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Kunstchronik: Wochenschrift für Kunst und Kunstgewerbe — 19.1884

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Vom Kongreß deutscher Kunstgewerbevereine zu München
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https://doi.org/10.11588/diglit.5805#0011

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ly. Iahrgang
Beiträge

25. Mktober

Nr. 2.
Inserate

ü 2S»pf. für dle drei
Mal gespaltene petit.
zeile werden oon jeder
Buch- u.Aunsthandlung
angenommen.

s883.

Beiblatt zur Zeitschrift für bildende Kunst.



Voin Aongreß deutscher Aunstgewcrbcvereine
zu AAinchen.

Dr. Der zweite Kongreß deutscher Kunstgewerbe-
vereine, welcher am 2.—6. September d. I. auf Ein-
ladung des bayerischcn Kunstgewerbevereins in MUnchen
tagte, war seitens 14 deutscher Vereine durch Dclegirte
beschickt. Außerdem hatten sich eine große Anzahl „Ver-
treter der Kunst, des Kunstgewerbes und Freunde des-
selben" eingefunden, welche nach dem Programme zur
Teilnahme gleichfalls berechtigt waren. Die Beschlüsse
des Kongresses sollten lediglich den Charalter von
Resolntionen haben, somit „ohne bindende Eigen-
schaften, weder für die Gesamtheit noch für jeden
einzelnen der beim Kongreß vertretenen Vereine" scin.

Seitens des bayerischen Kunstgewerbevereins waren
zwölf Anträge gestellt, deren Mehrzahl allerdings eine
mehr oder weniger akademische Behandlung gestattete:
es handelte sich dabei meist nnr darum, die Ansichten
der verschiedenen Bereine über diese Punkte zu horen,
resp. durch persönlichen Meinungsaustausch zu klären.

Von größerer Wichtigkeit war oder wurde vielmehr
der Antrag Nr. 5:

Jm Jnteresse mvglichster Erstarkung und er-
hvhter Wirksamkeit der deutschen Kunstgewerbevercine
spricht sich die Bersammlung für einen gegenseitig
regeren Verkehr der Vereine unter sich, sowie für
Anbahnung eines regelmäßigen Austausches von
Erfahrungen und^Mitteilungen über Vereinsange-
legenheiten aus, ohne daß jedoch die Selbständig-
keit der einzclnen Vereine deshalb beeinträchtigt
wird; —

von Wichtigkeit deshalb, weil von zwei Seiten, von
Berlin und Altona, Erweitcrungen dieser These be-
antragt ivaren, welche die Begründung einer deutschen
kunstgewerblichen Genossenschaft bezweckten. Von
beiden Vereinen waren gleichzeitig provisorische Statuten-
entwürfe für diese Genossenschaft eingegangen, denen
dann der bayerische Verein auch scinerseits einen Ent-
wurf beigefügt hatte.

Der Antrag des Münchener Vereins gab von
vornherein zu, daß eine nähere Verbindung der deut-
schen Kunstgewerbevereine anzubahnen sei, die An-
träge auf Gründung der Genossenschaft waren lediglich
die präzisere Formulirung der Münchener These. Trotz-
dem verhielt sich der Münchener Verein den nord-
dentschen Anträgen gegenüber durchaus ablehnend; er
wollte nichts von der sofortigen Gründung der Ge-
nossenschast wissen und forderte eine Statutenberatung,
auf Grund deren dann später ein Verband gegründet
werden sollte. Die Kommission, an welche dieser An-
trag verwiesen wurde, stellte zunächst unter Zugrunde-
legung der Berliner und Münchener Entwürfe daS
„Statut des Verbandes deutscher Kunstge-
werbevereine" auf, welches im Folgenden mitgeteiltist.

Statut des verbaudes deutscher Aunstgewerbe-
vereiue.

A. 1. Der Zweck des Verbandes der deutschen Kunst-
gewerbevereine besteht darin, das Bemußtsein der Zusammen-
gehörigkeit aller Angehörigen des Kunstgeiverbes in Deutsch-
land zu pslegen, einen möglichst lebhaften Austausch der
Fortschritte, Jdeen und Erfahrungen auf allen Gebieten des
Kunstgewerbes zu vermitteln und die gemeinsamen Jnteressen
dcr Mitglieder der Vereine zu wahren.
 
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