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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 65.1914-1915

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Brenneis, J.: Rechtsfragen in der Praxis der Kunst und des Handwerks, [12]
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https://doi.org/10.11588/diglit.8768#0041

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Rechtsfragen in -er Praxis -er Kun|f un- -es Han-werks

£11. Zortfetzung)

Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafver-
folgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder
Vorführung eines lVerkes sowie die Strafverfol-
gung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder
Schaustellung eines Bildnisses verjähren in drei
Jahren.

Die Verjährung beginnt mit dein Tage, an welchem
die widerrechtliche Handlung zuletzt stattgefunden
hat (§ 48 K.©.).

Bemerkungen: Die bis zur letzten Handlung vorgenommenen
Handlungen werden von: Gesetzgeber als einheitlich ange-
sehen. Doch muß es sich immer um das gleiche Werk handeln
und Identität oder Kontinuität in der Person des Täters vor-
liegen. (Vsterrieth.)

Haben mehrere die Handlung gemeinschaftlich ausgeführt,
beginnt die Verjährung für alle Mittäter einheitlich mit der
letzten widerrechtlichen Handlung. Sind einzelne als selb-
ständige Täter schuldig (Verleger und Sortimenter, Fabrikant
und Händler), so ist die Frist für jeden einzelnen besonders zu
berechnen. Für den Verleger beginnt also die Frist mit der
letzten Abgabe an den Sortimenter oder Händler. (Kommis-
sionsbericht S. 30). Bezüglich der Berechnung der Frist
stehe das zu § 47 K.G. Bemerkte.

DieVerjährung der nach § 40 strafbaren Handlung
beginnt mit dem Tage, an welchem die erste Ver-
breitung stattgefunden hat (§ 49 K.(S.). Über die Ver-
breitung siehe § (5 K.G., über die Berechnung der Frist siehe
K 47 K.G.; bezüglich der Verjährung des Schadensersatz-
anspruches aus § 40 vergleiche § 852 des Bürgerlichen Gesetz-
buches.

Der Antrag auf Vernichtung der Exemplare und der Vor-
richtungen ist so lange zulässig, als solche Exemplare oder Vor-
richtungen vorhanden sind (§ 50 K.©.).

Der Antrag ans Vernichtung unterliegt keiner Verjährung. Er
besteht also noch fort, auch wenn der Schadensersatzansxruch
und die Strafverfolgung verjährt sind, oder wenn der Schutz
des Werkes erloschen ist.

Die Vorrichtungen unterliegen nach Erlöschen des Schutzes
nicht mehr der Vernichtung.

Line Vernichtung ist nur zulässig, wenn und solange als die
Exemplare oder Vorrichtungen sich im Eigentum der an der
Herstellung, Verbreitung, Vorführung oder Schaustellung be-
teiligten Personen oder ihrer Erben befinden; siehe § 37
Abs. 2, III.

Schlußbestimmungen.

Den Schutz des ürhebers genießen die Reichsange-
hörigen für alle ihre Werke, gleichviel ob diese er-
schienen sind oder nicht.

wer nicht Reichsangehöriger ist, genießt den Schutz
für jedes seiner Werke, das im Inland erscheint,
sofern er nicht das Werk an einem früheren Tage
im Auslande hat erscheinen lassen (§ 5\ K.©.).
Bemerkungen zu dieser wichtigen Bestimmung.

Der Schutz des Gesetzes wird grundsätzlich nur dem Inländer
gewährt. Da die Lntstehnng des Rechtes ihren Grund in der
Urheberschaft hat, ist die Staatsangehörigkeit des Ur-
hebers auch in erster Linie für den Schutz maßgebend, wer

nicht Reichsangehöriger ist, genießt grundsätzlich keinen Schutz
Da bei diesem engherzigen Standpunkt aber die inländischen
Reproduktionsgewerbe und der Kunsthandel schwer benach-
teiligt würden, erstreckt das Gesetz den Schutz auf die im In-
lande erschienenen Werke von Ausländern, die nicht zuvor im
Auslande veröffentlicht wurden.

In der Praxis hat diese unbefriedigende Rechtslage eine
Korrektur durch Staatsverträge erfahren.

Die Berechtigung zum Schutz ist daher folgende:
Deutsche Reichsangehörige genießen Schutz für alle ihre
Werke. Ausländer genießen Schutz, wenn sie ihre Werke
zuerst in Deutschland erscheinen lassen oder auf Grund der be-
stehenden Staatsverträge, worüber wir später berichten werden.
Liegen die Voraussetzungen zu diesen beiden Begünstigungen
nicht vor, sind die Werke der Ausländer in Deutschland ohne
jeglichen Schutz, daher vogelfrei.

Der Wohnsitz im Inlande begründet keinen Anspruch auf
Schutz.

Der Bildnisschntz der §§ 22—24 K.G. ist von dem Erfordernis
der Reichsangehörigkeit unabhängig. Dies ergibt sich aus dem
Grundsatz der gleichen Privatrechtlichen Rechtsfähigkeit der
Ausländer, der eben auf dem Gebiet des Urheberrechts eine
Durchbrechung erleidet. (Vgl. Bar in Köhlers Enzyklopädie
der Rechtswissenschaft 2, ;5.)

Erwirbt ein Urheber, der als Ausländer vom Schutze
ausgeschlossen war, die deutsche Reichsangehörigkeit, so
erwirbt er damit einen vollen Urheberschutz ebensowohl sür
seine älteren wie für seine künftigen Werke, da der Schutz nur
das Dasein des Werkes erfordert und init dem Erwerbe der
Reichsangehörigkeit die Werke des Urhebers für die deutsche
Rechtsordnung existent werden. Jedoch erstreckt sich der Schutz
nicht auf früher begangene Eingriffe.

Verliert der Urheber die Reichsangehörigkeit, fällt für
seine künftigen Werke die Voraussetzung des 8 511 Abs. ^ weg.
Das an seinen älteren Werken bestehende Urheberrecht bleibt
bestehen, da das Gesetz einen anderen Endigungsgrund des
Rechtes als den des Fristablaufs (§§ 25ff.) nicht kennt. Da der
Ausländer aber diesen Schutz nicht geltend machen kann, wird
er nur wirksam, wenn und soweit ein Reichsangehöriger oder
diesem Gleichgestellter der Berechtigte ist.

Nur die Reichsangehörigkeit des Urhebers ist maßgebend,
nicht die eines anderen Berechtigten (Verlegers, Bestellers,
Erben usw.).

Im Falle der Miturheberschaft genügt es, wenn ein Mit-
urheber die Reichsangehörigkeit besitzt.

Juristische Personen werden als Urheber geschützt, wenn sie
im Inlande Rechtsfähigkeit besitzen und daselbst ihren Sitz
haben.

Die Staatsangehörigkeit des tatsächlichen Urhebers bleibt außer
Betracht. Dies gilt auch für den Fall des § 25 Abs. 2, da der
tatsächliche Urheber als solcher keinen Schutz genießt, sondern
nur seine Lebensdauer für die Bemessung der Schutzfrist in
Betracht kommt.

Deutsche Reichsangehörige genießen den Schutz für alle ihre
Werke ohne Rücksicht, ob sie erschienen sind oder nicht, oder ob
sie im Inland oder im Ausland erschienen sind.

Das Gesetz gibt den: Ausländer nicht einen allgemeinen Schuh
(im Gegensatz zum Schutze der Staatsverträge), sondern nur

Arrnst uud Handwerk. 65. )abrg. Heft 2.

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