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Kunstchronik: Wochenschrift für Kunst und Kunstgewerbe — 14.1879

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Das neue Reglement für die Berliner Museen
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Verschiedenes / Inserate
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https://doi.org/10.11588/diglit.5791#0130

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257

Kunstlitoratur.

258

entbehrlichen Sammlungsgegenständen durch Verkauf, Ver-
steigerung oder Tausch sind vom Direktor der Kommission
zur Prüfung vorzulegen. Stimmt die Kommission dem An-
trag zu, so hat der Direktor unter ausdrücklichem Nachweis
durch das Protokoll, daß einstimmig sowohl die Stücke als
für die Sammlung entbehrlich anerkannt worden, als auch
der Verkaufspreis angemessen befunden sei, durch Ver-
mittelung der Generalverwaltung die Genehmigung des
Ministers einzuholen.

Jst Gefahr im Verzug, so kaun, wenn es sich um Tausch
handelt, bei Zustimmung der Kommission der Direktor die
Veräußerung bewirken, hat aber alsdann unter dem Nach-
weis der Dringlichkoit sofort nachträgliche Anzeige durch
Vermittelung der Generalverwaltung an den Minister zu er-
statten. Für Verkauf oder Versteigerung ist vorherige Ge-
nehmigung unerläßlich.

Jst die Kommission nicht einstimmig für dcn Antrag
des Direktors, so ist er uicht weiter zu verfolgen.

Dis Anerkennung der Dubletten als solchcr durch die
Kommission kann auch bei Aufstellung des vom Direktor zu
sührenden Dublettsnverzeichnisses (Z. Igh konstatirt werden.

Dem Direktor bleibt vorbehaltcn, den Rath und dis
Mitwirkung der Kommission auch für alle anderen, die Ver-
waltung seiner Abtheilung betresfenden Angelegenheiten in
Anspruch zu nehmen.

V. Verwendung der sächlichen Fonds.

^.. Zur Vermehrung der Sammlungen.

18) Von dem im Etat der Museen ausgeworfenen Fonds
zur „Vermehrung der Sammlungen" wird ein Theil jähr-
lich den einzelnen Abtheilungen zur Verwendung überwiesen.
Die Bestimmung der Höhe dieser Summe und ihre Ver-
theilung auf die Abthsilungen erfolgt nach einem vor Be-
ginn des Etatsjahres von der Generalvcrwaltung nach An-
hörung der Direktorenkonferenz aufzustellenden, dem Minister
zur Genehmigung vorzulegenden Voranschlage.

Ersparnisse werden zu Gunsten dsr Abtheilung, bei der
sie gemacht sind, in das nächste Jahr übertragen.

19) Der Rest des Fonds wird als Reservefonds für
größere, aus den laufenden Mitteln nicht wohl zu bestreitende
Ankäufe vorbehalten. Am Ends des Etatsjahres vorhandene
Bestände werden auf das folgende Jahr übertragen.

20) Aufwendungen aus dem Reservefonds sind von dem
Abtheilungs-Direktor unter Nachweis der Zustimmung der
Sachverständigenkommission bei der Generalverwaltung zu
beantragen; diese hat nach Anhörung der Direktorenkonferenz
an den Minister zu berichten, welcher die Entscheidung über
den Antrag herbeiführt.

8. Andere sächliche Fonds.

Ll) Für die Verwendung des im Etat der Museen aus-
geworfenen Fonds „zu laufenden Ausgnben bei allen Ab-
theilungen" ist vor Beginn des Etatsjahres von der General-
verwaltung nach Anhörung der Direktorenkonferenz ein
Voranschlag aufzustellen und unter Beisügung des Votums
der Direktorenkonfersnz, sowie etwaiger Separatvota dem
Minister zur Gcnehmigung vorzulegen.

Dabei sind folgepde Bestimmungen maßgebend:

u, zunächst ist für jede Abtheilung eine Pauschsumme
für die kleinen laufendgn pnd regelmäßigen Ausgaben ab-
zuzweigen;

b. es ist zu prüfen, welche größere Arbeiten bei den
einzelnen Abtheilungen in dem betreffende» Jahre er-

forderlich werden, und es sind die dazu nothwendigen Mittel,
soweit die Lage des Fonds gestattet, in ven Voranschlag
einzustellen.

