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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 65.1914-1915

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Brenneis, J.: Rechtsfragen in der Praxis der Kunst und des Handwerks, [13]
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Chronik des Bayerischen Kunstgewerbevereins
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https://doi.org/10.11588/diglit.8768#0095

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der bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vollendeten
Exemplare ist zulässig (§ 54 K.<5,).

Die Bestimmung des § 54 sagt Dreifaches:

a) Var die Vervielfältigung schon im Gange, dürfen die
vorhandenen Vorrichtungen noch drei Jahre benutzt werden;

b) begonnene Vorrichtungen dürfen fertiggestellt und eben-
falls noch drei Jahre benutzt werden.

c) bisher schon vervielfältigte Exemplare, sowie die nach
a und b hergestellten Exemplare dürfen verbreitet werden.

Die bisher zulässige Vervielfältigung kann unzulässig sein:

a) wegen Erweiterung des Schutzgegenstandes (kunstgewerb-
liche Erzeugnisse, Bauwerke, Werke der Photographie);

b) wegen Erweiterung der ausschließlichen Befugnisse (§§(5 ff.
N.G.);

c) wegen Einführung eines Schutzes der Urheberpersönlichkeit.
Unter den vorhandenen Vorrichtungen sind solche zu
verstehen, die schon zur Herstellung der Vervielfältigungen fertig
gemacht waren.

Begonnene Vorrichtungen sind solche, bei denen eine Über-
tragung des Werkes auf die Platte oder den Stein oder die
Herstellung der Form schon begonnen war. Lagen bisher nur
Papierpausen vor oder war ein plastisches werk erst zum Ab-
formen bereit gemacht, so war die Herstellung der Vorrich-
tungen noch nicht begonnen.

Die Vorrichtungen dürfen zur Herstellung von Verviel-
fältigungen noch benutzt werden, also zum Druck oder
zum Guß.

Sind die Vorrichtungen abgenutzt, dürfen sie nicht durch neue
ersetzt werden.

Die Frist zur Benutzung der Vorrichtungen zur Vervielfälti-
gung lief ab mit dem 20. Juni (9(0.

Auf Vervielfältigungen, die ohne besondere Vorrich-
tungen erfolgen, findet § 54 K.G. keine Anwendung.

Auf Bildnisse (88 22—24 K.<8.) finden die Bestimmungen der
88 23 u. 54 K.G. keine Anwendung, hieraus ergibt sich, daß
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes auch vorher hergestellte
Bildnisse nicht ohne Genehmigung des Abgebildeten verbreitet
oder zur Schau gestellt werden dürfen.

Das Gesetz trat mit dem t- Juli (90? in Kraft. Mit demselben
Tage traten außer Kraft die 88 ( bis (6, 20, 2( des Gesetzes,
betreffend das Urheberrecht an werken der bildenden Künste
vom 9. Januar (876 (Reichsgesetzblatt Seite 4), sowie das
Gesetz betreffend den Schutz der Photographien gegen unbe-
fugte Nachbildung vom JO. Januar (876 (Reichsgesetzblatt S. 8)
<8 55 K.G.).

Die Aufrechterhaltung der 88 (?—(9 des Gesetzes vom 9. Jan.
(876 begründen die Gesetzesmotive damit, daß es sich nicht
habe übersehen lassen, ob nicht noch ältere, landesgesetzlich be-
gründete Rechte, namentlich solche aus erteilten Privilegien
erhalten sind.

Diese Paragraphen lauten:

8 (7: Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem (. Juli (S7S in
Kraft. Alle früheren in den einzelnen Staaten des Deutschen
Reiches geltenden Bestimmungen in Beziehung auf das Ur-
heberrecht an werken der bildenden Künste treten von dem-
selben Tage ab außer Wirksamkeit.

8 (8: Das gegenwärtige Gesetz findet auch auf alle vor dem
Inkrafttreten desselben erschienenen Werke der bildenden Künste
Anwendung, selbst wenn dieselben nach den bisherigen Landes-
gesetzgebungen keinen Schutz gegen Nachbildung genossen
haben.

Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Exem-
plare, deren Herstellung nach der bisherigen Gesetzgebung ge-
stattet war, sollen auch fernerhin verbreitet werden dürfen,
selbst wenn ihre Herstellung nach dem gegenwärtigen Gesetze
untersagt ist.

Ebenso sollen die bei dem Inkrafttreten vorhandenen, bisher
rechtmäßig angefertigten Vorrichtungen, wie Formen, Platten,
Steine, Stereotypabgüsse usw. auch fernerhin zur Anfertigung
von Exemplaren benutzt werden dürfen.

Auchdürfen die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits be-
gonnenen, bisher gestatteten Vervielfältigungen noch vollendet
werden.

Die Regierungen der Staaten des Deutschen Reiches werden
ein Jnventarium über die Vorrichtungen, deren fernere Be-
nutzung hiernach gestattet ist, amtlich aufstellen und diese Vor-
richtungen mit einem gleichförmigen Stempel bedrucken lassen.
Nach Ablauf der für die Legalisierung angegebenen Frist
unterliegen alle mit dem Stempel nicht versehenen Vorrichtungen
der bezeichneten Werke, auf Antrag des Verletzten, der Ein-
ziehung. Die nähere Instruktion über das bei der Aufstellung
des Jnventariums und bei der Stempelung zu beobachtende
Verfahren wird vom Reichskanzleramt erlassen.

8 (9: Die Erteilung von Privilegien zum Schutze des Urheber-
rechts ist nicht mehr zulässig.

Dem Inhaber eines vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen
Gesetzes von den Regierungen einzelner deutscher Staaten
erteilten Privilegiums steht es frei, ob er von diesem Privile-
gium Gebrauch machen oder den Schutz des gegenwärtigen
Gesetzes anrufen will.

Der Privilegienschutz kann indes nur für den Umfang der-
jenigen Staaten geltend gemacht werden, von welchen derselbe
erteilt worden ist.

Die Berufung auf den prjvilegienschutz ist dadurch bedingt,
daß das Privilegium entweder ganz oder dem wesentlichen
Inhalte nach dem Werke vorgedruckt oder auf oder hinter dem
Titelblatte desselben bemerkt ist. wo dies nach der Natur des
Gegenstandes nicht stattfinden kann oder bisher nicht geschehen
ist, muß das Privilegium bei Vermeidung des Erlöschens
binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
zur Eintragung in die Eintragsrolle angemeldet werden. Das
Kuratorium der Eintragsrolle hat das Privilegium öffentlich
bekannt zu machen. 6r,

(Fortsetzung folgt.)

Chronik -es Saperischen Runstgewerbevereins

Dienstag, den (2. Januar, Lichtbildervortrag des kserrn Dr.
Hermann von Staden: „Die Völker Indiens und der Welt-
krieg".

vr. Hermann von Staden, der sich mehrere Jahre in Indien
aufhielt und für dessen Bedeutung er in seiner Zeitschrift „Geist
des Dstens" eintritt, ist ein guter Kenner indischen Geistes

und indischen Lebens. Er schilderte in seinem die Hörer außer-
ordentlich fesselnden Vortrag die Völker Indiens, ihre Kultur,
Kunst, Religion und Politik in ihren gegenwärtigen Beziehungen
zum Weltkrieg, von Staden erschloß in seinen gedankenreichen
Ausführungen weite kulturelle und politische Perspektiven,
die zur Stunde jeden gebildeten Deutschen lebhaft interessieren

Nunst und Handwerk. 65. gahrg. Heft ^ u. 5.

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