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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 65.1914-1915

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Brenneis, J.: Rechtsfragen in der Praxis der Kunst und des Handwerks, [11]
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Chronik des Bayerischen Kunstgewerbevereins
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https://doi.org/10.11588/diglit.8768#0019
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der Staatsanwaltschaften Gutachten über die an sie gerichteten
Kragen abzugeben.

Die Sachverständigenkammern sind befugt, auf Anrufen der
Beteiligten über Schadensersatzansprüche, über die Vernichtung
von Exemplaren oder Vorrichtungen sowie über die Zuerken-
nung des im § 38 bezeichnten Rechtes als Schiedsrichter zu
verhandeln und zu entscheiden.

Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Zu-
fammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen-
kammern.

Die einzelnen Mitglieder der Sachverständigenkammern sollen
nicht ohne ihre Zustimmung und nicht ohne Genehmigung
der Vorsitzenden von den Gerichten als Sachverständige ver-
nommen werden (§ qs K.G.).

Bemerkungen. Line Verpflichtung, Gutachten abzugeben,
besteht für die Sachverständigenkammern nur, wenn und in-
soweit ihnen von Gerichten und den Staatsanwaltschaften
Kragen zur Begutachtung vorgelegt werden.

Welcher Art die Kragen sein müssen, besagt das Gesetz nicht.
Grundsätzlich handelt es sich dabei um technische Kragen.
Allein da die technischen fragen immer unter dem Gesichts-
punkt der sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen zu
prüfen (z. B. ob ein Werk ein „Werk der bildenden Künste"
im Sinne des Gesetzes ist), wird eine Würdigung der in Be-
tracht kommenden rechtlichen Momente in der Regel nicht zu
umgehen fein, hierzu kommt noch die unvermeidliche Tat-
fache, daß manche Kammern die Rechtsmaterie viel besser
beherrschen, als weitaus die meisten Gerichte (vgl. auch Daude,
Kommentar zum Gesetz vom 9. Januar (876, S. 7(ff.).

Die Gerichte sind nicht gezwungen, Gutachten von den
Kammern zu fordern; sie sind ferner an die Gutachten der
Kammern nicht gebunden.

Die Kammern sind befugt, als Schiedsrichter zu verhandeln.
Line Verpflichtung hierzu besteht nicht.

Voraussetzung der schiedsrichterlichen Tätigkeit der Kammern ist:
(. ein Anrufen der Beteiligten, d. h. beider Parteien;

2. daß der Gegenstand des geforderten Schiedsspruches sich
auf Schadenscrsatzansprüche (§ 3(), die Vernichtung (§ 37) oder
die Übernahme gemäß § 38 bezieht.

Die Schadensersatzansprüche schließen als das Minus auch die
Unterlassungsklage und die Keststellungsklage ein.

Uber die Auslegung eines Vertrages dürfen die Kammern
einen Schiedsspruch nicht abgeben.

Uber das schiedsrichterliche verfahren siehe §§ (025ff. der
Zivilprozeßordnung.

Die einzelnen Mitglieder der Kammern sind nicht ver-
pflichtet, Gerichtsgutachten zu erstatten; sie sind dazu nicht
befugt ohne Genehmigung des Vorsitzenden Dagegen steht
einer Erstattung von Privatgutachten seitens der einzelnen
Mitglieder nichts im Wege.

Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung
wegen widerrechtlicher Vervielfältigung verjähren in drei
Jahren.

Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Ver-
vielfältigung vollendet ist. Ist die Vervielfältigung zum Zwecke
der Verbreitung bewirkt, so beginnt die Verjährung erst mit
dem Tage, an welchem eine Verbreitung stattgefunden hat
(8 47 K.G.).

Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit der Vollendung der
Vervielfältigung. Da aber die Vervielfältigung in der Regel
eine Vorbereitungshandlung der Verbreitung ist und letztere
das wesentlich schädigende Moment darstellt, beginnt die Ver-
jährung mit der Verbreitung, wenn die Vervielfältigung zum
Zwecke der Verbreitung bewirkt wurde.

Die Verjährung ist für jedes einzelne vervielfältigte und ver-
breitete Exemplar besonders zu berechnen. Daher beginnt die
Verjährungsfrist nicht mit dem Tage, an dem zuerst eine
Verbreitung widerrechtlicher Vervielfältigungen stattgefunden
hat, sondern an dem Tage, an dem die erste Verbreitung der
gleichzeitig vervielfältigten Exemplare stattfand, also auch,
wenn vor der Vervielfältigung dieser Exemplare schon eine
Verbreitung früher vervielfältigter Exemplare stattgefunden
hatte.

Die Verjährungsfrist ist derart zu berechnen, daß der Tag,
an dem die Vollendung der Vervielfältigung oder die Ver-
breitung erfolgte, mitgerechnet wird.

Für die Verjährung ist die Kenntnis des Verletzten un-
erheblich. Br.

Chronik -es bayerischen Runftgewerbevereins

Abhaltung von Vereins- unö Vortragsabenden im
Wintersemester 1914/15.

In einer am 8. Oktober stattgehabten Sitzung der III. Kom-
mission wurde die Krage gestellt, ob im Verein auch in gegen-
wärtiger Zeit ein Bedürfnis für gesellige Zusammenkünfte,
Abhaltung von Vorträgen rc. bestehe und ob nicht die vor-
wiegende Aktualität des durch den Krieg mächtig gesteigerten
allgemeinen und persönlichen Lebens die gesteigerte Inan-
spruchnahme des Vereins und seiner Mitglieder für kjilfstätig-
keit ic. eine andere als die bisherige Gestaltung der Vereins-
abende notwendig erscheinen lasse?

kjerr Prof, bsönig äußerte sich prinzipiell zu dieser Krage;
seine Ansicht ging dahin, daß gerade in gegenwärtiger Zeit
die pflege eines regen Vereinslebens und geselligen Beisam-
mcnseins geboten wäre und man sich daher auch bemühen
müsse, die Vereinsabende durch besonders gute Vorträge zu
beleben.

Herr Prof. Dr. Halm stimmte dem bei und wünschte, daß bei
den Vorträgen vor allem auch aktuelle Themata berücksichtigt
würden.

Ls wurde einstimmiger Beschluß gefaßt, an die Mitglieder die
freundliche Einladung zu einem allwöchentlichen ge-
selligen Beisammensein in der Trinkstube und
zu einem alle (4Tage stattfindenden vorhrag im
Saale ergehen zu lassen.

Reihenfolge -er Vorträge:

Dienstag, den 3. November: Herr Professor Dr. Halm
„Belgische Aunststätten."

„ den (7. November: Herr Professor R. Berndl
„Uber die Kölner Werkbundausstellung."

„ den (. Dezember Herr Oberstleutnant wür-
d in g e r, Vorstand des Kgl. Bayr. Armeemnseums
„Moderne Handfeuerwaffen."

„ den (5. Dezember: Herr Professor Dr. Halm
Thema wird noch bekanntgegeben.

„ den 5. Januar: Herr Professor Dr. Karl voll
„Uber belgische Malerei des (5. Iahrh."

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verantw. Redakteur (ausgenommen Anzeigeteil): Alexander heilmeyer. — herausgeqeben vom Bayer. Aunstgewerbeverein. — Druck und Verlag

von R. Vldenbourg, München.
 
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