vervielfältigung nicht ange-
bracht werden. In keinem Falle darf der Name auf der Ver-
vielfältigung in einer weise angebracht werden, die zu
der Verwechslung Anlaß geben könne, als stamme die
Vervielfältigung vom Urheber.

Ist das Werk (die betreffende Ausführungsform) be-
fugterweise abgeändert, kann der Urheber Einspruch da-
gegen erheben, daß die Vervielfältigung mit seinem Namen
bezeichnet werde.

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abge-
bildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt
werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als er-
teilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich ab-
bilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem
Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe
von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen
des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Ge-
setzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder
des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte
noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abge-
bildeten (§ 22 K.G.).

Bemerkungen: Der Porträtschutz ist ein Ausfluß des Rechtes
der Persönlichkeit, dem bisher gesetzlich noch nicht ausge-
bauten und wissenschaftlich noch nicht annähernd durchforschten
Komplex von Rechten, die den Schutz der physischen und sozialen
Persönlichkeit zum Gegenstand haben, wie den Schutz des

254
 
Annotationen