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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 65.1914-1915

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Brenneis, J.: Rechtsfragen in der Praxis der Kunst und des Handwerks, [11]
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https://doi.org/10.11588/diglit.8768#0018

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Bemerkungen: Die Unterlassung der Quellenangabe ist eine
selbständige Straftat. Täter ist derjenige, der für di«
Vervielfältigung oder Verbreitung verantwortlich ist.

Die Strafe setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Der
Verbreiter eines von einem anderen vervielfältigten Werkes
(Sortimenter) wird in der Regel nur für Vorsatz haften, da
man ihm eine Nachprüfung des Inhaltes der von ihm ver-
triebenen Sammelwerke nicht zumuten kann.

Begriffsmäßig ist die Handlung vollendet mit der Verviel-
fältigung ohne (Quellenangabe, jedoch kann die Unterlassung
erst dann als festgestellt gelten, wenn die vervielfältigten
Exemplare zur Verbreitung bereit find, da bis zu diesem
Zeitpunkt die Unterlassung durch nachträglichen Aufdruck
oder Aufkleben geheilt werden könnte.

Die Zuwiderhandlung gegen § (9 Abs. 2 ist eine Übertretung.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

Linen Entschädigungsanspruch kann der Berechtigte auf
Grund des § 825 des Bürgerlichen Gesetzbuches geltend machen.
Ebenso steht ihm ein Anspruch auf Unterlassung der Ver-
vielfältigung oder Verbreitung der ohne Quellenangabe wieder-
gegebenen Werke zu.

Die Strafverfolgung in den Fällen der §§ 32, 33, 40 tritt nur
auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig
(§ « K.G.).

Antragsberechtigt ist der Verletzte, d. h. der Urheber oder der-
jenige, der im Zeitpunkt der Straftat der Berechtigte war.
Auf die Erben geht das Antragsrecht nicht über, Für die
juristische Person als Urheber oder Berechtigte kann der
Antrag von demjenigen gestellt werden, der sie verfassungs-
mäßig vertritt.

In kaufmännischen Betrieben kann die Firma Strafantrag
stellen oder der Prokurist, von Ulitberechtigten kann jeder
selbständig Strafantrag stellen.

Die Vernichtung der Exemplare und der Vorrichtungen kann
im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits oder im Strafverfahren
verfolgt werden (§ 42 K.G.).

Im Wege des bürgerlichen Rechtsstreites kann der Anspruch
auf Vernichtung mit der Klage auf Feststellung, Unterlassung,
Entschädigung verbunden oder durch besondere Klage verfolgt
werden. Die Klage kann gesichert werden durch einstweilige
Verfügung (88 935, 940 der Zivilprozeßordnung) oder durch
Arrest (88 94.0ff. der Ziv.Pr.Grdnung).

Im Strafverfahren kann der Antrag selbständig gestellt
oder im anhängigen Verfahren erhoben werden.

Auf die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen
kann auch im Strafverfahren nur auf besonderen Antrag des
Verletzten erkannt werden. Die Zurücknahme des Antrags ist
bis zur erfolgten Vernichtung zulässig.

Der verletzte kann die Vernichtung von Exemplaren oder Vor-
richtungen selbständig verfolgen. In diesem Kalle finden die
88 4?? bis 479 der Strafprozeßordnung Anwendung, daß der
verletzte als Privatkläger auftreten kann (8 43 K.G.).

Die Vernichtung erfolgt nur auf ausdrücklichen Antrag, der
auch mit dem Strafantrag verbunden werden kann.
Antragsberechtigt ist der zum Strafantrag Berechtigte.
Die Vernichtung kann selbständig im objektiven Strafver-
fahren (gemäß 8 477 bis 479 St.P.G.) verfolgt werden, und
zwar durch die Staatsanwaltschaft oder im Wege der privat-
klage (8 4t4ff. der Strafprozeßordnung).

Die 8? 42, 43 finden auf die Verfolgung des im 8 28 bezeich-
neten Rechtes entsprechende Anwendung (8 44 K.G.).

