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Kunstchronik: Wochenschrift für Kunst und Kunstgewerbe — 23.1888

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Neue Erwerbungen für die großherzogliche Kunsthalle in Karlsruhe
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Toman, Hugo: J. D. de Heem
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https://doi.org/10.11588/diglit.6193#0310

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607

J> D. ds Heem.

608

wählt seine Motive mit Glück und Geschick und weiß
denselben stets Anziehungskraft und eigentümliches
Gepräge zu verleihen.

Endlich erwähnen wir noch die „Historische Land-
schaft" von I. A. Koch ein strenges, ernstes Werk
in der bekannten Weise des Künstlers, in engem An-
schlnß an Ponssin nnd Claude Lorrain behandelt, nnd
eine „Landschaft" von Friedrich Preller, eine
Eiche vom Sturm bewegt, auf einer Anhöhe; Fern-
blick anf einen See mit nmwölkter Ferne. Obwohl
klein von Forniat, wirkt das Bild stimmungs- und
bedeutungsvoll auf den Beschauer. Man erinncrt sich
nnwillkürlich, daß Prellers Talent unter den Augen
Goethe's herangereift ist, und fühlt noch ein Wehen
jenes Geistes in seinen Werken.

II. ck.

I. D. de Heein.

Herr Direktor K. Woermann hat in seinem Kata-
loge der Dresdener Galerie vom Jahre 1887 das bei
einigen Malerbezeichnungen I. Davidszes de Heem
befindliche II für die Standesbezeichnung Ridder an-
genommen. Jch hätte nicht gcglaubt, daß eine
Meinnngsverschiedenheit, welche ich über diese Ritter-
geschichte in meinem Anfsatze über die de Heems im
Repertorinm für Kunstwissenschaft in dem vorsichtig-
sten Tone aussprach, zu einer Fehde Veranlassung
geben werde, weil mir die Sache denn doch zu ge-
ringfügig erschien. Nnn überrascht mich auch noch
die unschuldige Ansicht, wclcher H. W. im XI. Bde.
desselben Repertoriums, S. 344 in seiner diesfälligen
Entgegnung Ausdrnck giebt, daß er glaubte, seine
Deutnng würde „gleich ohne weiteres anerkannt wer-
den." Mit der Anerkennung fremder Ansichten hat es
nnn erfahrnngsgemäß immer seine gnten Wege, und
es braucht eine ziemlich lange Zeit, wie der Wein,
soll er vorziiglich werden, zur Klärung. Er selbst
giebt ein Beispiel, wie hartherzig und harthörig die
Menschen gegen fremde Ansichten sein können. Nicht
nur, daß er an seiner Ansicht mit „Entschiedenheit
festhält", er verachtet auch eine von mir geäußerte
Erfahrnng, „ob sie anch zu Gunsten seiner Dentung
spricht" und „legt deshalb seinerdiesfälligen Erwägung
kein Gewicht bei", ja er ist verwundert über meine
Zweifel und findet sie sogar „unverständlich", geht
dabei aber an meiner mit durchschossenen Lettern ab-
gedrnckten Hanptbegründung schweigend vorüber. Alles
das kenne ich schon von den kniffigen Verteidigern vom
Barrean her. Sie sehen, hören und verstehen nur
was ihnen Paßt, gehen vorsichtig an den gefährlichen
Stellen vorüber, halten aber immer mit verblüffen-
der Entschiedenheit an ihrer Meinnng fest. Das alles
ist aber nnr fürs Publiknm bestimmt.

Auch mich hätte diese Art der Verteidignng zu
keiner Duplik bestimmt, wenn mich H. W., nachdem
er seine Gründe vorgebracht, mit seiner Frage nicht
geradezn herausgefordert hätte, „warum sich de Heem
nicht Ritter genannt haben sollte?"

Es mnß also die Klinge heraus, jedoch nur zu
zwei kurzen Gängen, einem sprachlichen und einem
sozialp olitischen. Wurzbach übersetzt die bezügliche
Stelle Honbrakens über de Heem „bst tssüsn van äo
Riktsrselmp, äat b/ ärosZ^ — „den Ritterorden,
den er trug." Auch ich habe die Stelle so verstan-
den. Warum übersetzt nun H. W. diese Stelle gar
so wörtlich, entgegen dem Geiste der Sprache mit:
„dem Abzeichen der Ritterschaft, welches er trug."
Man könnte hierbei an Schild, Helm und Lanze,
selbst an die Sporen früher denken, wenn man trotz
dieser Übersetzung in einem Wörterbuch nicht vorher
Hilfe gesucht und gefnnden hätte. Nach meinem hol-
ländisch-französischen Wörterbuch, welches ich zu be-
nützen Pflege, bedeutet riääsrtosllsn — was wohl das-
selbe sein dürfte als tsslrsn van äs Dittsrsolmp —
oroix ä'irn orärs, äsooration, rndan — also Or-
denszeichen, nichts mehr und nichts weniger.

Jch will den schwarzen Verdacht gar nicht auf-
kommen lassen, daß H. W. mit seiner auffallenden
Vernebelung des holländischen Wortes sich einen
Answeg hätte freihalten wollen, nm de Heem im
Notfalle doch in den Ritterstand zn erheben.

Wollen wir also die Sache vollends klar legen.

Ritter und Ritterstand schlechtweg bedentct
ani gegebenen Orte nnd zn jener Zeit ansnahmslos
den adeligen Ritter und Ritterstand, wovon man
sich in jedem Lexikon und anch bei Houbraken in
seiner Biographie des van der Werff überzeugen kann.
De Heem besaß also keinesfalls den Adel, sondern,
wenn man Houbraken glauben will, höchstens einen
Ritterorden, hatte sonach nur das Recht, sich Ritter
dcs betreffendenOrdens, nicht aberRitter schlecht-
weg zu nennen.

Herr W. führt nun sonderbarerweise zum Beweise,
daß sich de Heem Ritter nennen konnte, Tizian, Bene-
detto Luti, Karel de Moor und Adriaen van der Werfs
als Beispiele an, zum Unglück durchaus Künstler,
welche thatsächlich den Adel besaßen und sich sonach
mit vollem Rechte Ritter nennen konnten.

Herr W. führt auch schließlich zum Beweise seiner
These an, daß „noch hente" den Trägern von Orden
das Recht verliehen ist, „sich Ritter nennen zu lassen,
ein Recht (!), von dem man in Deutschland allerdings
in Ausnahmsfällen, in Jtalien aber stets, in Frank-
reich oft Gebranch macht."

Gerade verkehrt. Was die moderne, nivellirende
Zeit, welche bestrebt ist, alle Standesnnterschiede ver-
 
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