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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 64.1913-1914

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Eisenacher Ordnung
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Chronik des Bayerischen Kunstgewerbevereins
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https://doi.org/10.11588/diglit.8767#0297

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danach ein Sachkundiger das zur Ausführung des Merkes
Erforderliche vornehmen kann. Als Zeichnung gilt jede
flächenbildliche Darstellung.

Jede schriftliche Aufstellung, in der die Gesamtkosten einer
kunstgewerblichen Arbeit in Einzelleistungen angegeben wer-
den, wird als Anschlag betrachtet.

Als Werkzeichnung gilt jede Zeichnung, die bestimmt ist, der
Ausführung unmittelbar zu dienen. Ein kfilfsmodell, das
denselben Zwecken dient, steht der Werkzeichnung gleich.

§ 2 Gebührenpflicht.

Für alle Entwürfe, Anschläge, Werkzeichnungen und ksilfs-
modelle ist Entschädigung zu fordern.

§ 5 Art der Entschädigung.

Die Entschädigung berechnet sich entweder nach den Sätzen
für Entwurf, Kostenanschlag und Werkzeichnung unter Be-
rücksichtigung der in § und tS aufgestellten Staffelung,
oder nach Zeitaufwand.

§ 4 Gebührensätze für den Entwurf.

Die Gebühr für den Entwurf bemißt sich nach ksundertteilen
der Ausführungskosten. Als Ausführungskosten gelten ent-
weder die durch Anschlag ermittelten oder die vorher verein-
barten Herstellungskosten. Unter Herstellungskosten sind die
gesamten Ausgaben für Material, Arbeit und Geschäftsunkosten
zu verstehen. Erhöhen sich mit Zustimmung des Auftrag-
gebers die Ausführungskosten, so wachsen dementsprechend
die Gebühren.

Solange die Materialkosten nicht mehr als das fache der
Arbeitskosten betragen, bleibt die Entwurfsgebühr unver-
ändert; gehen aber die Materialkosten über dieses Verhältnis
hinaus, so verringern sich die Lntwurfsgebühren nach § ts.
Unter Materialkosten sind die reinen Selbstkosten für das ver-
arbeitete Material, unter Arbeitskosten der nach Abzug der
Materialkosten verbleibende Wert der gesamten Herstellungs-
kosten zu verstehen.

8 5 Gebührensätze für den Kostenanschlag.

Der Preis für Aufstellen eines Kostenanschlages beträgt ein
Zehntel der Gebühren für den Entwurf.

§ 6 Gebührensätze für Werkzeichnungen und Hilfsmodelle.

Der Preis für Werkzeichnungen und Hilfsmodelle beträgt
mindestens die Hälfte der Entwurfsgebühr (Ausnahme siehe
8 lS).

8 7 Entschädigung nach Zeitaufwand.

Die Entschädigung nach Zeitaufwand bemißt sich nach der Zahl
der aufgewendeten Arbeitsstunden. Kür die erste Arbeits-

stunde ist ein Mindestsatz von fünf Mark, für jede weitere Ar-
beitsstunde ein Mindestsatz von drei Mark in Ansatz zu bringen.
Angefangene Stunden gelten als voll. Nach Zeitaufwand kann
berechnet werden, wenn die Ausführungskosten fünfzig Mark
nicht erreichen. Ebenso wenn von vornherein nur ein Ent-
wurf ohne Anschlag und ohne Werkzeichnung gefordert
oder nötig ist. Das gleiche gilt für das ausschließliche Anfertigen
von Werkzeichnungen und Hilfsmodellen.

8 8 Fälligkeit der Gebühren.

Die Gebühren sind mit mindestens zwei Dritteilen bei Ab-
lieferung der Entwürfe und Anschläge fällig, der Rest spätestens
nach Ablauf von drei Monaten.

8 9 Besondere Gebühren.

Für Reisen und Beaufsichtigung von Arbeiten, für Gutachten
und alle sonstigen in diesen Grundsätzen nicht besonders er-
wähnten Arbeiten kommt die Zeitgebühr nach § 7 in Anrech-
nung. Die erste Stunde wird erhöht, der Tag mit mindestens
zwanzig Mark berechnet. Diese Gebühren sind einschließlich
der Auslagen für Wahrten, Gepäckbeförderung und Hilfs-
kräfte sofort fällig. Für Hilfskräfte kommen mindestens die
Selbstkosten in Anrechnung.

8 \o Schiedsgericht.

Streitigkeiten aus diesen Grundsätzen können einem Schieds-
gericht unterliegen, wenn die Anrufenden sich vorher dem
Spruche des Schiedsgerichtes unter Ausschluß des Rechts-
weges unterwerfen. Zede Partei ernennt einen Beisitzer,
die unter sich einen dritten als Vbmann wählen. Das
Schiedsgericht hat seinen Spruch binnen vier Wochen zu
fällen; seine Mitglieder haben Anspruch auf Entschädigung
nach Zeitaufwand gemäß 8

Tarif.

Allgemeine Bestimmungen.

8 U- Bei Berechnung der Gebühren ist zu unterscheiden, ob
es sich um Einzelerzeugnisse oder um Massenerzeugnisse handelt.

8 l2. Die Zahlung der Gebühr für einen Entwurf zu einem
Einzelerzeugnis berechtigt den Zahlenden nur zur einmaligen
Ausführung des Entwurfes, falls nichts anderes von vorn-
herein verabredet ist. Sonst ist für jede weitere Ausführung
des Einzelerzeugnisses die Hälfte der Entwurfsgebühr zu
zahlen.

(Fortsetzung folgt.)

Chronik -es öaperifchen Runstgewerbevereins

Delegiertentag des verban-es Deutscher
Runstgewerbevereine in Röln

Der 24. Delegierten tag des Verbandes deut-
scher Kunst gewerbevereine wurde am 2. Juli
im Saale der Farbenschau der Kölner Werkbundausstellung
durch den Vorsitzenden Geh. Regierungsrat Dr.-Zng. Mu -
t h e s i u s , Berlin, eröffnet, der die Vertreter der Be-
hörden sowie die Delegierten mit herzlichen Worten begrüßte.
Der Vertreter des preußischen Handelsministers, Geh. Re-
gierungsrat Or. Hoffmann, wünschte den Verhandlungen,
zugleich im Namen der anderen Herren Regierungsvertreter

besten Verlauf, indem er versicherte, daß die staatlichen Behörden
die Bestrebungen des Verbandes dankbar begrüßen, das Ver-
ständnis für kunstgewerbliche Fragen in weitere Kreise zu
tragen und zu fördern. Gerade Köln zeige, wie kaum eine
zweite Stadt, was bei uns in vergangenen Jahrhunderten
auf kunstgewerblichem Gebiete geleistet wurde, und die jetzige
Kölner Werkbundausstellung gebe ein Bild unseres heutigen
kunstgewerblichen Schaffens. Beigeordneter R e h 0 r st , Köln,
übermittelte im Namen des Dberbürgermeisters Wallraf den
Willkommengruß der Stadt Köln, die besonderen Wert auf
die Förderung der Kunstgewerbeschule legt und auf deren
Handelshochschule Vorlesungen über kunstgewerbliche Fragen

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