Der im 8 29 bezeichnete Antrag ist, falls ein auf die Vernichtung
gerichtetes Verfahren bereits anhängig ist, in diesem Verfahren
zu stellen. Ist ein Verfahren noch nicht anhängig, so kann der
Antrag nur im Wege des bürgerlichen Rechtsstreites bei dem
Gerichte angebracht werden, das für den Antrag auf Ver-
nichtung der Exemplare zuständig ist.

Dem Eigentümer kann im Wege einer einstweiligen Anordnung
gestattet werden, die Vernichtung durch Sicherheitsleistung ab-
zuwenden und die Exemplare gewerbsmäßig zu verbreiten;
soll die Anordnung im Wege des bürgerlichen Rechtsstreites
getroffen werden, so finden die Vorschriften über die einst-
weilige Verfügung Anwendung.

wird dem Eigentümer nicht die Befugnis zugesprochen, die
Vernichtung durch Zahlung einer Vergütung an den verletzten
abzuwenden und die Exemplare gewerbsmäßig zu verbreiten,
so hat er, soweit auf Grund der einstweiligen Anordnung Exem-
plare von ihm verbreitet worden sind, dem Verletzten eine
Vergütung zu gewähren. Den Betrag der Vergütung bestimmt
das Gericht nach billigem Ermessen (8 42 K.G.).

Die Gesetzesmotive bemerken zu dieser Bestimmung: „Da der
Eigentümer regelmäßig das lebhafte Interesse hat, möglichst
bald darüber vergewissert zu sein, ob er die an sich widerrechtlich
hergestellten Exemplare verbreiten darf, gestattet der 8 44
ihm, so lange ein auf die Vernichtung gerichtetes Verfahren
noch nicht anhängig ist, auch seinerseits als Kläger im Wege
des bürgerlichen Rechtsstreites vorzugehen, und trifft weiter
die Vorsorge, daß durch einstweilige Anordnung dem Eigen-
tümer die betreffende Erlaubnis gegen Sicherheitsleistung
unverzüglich erteilt werden kann."

Die Bestimmung des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 3
besagt ein doppeltes:

daß im anhängigen verfahren durch einstweilige Anordnung
die Beschlagnahme oder der Arrest der Exemplare ab-
gewendet werden kann, und

2. daß, wenn im Urteil auf Vernichtung erkannt und der
Antrag auf Abwendung der Vernichtung abgelehnt ist, die auf
Grund der einstweiligen Anordnung inzwischen verbreiteten
Exemplare nicht der Vernichtung unterliegen.

In der Strafprozeßordnung sind einstweilige Anordnungen
im Sinne des Absatzes 2 nicht vorgesehen.

Auf die Anfrage des Abgeordneten Müller (Meiningen), welche
Rechtsmittel gegen diese neue Verfügung bestehen, wurde
von seiten der Regierung erwidert:

„Nach 8 247 d. Strafproz.Grdnung unterlagen im allgemeinen
Entscheidungen der erkennenden Gerichte, welche der Urteils-
fällung vorausgehen, nicht der Beschwerde, es sind aber einige
Ausnahmen getroffen, und dazu gehören besondere Entschei-
dungen über Beschlagnahmen — und darum handelt es sich
hier. Gleichviel, ob die einstweilige Anordnung getroffen
wird gemäß dem Anträge, also die Vernichtung einstweilig
ausgesetzt oder ob der Antrag des Eigentümers zurückgewiesen
wird, in beiden Fällen ist die Beschwerde zulässig."

Im bürgerlichen Rechtsstreit erfolgt die einstweilige Anordnung
im Wege der einstweiligen Verfügung (8 925 der Jivilpr.-
Drdnung).

ksat der verletzte auf Grund des Absatzes 3 eine Vergütung
erhalten, so ist ihm ein weiterer, aus der Vollziehung der einst-
weiligen Anordnung entstandener Schaden nicht zu ersetzen
(8 945 Z.P.D.).

Für sämtliche Bundesstaaten sollen Sachverständigenkammern
bestehen, die verpflichtet sind, auf Erfordern der Gerichte und

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