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Kunstchronik: Wochenschrift für Kunst und Kunstgewerbe — 8.1873

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Meyer, Bruno: Der Berliner Gypspapst, [1]
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696) Verschiedenes / Inserate
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https://doi.org/10.11588/diglit.4815#0349

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687

Der berliner Gypspapst, — Umgestaltung der Wiener Lentralcommisston.

688

' Außerdcm ist es vom Professor Webor als Che-
miker nicht, wohl abcr von jedcm Kunstverständigcn zu
verlangen, daß er weiß nnd bedcnkt, wie ein fettiger
Farbenanstrich, wenn er eine gewisse Stärke erlangt, den
Formen des Ghpses einen mehr oder minder starken
spiegelnden Glanz giebt, der durchaus zu vermeiden ist,
weil er die Wirkung der Formen auf das Allerempfind-
lichste beeinträchtigt.

Kurz, es steht trotz allen Konnuissionen, welche da-
gewesen sind und noch eingesetzt werden können, sie mö-
gen zu Protokoll geben, was sie wollen, fest, daß die
Uebermalung der Berliner Gypsabgüsse, an sich eine
Hantirung von. sehr zweifelhafter Vorzüglichkeit, ohne
strcnge Ueberwachung und von den Beauftragten ohne
Verständniß zum Nachtheile der Sammlung ausgeführt
worden ist. Da durch diese Ueberkleisterung der Figuren
die ganze Sammlung in ihrem Werthe sehr bedeutend
heruntergekommen ist, und da eine in ihrcm Principe
ja nicht präjudicirte Neuanordnung der gesammten Gyps-
abgüsse in neu herzurichtenden Räumlichkciten bevorsteht,
da ferner durch die Auslassungen der vorher erwähnten
Antoritäten der Wissenschaft die Verwerflichkeit des zoo-
logischen oder — wie ich mich vor Jahren schon aus-
gedrückt habe — gewürzkrämermäßigen Principes der
Anordnung st 1s. Bötticher Allen und ganz gewiß den
kunstverständigen Lesern der Zeitschrift deutlich geworden
ist, darf diese Seite der Sache fast als abgethan und
interesselos, antiquirt angesehen werden. Dennoch mag
es mir gestattet werden, in Kürze auf einige der haupt-
sächlichsten Gesichtspunkte zu Gunsten ber historischen
Anordnung, die Bötticher umgestoßen hac und im Prin-
cipe verwirft, hinzuweisen. (Schluß soigt.)

Ilmgellaltung der Wiener Centralcommisslon.

* Wir haben unlängst mitgetheilt, daß im Zusam-
menhange mit der Reorganisation der gesammten Kunst-
verwaltung in Oesterreich, welche seit vorigem Sommer
im Zuge ist, auch eine Unlgestaltung der k. k. Central-
commission zur Erforschung und Erhaltung der Bau-
denkmale des österreichischen Kaiserstaates beabsichtigt
werde. Diese Umgestaltung ist jetzt in's Werk gesetzt.
Die Wiener Zeitung vom 31.Juli publicirt einen Er-
laß des Unterrichtsministers v. Slremayr, durch welchcn
folgendes vom Kaiser genehmigtes Statut der Central-
commission in Wirksamkeit tritt:

Statut

für die Centralcommission zur Erforschung und Erhaltung
der Kunst- und historischen Denkmale.

tz 1. Die Centralcommission für Erforschung und
Erhaltung der Kunst- und historischen Denkmale ist be-
rufen, das Jnteresse für die Erforschung und Erhaltung

der Kunst- und historischen Denkmale imnier mehr zu
beleben, die Thätigkeit der wissenschaftlichen Bereine unv
Fachmänner der im Reichsrathe vertretenen Königreiche
unb Länder hiefür rege zu erhalten und zu fördern, die
Denkmale unserer Vorfahren und der einzelnen Volks-
stänime allgemein bekannt zu machen und zur Ehre der-
selben vor Vernichtung und Berdcrbniß zu bewahren.

tz 2. Die Centralcommission untersteht dcm Mi-
nister für Cultus und Unterricht.

8 3. Die Centralcommission hat ihre Wirksamkeil
auf die folgendeu Objecte zu erstrecken:

1. Objecte der prähistorischen Zeit unv der antiken
Kunst (Monumente, Geräthe rc.).

2. Objecte der Architektur, Plastik, Malerei und
der zeichnenden Künste (kirchliche und profane des Mit-
telalters und der ncueren Zeit bis zum Schlusse des
18. Jahrhunderts).

3. Historische Denkuiale verschiedener Art von der
ältesten Zeit bis zum Schlusse des 18. Jahrhunderts.

Hienach zerfällt die Thätigkeit ber Centralcommis-
sion in eben so viele Sectionen.

tz 4. Die Centralcommission besteht aus einem
Präsidenten und 12 bis 15 Mitgliedern, welche den
einzelnen Sectionen zugewiesen werden.

K 5. Jede Section der Centralcommission verhan-
delt selbständig die ihr zugewiesenen Geschäfte. Zu Ber-
handlungen über Gegenstände, welchc mehrere Sectionen
oder allgemeine Angelegcnheiten betreffen, vcrsammeln
sich dieselben auf Aufsorderung des Präsidenten zu ge-
meinschaftlichen Sitzungen. Jede Section hat das Recht,
sich auf Antrag des Präsiventen oder eines Mikgliedes
für einzelne Fälle durch Fachmänner mii beschließendcr
Stimnie zu verstärken. Die vorgenomniene Wahl wird
vom Präsidenten bestätigt.

A 6. Zu Mitgliedern der Centralcommission für
vie einzelnen Sectionen werden Männer berufen, deren
Lcistungen auf dem Gebiete der bildenden Kunst, Archäo-
logie oder Geschichtsforschung anerkannt sind.

Dieselben werden vom Unterrichtsminister nach ein-
geholtem Vorschlag des Präsidenten auf die Dauer von
fünf Jahren ernannt und können nach Ablauf dieser
Zeit wieder bestellt werden. Sie beziehen für das von
ihnen bekleidete Ehrenamt keinen Gehalt.

tz 7. Der Präsident wird vom Kaiser auf Bor-
schlag des Unterrichtsministers ernannt.

Er führt bei allen Sitzungen den Vorsitz.

Jm Falle seiner Verhinberung vertritt ihn das von
ihm bezeichnete Mitglied der Commission.

Dem Präsidenten koninit bei gleichgetheilten Stini-
men die Enlscheidnng zu. Er leitet vie Anträge der
Centralcommission allenfalls unter Beifügnng seiner eige-
ncn Meinung an den Minister und wird durch dicsen
von den hierüber getroffencn Berfügungen verstLndigt.
 
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