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Kunstchronik: Wochenschrift für Kunst und Kunstgewerbe — N.F. 2.1890/​91

DOI Artikel:
Zur Verbesserung des Gesetzes über das Urheberrecht an Kunstwerken, [2I]
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https://doi.org/10.11588/diglit.3773#0142

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KUNSTCHRONIK

WOCHENSCHRIFT FÜR KUNST UND KUNSTGEWERBE.

Ankündigungsblatt des Verbandes der deutschen Kunstgewerbevereine.

HERAUSGEBER:

CARL VON LÜTZOW und ARTHUR PABST

WIEN
Heugasse 58.

KÖLN
Kaiser-Wilhelmsring 24.

Verlag von E. A. SEEMANN in LEIPZIG, Gartenstr. 15. Berlin: W. H. KÜHL. Jägerstr. 73.

Neue Folge. II. Jahrgang.

1890/91.

Nr. 16. 19. Februar.

Die Kunstchronik erscheint als Beiblatt zur „Zeitschrift für bildende Kunst" und zum „Kunstgewerbeblatt" monatlich dreimal, in den
Sommermonaten Juli bis September monatlich einmal. Der Jahrgang kostet 8 Mark und umfasst 33 Nummern. Die Abonnenten der „Zeit-
schrift für bildende Kunst" erhalten die Kunstchronik gratis. — Inserate, a 30 Pf. für die dreispaltige Petitzeile, nehmen außer der Ver-
lagshandlung die Annoncenexpeditionen von Haasenstein & Vogler, Rud. Mosse u. s. w. an.

ZUR VERBESSERUNG DES GESETZES
ÜBER DAS URHEBERRECHT AN KUNST-
WERKEN.
iL
Motive.

Zuvörderst muss es als sehr wünschenswert bezeichnet
werden, die ganze das Urheber- bezw. Verlagsrecht behan-
delnde Gesetzgebung einer Revision zu unterziehen und auf
die Grundlagen zurückzuführen, die das preußische Land-
recht bietet.

Da indessen das Bessere des Guten Feind zu sein pflegt,
und das leider ziemlich verunglückte Gesetz über das Kunst-
urheberrecht dringend der Verbesserung bedarf, so erscheint
es ratsam, zunächst nur an dieses die bessernde Hand an-
zulegen, gleichzeitig aber auch, wenn irgend möglich, das
Photographie-Urheberrecht in einer den thatsächlichen Ge-
pflogenheiten entsprechenden Weise zu modifiziren. Denn da
die photomechanischen Vervielfältigungsverfahren heutzutage
eine große Rolle im illustrirenden Verlagsbuchhandel spielen,
so wird der Gesetzgeber kaum umhin können, beide Gesetze
im Zusammenhang zu behandeln und sie in Einklang zu
bringen.

Das Gesetz vom 9. Januar 187G leidet hauptsächlich an
zwei Obelständen. Einenteils ist es gar zu schablonenhaft
dem in mancher Beziehung auf ganz anderen Voraussetzungen
beruhenden Gesetze über das litterarische Urheberrecht (vom
11. Juni 1870) nachgebildet, andernteils gewährt es so gut
wie fast gar keinen Schutz gegen die rücksichtslose Aus-
beutung fremden Eigentums durch zinkographische Repro-
duktion von Holzschnitten, Stichen und anderen Abbildungen,
die sich unter dem Deckmantel der Bestimmungen des § G
Absatz 4 vollzieht.

Diese allgemeinen Bemerkungen vorausgeschickt, ist zur
Begründung der Abänderungsvorschläge im einzelnen folgen-
des anzuführen:

Dir Überschrifl würde den Gegenstand, um den
es sich handelt, vielleicht treffender, zweifellos kürzer
mit „Kunstwerken" statt „Werken der bildenden
Künste" bezeichnen. Jedenfalls ist die schleppende
Bezeichnung im gewöhnlichen Leben gar nicht üblich.
Man spricht entweder von einem Kunstwerke (im

§ 1

Gegensatz zum Tonkunst- oder Dichtkunst-Werke) oder
von einem Bildwerke. Der erstere Ausdruck verdient
wegen seiner Gebräuchlichkeit im praktischen Leben
den Vorzug.

ist nur im Wortlaut verändert.
§ la entspricht dem § 7 des Gesetzes. Der Sinn dieses Para-
graphen ist hier deutlicher ausgedrückt. Der Ausdruck
„mittels eines andern Kunstverfahrens" ist ohne Frage
sehr unglücklich gewählt.

Die reproduzirende Kunstthätigkeit, die in der
Praxis des Verkehrs die Hauptrolle spielt und für das
Verlagsgeschäft vorzugsweise in Frage kommt, ist hier
gleich an dem Eingange des Gesetzes zu ihrem Rechte
gekommen.

Auf diese Weise werden die nachfolgenden Be-
stimmungen verständlicher. Es ist übrigens zu erwägen,
ob die reproduzirende (auf Vervielfältigung durch ein
Druckverfahren berechnete) Kunst nicht besser für sich
in einem besonderen Zusätze zu behandeln ist. Die
gesetzliche Regelung der Sache würde dadurch sehr an
Klarheit gewinnen.
2 ist nur im Wortlaut verändert.
§ 3 a. In diesem Paragraphen ist im Gegensatze zu dein
bisherigen Gesetze der Grundsatz angenommen, dass
das Recht der Vervielfältigung an der Sache haftet,
wofern kein Vorbehalt gemacht ist.

Dieser Grundsatz hat stets bei allen zum Zweck
der Vervielfältigung von dem Unternehmer (Verleger)
bestellten oder diesem von einem Künstler angebotenen
Original Zeichnungen, ebenso bei Holzschnitten, Stichen
u. 8. w. gegolten. Er gilt auch heute noch, trotz der
entgegenstehenden Bestimmung des Gesetzes, die ge-
radezu widersinnig ist.

Die Verkehrung dieses, auch in Frankreich und
andern Ländern geltenden Grundsatzes in sein Gegen-
teil ist durch die Übertragung der Bestimmungen des
Gesetzes, betreffend daB Urheberrecht an Schriftwerken
u. 8. w., auf das in Rede stehende Gesetz verschuldet
worden. Die Sachlage ist bei Kunstwerken aber eine
wesentlich andere. Das Kunstwerk hat einen Eigenwert
in sich selbst, im Gegensatz zu dem Manuskript, das
erst durch Vervielfältigung verwertbar wird. Ist ein
Kunstwerk mit der Absicht, aus der Vervielfältigung

§
 
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