22) Die in Gemäßheit des Z. 2lu. und d. festgestellten
Summen sind bei dem genannten FondS während dss Etats-
jahrcs zur Verfügung zu halteu.

Anweisungen an dis Kasse zu Zahlungen innerhalb der
Z. 2ln. genannten Pauschsumme erfolgen durch den Direktor
selbständig unter Beobachtung der auf Betheiligung des
Baubeamten bezüglichen und der sonstigsn allgemeinen Vor-
schriften. Zahlungen für die nach K. 2ld. vorgesehenen
Arbeitsn sind von dem Abtheilungs-Direktor bei der General-
verwaltung zu beantragen, welche die Kassenanweisung erläßt.

23) Soweit ein Direktor auS dem tz. 21 genannten
Fonds Aufwendungen zu anderen, als den ebenda a. und
b. bezeichneten Bedürfnissen wünscht, findet folgendes Ver-
fahren fiatt:

Der Antrag wird, wie im Fall des i;. 21 d. an die
Generalverwaltung gerichtet. Etwaige Zurückweisung erfolgt
unter Angabe von Gründen. Der Direktor ist befugt, in
diessm Falle die Sache der Direktorenkonferenz zur Begut-
achtung zu unterbrsiten. Tritt die Generalverwaltung detn
Gutachten bei, so ist die Entscheidung derselben endgültig;
andernfalls ist die des Ministers einzuholen.

24) Alle größere Arbeiten, welche dsm BaufondS zur
Last fallen, sind von den Abtheilungs-Direktoren vor Be-
ginn des Etatsjahres bei der Generalverwaltung anzumelden,
welche die Veranschlagung dieser sowie der von ihr selbst
als nothwendig erachteten Arbeiten durch den Baubeamten
und die Berathung über diese Bedürfnisse in der Direktoren-
konferenz öa. und b.) herbeiführt.

Der hiernach von der Generalverwaltupg zu entwerfende
Voranschlag für Verwendung des Baufonds ist in der
Direktorenkonferenz sestzustellen; trägt die Generalverwaltuug
Bedenken, deren Votum zu folgen, so ist die Bestimmung
des Ministers nachzusuchen.

25) Alle Aufwendungen aus dem Baufonds für kleinere
und unvorhergesehene Arbeiten sowie aus dem Fonds für
bssondere wissenschaftliche Arbeitsn und kommissarische Reisen
und aus dem Titel Jnsgemein, welche die Direktoren für
nöthig erachten, haben sie bei der Generalverwaltung zu
beantragen, welche nach Z. 28 verfährt. Jn den H. 5§. be-
zeichneten Fällen ist die Direktorenkonferenz stets zu hören;
wenn die Generalverwaltung deren Votum zu folgsn Be-
denken trägt, wird auch hier nach tz. 23 verfahren.

VI. Schlußbestimmung.

26) Alle Anträge der Direktorenkonferenz oder der ein-
zelnen Direktoren sind von der Generalverwaltung inner-
halb acht Tage, bei eiligen Sachen innerhalb dreier Tage
zu erledigen.

Als eilige Sache sind unter allen Umständen die in
HZ. 20, 22, 23, 25 bszeichnsten Fälle zu behandeln.

Aunstliteratur.

.l'cinricki Fraulicrger, Die Geschichte des Fächer's. Zwei
' Heste mit vielen, theilweise nach Originalaufnahmen
von A. Frnnz angcfcrtigten Holzstichen. Erstes Heft.
«3 S. Leipzig, Karl Scholtze. (3. Heft der „Deutschen
Kunstgewerblichen Taschenbibliothek"). 18l8. 8.

Der Verfasser läßt uns zwar in der Einleitung seiner
, Studie" den „Faden einer Geschichte" erwarten und giebt
auch in der Thas hig ugd da eingestreut allgemeiner^ Gk'
 
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