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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 64.1913-1914

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Eisenacher Ordnung
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https://doi.org/10.11588/diglit.8767#0316

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Eisenacher Grönung

für Serechnung kunstgewerblicher Entwürfe laufgestellt unö angenommen vom verbände deutscher
Kunstgewerbevereine). (Schluß)

8 (3. Die Zeitgebühr unterliegt keinerlei Abstufungen. Die
Gebühren jedoch, die sich nach den Ausführungskosten be-
messen, vermindern sich nach dem Verhältnis der Material-
kosten zu den Arbeitskosten gemäß ß (4 und mit der steigen-
den Höhe der Ausführungssumme nach dem Staffeltarife
8 (3.

8 (4. Staffelung der Lntwurfsgebühr.

Die Lntwurfsgebühr stuft sich ab nach dem Verhältnis der
Materialkosten zu den Arbeitskosten.

a) Es kommen zur Berechnung, solange das Verhältnis der
Materialkosten zu den Arbeitskosten 5 :2, also 600 :400
nicht überschreitet, die vollen Lntwurfsgebühren.

b) von da an bis zum Verhältnis 2 : ( ausschließlich, also

von 60t : 399 bis 666 :334, drei vierteile der Lntwurfs-

gebühr.

c) von da an bis zum Verhältnis 5 : 2 ausschließlich, also

von 667:335 bis 7(3 :287 die Hälfte der Lntwurfs-

gebühr.

d) von da an bis zum Verhältnis 3 : ( ausschließlich, also

von 7(4:286 bis 749 : 25(, zwei Fünftel der Lntwurfs-

gebühr.

e) von da an bis zum Verhältnis 7 : ( ausschließlich, also

von 750 :250 bis 874 : (26, ein viertel der Lntwurfs-

gebühr.

k> Betragen die Materialkosten mehr als das Siebenfache der
Arbeitskosten, stehen sie also zu diesen im Verhältnis von
875 : (25 und darüber hinaus, so berechnet sich die Ent-
wurfsgebühr nur nach den Arbeit.skosten.

8 (5. Abstufung der gesamten Gebühren.

(Ohne Rücksicht auf die Abstufungen der Lntwurfsgebühren
komme:» zur Berechnung bei einer Höhe der Ausführungs-
kosten von

( bis ( ooo ITT. 1,00% der Gesamtgebühren

( 00(



2 000



90%

ff



2 00(



3 000



80%





3 00(


H 000

ff

70%





4 00(



5 000

ff

60%



,f

5 00(



6 000

ff

58%



ff

6 00(



7 000

ff

56%



ff

7 00(



8 000

ff

54%

f,


8 00(



9 000


52%




9 00 (



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ff

50%





(0 00(



000

ff

48%

f.f

ff

(5 00(



20 000

ff

46%

ff

ff

20 00(

ff

25 000

ff

44%

ff

ff

25 00(



30 000

ff

42%

,f

ff

30 00 (



HO 000

ff

4(%

ff



40 00(



50 000

ff

40%

ff



50 00 (



60 000



39%

ff



60 00 (



70 000

ff

38%

ff

,f

70 00(



80 000


32%

ff



80 00(



90 000



36%

,f



90 00(



\00 000



35%





(00 00(



50 000



340/o





(50 00(



200 000



33%





200 00 (

ff

300 000


32%

f,



300 00 (

ff

HOO 000



3(%





400 00 (



und darüber

30%



ff

B. Besondere Bestimmungen.

8 (6. Textilarbeiten.

Bei Linzelerzeugnissen und abgepaßten Mustern berechnet
sich die Lntwurfsgebühr nach dem Satze von zwanzig Hundert-
teilen der Ausführungskosten.

8 (7. Graphische Arbeiten, Tapeten und Buntpapiere.

Die Leistungen berechnen sich gleich denen für Textilarbeiten.

8 (8. Leder- und Bucharbeiten.

Der Berechnung der Gebühren sind die für Textilarbeiten
zugrunde zu legen.

8 (9. Kunstverglasung, Glasmalerei und Mosaik.

Die Gebühren für den Entwurf betragen zehn Hundertteile
der Ausführungskosten, die Gebühren für die Iverkzeichnung
fünfundzwanzig Hundertteile.

8 20. Dekorative Malerei und dekorative Plastik.

Entwürfe werden mit zwanzig Hundertteilen der Ausfüh-
rungskosten berechnet, Tverkzeichnungen und Modelle nach
Vereinbarung.

8 2v Arbeiten aus Edelmetall.

Die Berechnung der Gebühren erfolgt hier iinmer nur nach den
Arbeitskosten, auch dann, wenn die Materialkosten weniger
als die Arbeitskosten betragen. Die Lntwurfsgebühr beträgt
stets zwanzig Hundertteile der Arbeitskosten; sie stuft sich nicht
nach dem Verhältnis von Materialkosten und Arbeitskosten
ab, sondern nur nach 8 (5.

8 22. Arbeiten aus unedlen Metallen.

Entwürfe für Linzelerzeugnisfe sind zum Satze von zwanzig
Hnndertteilen der Ausführungskosten (diese einschließlich Ma-
terial) zu berechnen.

8 23. Keramik.

Entwürfe, die nur die Ausstattung einer vorhandenen Form
angeben, fallen unter dekorative Malerei und Plastik.

8 2%. Arbeiten aus Holz.

Die Gebühren für Linzelerzeugnisfe bemessen sich nach denr
Satze von fünfzehn Hundertteilen der Ausführungskosten.

8 25. Gesamtausstattung von ^Räumen.

Die Lntwurfsgebühr berechnet sich mit fünfzehn Hundert-
teilen der Ausführungskosten.

Beispiele.

a) Textile Arbeiten, 8 (6. Für einen Knüpfteppich zum ver-
abredeten Preise von 1,200 M. sind Entwurf und lverkzeichnung
zu liefern. Die Lntwurfsgebühren betragen 20% des Preises,
die Werkgebühren die Hälfte der Entwurfsgebühren. Das
Verhältnis der Materialkosten zu den Arbeitskosten ist wie ( : (.
Mithin kommt die Lntwurfsgebühr nach 8 l4 a unver-
ändert zum Ansätze. Dagegen kommen die Gesamtgebühren
nach 8 (3 nur mit 90% zur Berechnung, weil die Ausfüh-
rungskosten des Teppichs zwischen (00( und 2000 M. liegen.
Danach ergibt sich

Lntwurfsgebühr:

20% von (200 M. 240,— M.

Werkgebühr: 50% von 240,—• ITT. (20,—ITT. 360,— ITT.
Davon 90%.324,— ITT.

Ist hingegen für die Werkzeichnung nur die Hälfte oder das
viertel des Teppichs zu detaillieren, so koinmt auch nur die

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