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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 64.1913-1914

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Heilmeyer, Alexander: Die Deutsche Werkbundausstellung in Köln, [1]
DOI Artikel:
Brenneis, J.: Rechtsfragen in der Praxis der Kunst und des Handwerks, [9]
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https://doi.org/10.11588/diglit.8767#0294

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Ausstellungsgegenstände. Sie sind überaus geschickt
nach ihrem gegenständlichem wert, ihrem Bedarf
an Licht und Raum nach Form und Farben treff-
lich zusammengestellt. Der Raum ist geradezu
ein Musterraum im Sinne des Werkbundes; er
zeigt, wie man mit dem geringsten Aufwand den
stärksten Effekt erzielen kann.

Line ganz andere Art von Aufmachung als die
wiener zeigt das gelbe Lfaus. Das gelbe Haus ist
eine Schöpfung Bruno Pauls und deshalb bemer-
kenswert, weil es sich weder persönlich gibt, noch
irgendeine Tendenz zur Schau trägt. Dafür ist schon
die Anlage des Hauses als Gartenhaus mit stillem
Vorgarten und großen Rasenteppichen bezeichnend.
Ebenso diskret, vornehm und geschmackvoll ist auch
das Innere, der Vorraum mit Mosaikfußboden,
weißen wänden und in den Nischen Messingfiguren
von wackerle. Das Herrenzimmer zur Linken ist
mit seiner gediegenen soliden Ausstattung auf ein
paar fein harmonisierte Farbentöne gestimmt und
die Schöpfung eines reifen, sicheren Geschmackes.
Und so sind auch die übrigen Räume in ihrer Zweck-
und Raumbestimmung klar ausgeprägt. Man denkt
an das Rosenhaus in Stifters Nachsommer.

Von Bruno Pauls künstlerischenr Vermögen spricht
auch die Ausstellung der Unterrichtsanstalt des
Berliner Kunstgewerbemuseums, deren Direktor
Bruno Paul ist. Die künstlerische Erziehungs-
methode, nach der hier vorgegangen wird, scheint
ausgezeichnet; man merkt nichts von Lehrplänen
und Methoden, als vielmehr einen sicheren, auf
Geschmackskultur abzielenden künstlerischen Geist.

Nach diesen Leistungen der Berliner Schule zu
schließen, ist die jetzt schon in die Arbeit ein-
tretende Generation in den Stand gesetzt, das
ganze Betätigungsfeld des Kunstgewerbes vollkom-
men zu beherrschen. Betrachtet man daneben noch
die zahlreichen leistungsfähigen Berliner Betriebe
und Werkstätten, ganz abgesehen von der großen
Zahl der freien Künstler, so kann man sich durch die
Ausstellung ein klares Bild der künstlerischen Pro-
duktion in Berlin machen. Man wird sich dabei der
Einsicht nicht verschließen können, daß Berlin mit
seinem stetigen Zuwachs an künstlerischen Kräften
und den vielfach nach dorthin gravitierenden Auf-
trägen von der süddeutschen Knnstmetropole immer
unabhängiger wird.

Und auch sonst weit draußen im Reiche rührt es
sich allerorten. Überall erstehen ausgezeichnete
Kunstschulen, an die wir vielfach gute Kräfte ab-
gegeben haben und noch abgeben. Von einer
Münchener Note ist da gewöhnlich nichts mehr zu
verspüren. Man beachte nur daraufhin Arbeiten
von Grasegger in Köln, Groß in Dresden, Gosen
in Breslau, was poelzig in Breslau, Kreis in
Düsseldorf, Fischer in Essen, Bosselt in Magdeburg,
Pankok in Stuttgart wirken, ist jedenfalls sehr
beachtenswert. Und würden wir nicht durch die
Schulen darauf hingewiesen, so würden es uns
die einzelnen Sonderausstellungen, vor allem die
Sonderhäuser, wie das Essener, das Bremer-
Gldenburger Haus und das sächsische Haus, sagen,
das in seinen Räumen recht beachtenswerte Stücke
modernen Kunstgewerbes enthält. A. H.

Rechtsfragen in -er Praxis -er Runst un- -es Han-werks

18. Zortfetzungj

Bhne d i e nach 8 22 erforderliche Einwilli-
gung dürfen verbreitet und zur Schau ge -
ftellt werden:

Bildnisse aus dem Bereich der Zeitge-
schichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als
Beiwerk neben einer Landschaft oder s 0 n -
stigenGrtlichkeit erscheinen;

3. B i l d e r von Versammlungen, Aufzügen
und ähnlichen Vorgängen, an denen die
dargestellten Personen teilgenommen
haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung an-
gefertigt sind, sofern die Verbreitung oder
Schau st ellung einem höheren Interesse
der Kunst dient.

Die Befugnis er st reckt fichjedoch nicht auf
eine Verbreitung oderSchau st ellung, durch
die ein berechtigtes Interesse des Abge-

bildeten oder, falls dieser verstorben ist,
seiner Angehörigen verletzt wird. (8 23 K.G.)

Anmerkungen.

Bildnisse aus dem Bereich der Zeit-
geschichte.

Die Motive führen über diese Bestimmung folgendes
aus: „Die Vorschrift in Absatz 2 des 822 (jetzt 8 23) trägt
zunächst den Bedürfnissen des öffentlichen Lebens Rechnung.
Ls erscheint nicht angängig, der Verwertung des Bildnisses
von Personen, die dem öffentlichen Leben angehören,
schlechthin an die Genehmigung des Abgebildeten zu
knüpfen, vielmehr wird die Allgemeinheit ein gewisses
publizistisches Anrecht an der freien Darstellung solcher
Personen einzuräumen sein. Dies entspricht den natürlichen
Bedingungen sozialen und geschichtlichen Lebens und wird
auch in jenen Ländern ohne weiteres anerkannt, in denen
Rechtswissenschaft und Rechtsprechung zugunsten des Abge-
bildeten ein Recht des Widerspruchs gegen die Veröffent-
lichung des Bildnisses entwickelt haben. Der Lntwurf hat

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