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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 65.1914-1915

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Steinlein, Stephan: Internationale Ausstellung für Buchgewerbe und Graphik in Leipzig, [4]
DOI Artikel:
Brenneis, J.: Rechtsfragen in der Praxis der Kunst und des Handwerks, [13]
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https://doi.org/10.11588/diglit.8768#0093

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XII.

verglichen mit ähnlichen Unternehmungen in:
Auslande, stehen die deutschen Bestrebungen, dem
Buchgewerbe durch lebendig gestalteten Unterricht
tüchtige und erprobte Arbeitskräfte auch ander-
wärts heranzubilden, aus einer Stufe, die in ein-
zelnen Ländern wohl kaum der Idee nach in den
nächsten Jahrzehnten ins Leben zu wirken fähig
sein werden. Um des Typischen der langsamen
Entwicklung solcher Dinge willen, wurde die vor
eineinhalb Jahrhunderten schon als Notwendigkeit
erkannte staatliche Unterstützung, Förderung und
Gründung und langsame Entwicklung der Aka-

demie so weitgehend behandelt. Mctave Uzanne
mag klar genug gesehen haben, als er seine Lands-
leute an die Label vom schnellfüßigen Hasen und
der langsamen Schildkröte zu erinnern für gut
fand. Venn ihm wie anderen achtsamen Besu-
chern der Ausstellung mußte auf Schritt und Tritt
immer erneut vor Augen stehen, daß es nur zähes,
langsames, aber entschiedenes Ringen deutschen
Fleißes und Tausender zweckgerichteter Begabungen
gewesen ist, das uns jenen berechtigten Platz
an der Sonne erreichen ließ, von dem weder
rohe Gewalttat noch abgefeimte Machenschaften
sich als kräftig genug erweisen werden, uns in
Zukunft zu verdrängen.

Rechtsfragen in -er Praxis -er Runst un- -es han-werks

03. Zortfehung)

Schutz der Ausländer.

Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 für ein Werk vor,
so genießt der Ausländer den Schutz des Urhebers für dieses
werk.

Unter werk ist hier das gleiche zu verstehen, wie im 8 ( des
Gesetzes, nämlich das unkörperliche Werk. Der Schutz erstreckt
sich daher auf alle Darstellungsformen des Werkes.

Er ist nicht auf diejenige Ausführung beschränkt, in der es im
Inlande erscheint. Denn das Gesetz kennt keine Begrenzung
des Schuhes hinsichtlich seines Gegenstandes oder hinsichtlich
der Ausführungsformen des Werkes, noch einen Unterschied
zwischen dem Driginal und einer andern Ausführung. Ls
genügt also, daß eine Abbildung des Werkes erschienen sei,
um diesem den vollen Schutz des Werkes zu sichern. (So
Köhler, Böhms Zeitschrift 6, 25$f.; Allfeld 285.)

Dieser Schutz steht grundsätzlich dem Urheber zu. Der allge-
meine Grundsatz, daß das Recht originär in der Person des
Urhebers entsteht und von diesem seinen Ausgang nimmt,
erleidet durch § 5 $ Abs. 2 keine Einschränkung. Der Verleger
oder Kunstindustrielle, der das Erscheinen im Inlande besorgt,
hat keinen andern Schuh, als wenn der Urheber als Reichs-
angehöriger Schutz genossen hätte. Seine Rechte und sein
Schutz richten sich daher lediglich nach der mit dem Urheber
getroffenen Vereinbarung.

Der Schutz des Werkes gestaltet sich hiernach folgendermaßen:
Die vom inländischen Verleger oder Industriellen heraus-
gegebene Darstellung ist gegen jede Vervielfältigung geschützt,
ohne Rücksicht auf die Kunstform oder das Verfahren. Ls darf
also die von einem inländischen Kunstverlag mit Einwilligung
eines russischen Urhebers erschienene photographische Nach-
bildung nach einem Gemälde in keiner Form und durch kein
Verfahren vervielfältigt werden, von diesem Schutze des Ge-
mäldes ist der selbständige Schutz der von einem Reichsange-
hörigen hergestellten photographischen Nachbildung zu unter-
scheiden; dieser Schutz dauert nur zehn Jahre.

Gelangen später das Driginal oder andere Vervielfältigungen
nach Deutschland, so bedarf es zu der Vervielfältigung grund-
sätzlich nur der Einwilligung des Urhebers oder des Berechtigten.
Dieser Berechtigte kann der deutsche Verleger sein, wenn er
von dem russischen Maler das gesamte Urheberrecht unbeschadet
oder wenigstens für Deutschland erworben hat.

Der Schutz des Ausländers tritt mit dem Erscheinen in Wirk-
samkeit, d. h. an dem Tage, an dem ein Exemplar des Werkes
mit Zustimmung des Urhebers zum verkaufe bereitgestellt
wird.

Sind vor diesem Zeitpunkte schon Vervielfältigungen im
Inlande hergestellt und verbreitet worden, so ist eine Verfol-
gung dieser älteren Handlungen ausgeschlossen. Dagegen dürfen
diese Vervielfältigungen von diesem Zeitpunkte ab nicht mehr
gewerbsmäßig verbreitet werden. Zur Sicherung dieses An-
spruches wird der Berechtigte diese Vervielfältigungen mit
Arrest belegen oder durch eine einstweilige Verfügung beschlag-
nahmen lassen können (§§ 9(6, 935, 9$0 der Zivilprozeß-
ordnung).

An dem Tage des Erscheinens tritt auch der Schutz des § (2
in Wirksamkeit, so daß also auch der deutsche Verleger oder
Industrielle, der das erste Erscheinen bewirkt, an dem Werke
oder den Bezeichnungen keine Änderungen anbringen darf,
zu denen er nicht nach Treu und Glauben befugt ist.

Auf Staatsangehörige von Ländern derBerner Konvention,
die ihre Werke zuerst in Deutschland erscheinen lassen, findet
Absatz 2 keine Anwendung, da diese nach Artikel 2 der Berner
Konvention den inländischen Urhebern gleichgestellt werde».
Der deutsch-österreichische Vertrag vom 30. Dezember (899
spricht nicht von dem Urheber, sondern von dem Werk.

* *

*

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch
Klage oder widerklage ein Anspruch auf Grund der Vorschriften
des Kunstschutzgesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhand-
lung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des
Linführungsgesetzes zum Gerichtsverfassnngsgesetze dem Reichs-
kanzler zugewiesen (§ 52 K.G.).

Die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers eines Werkes,
das zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes geschützt ist,
bestimmen sich nach dessen Vorschriften. Auf ein werk der
Photographie, das bei dem Inkrafttreten des Gesetzes noch
nicht erschienen war, finden dessen Vorschriften auch dann An-
wendung, wenn die bisherige Schutzfrist abgelaufen ist.
wer in seinem Geschäftsbetriebe vor dein Inkrafttreten des
Gesetzes erlanbterweise ein Werk zur Bezeichnung, Ausstattung
oder Ankündigung von Waren benutzt hat, darf das werk
auch ferner zu diesem Zwecke benutzen.

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