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Kunstchronik: Wochenschrift für Kunst und Kunstgewerbe — N.F. 14.1903

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Satzungen der internationalen kunsthistorischen Kongresse
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https://doi.org/10.11588/diglit.5810#0284

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Satzungen

der

internationalen kunstbistoriseben
Kongresse»

Hrt.I. Die hunstbistoriseben Kongresse bezwecken die Förderung
der gemeinsamen wissenschaftlichen Hngelegenheiten unter den
faebgenossen aller Länder.

Beratung wichtiger -fragen und Hufgaben der Kunstwissen-
schaft, Vorträge von allgemeinem und örtlichem Interesse, Aus-
stellungen, -fübrungen, 6xbursionen, sowie der persönliche Ter-
hehr während der Kongresstage, sollen ebenso diesem Zwech dienen,
wie die dauernden Unternehmungen und die Hrbeit besonderer
Kommissionen, die von diesen Kongressen ausgeben.

Hrt. II. In der Regel soll alle zwei ^abre im fierbst ein hunst-
bistoriseber Kongress von dreitägiger Dauer stattfinden; Ort und
Zeitpunkt des folgenden Kongresses bestimmt die jedesmalige
Versammlung.

Hrt. III. HUe faebgenossen, die dem ständigen Husscbuss
der Kongresse (Hrt. Tl.) ihren Beitritt erklären, werden Mit-
glieder, und als solche zu jeder Cagung durch die post eingeladen.
Sie zahlen zur Bestreitung des nötigen Hufwandes in jedem Kon-
gressjabre einen Beitrag von 5 jviarh (6 Kronen, 6 francs, 5 Shillings)
und erhalten den officiellen Bericht über die "Verhandlungen zuge-
sandt.

Der Hustritt bann durch schriftliche Hbmeldung beim gesebäft-
fübrenden Torstand des ständigen Husscbusses nur in den Zeiten
zwischen dem Schluss der einen und zwei J^onate vor der folgenden
Cagung geschehen.

JNur -faebgenossen haben Stimmrecht.

Hrt. IT. Sonstige Besucher der einzelnen Kongresse haben
beim Ortausschuss eintrittsharten zum festgesetzten preise zu
lösen, erwerben als Teilnehmer das Recht zur Gegenwart bei den
Teranstaltungen des Kongresses, jedoch kein Stimmrecht bei Be-
schlüssen, Kommissionsberatungen u. s. w.
 
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