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Kunstchronik: Wochenschrift für Kunst und Kunstgewerbe — N.F. 20.1909

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Die Stelle des zweiten Direktors am germanischen Museum in Nürnberg
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291

Die Stelle des zweiten Direktors am

Oermanischen Museum in Nürnberg

292

konferenz vom 29. Mai 1890, dem § 19 der Satzungen
einen Zusatz hinzufügen, daß durch Beschluß des
Verwaltungsausschusses ein Teil der Aufgaben des
Direktoriums dem zweiten Direktor unter eigner Ver-
antwortlichkeit gegen den Ausschuß auf Zeit oder
auf die Dauer übertragen werden könne, und ferner
einen zweiten Direktor wieder anzustellen und ihm
als selbständigen Wirkungskreis die Leitung der finan-
ziellen Verwaltung der Anstalt und die Sorge für die
Aufbringung der zur Erhaltung und Weiterbildung
der Anstalt erforderlichen Mittel unter eigner Verant-
wortlichkeit zuzuweisen. In derselben Sitzung aber
wurde, nachdem beschlossen worden war, dem künf-
tigen zweiten Direktor zu eröffnen, daß der Ver-
waltungsausschuß sich durch seine Wahl eintretenden
Falls nicht abhalten lassen werde, auf die Stelle des
ersten Direktors eine wissenschaftlich gebildete Kraft
zu berufen, der langjährige Sekretär des Museums
einstimmig zum zweiten Direktor gewählt.

Dies ist also zu Lebzeiten Essenweins geschehen
und in der Absicht, diesen zu entlasten, nicht aber
aus Rücksichtnahme auf Boesch. Der bei der Wahl
gemachte Vorbehalt zeigt aber, daß Boesch nicht er-
warten konnte, zum Nachfolger Essenweins gewählt
zu werden. Er zeigt ferner, daß es nicht leicht war,
den Verwaltungsausschuß zu bestimmen, einen nicht
akademisch gebildeten Mann zum Nachfolger einer
wissenschaftlichen Autorität, wie es Dr. Frommann
war, zu machen. Der Hinweis auf die persönliche
Tüchtigkeit, auf sein umfassendes Wissen und der
Wunsch des ersten Direktors, ihn zu seinem Stell-
vertreter ernannt zu sehen, besiegten die entgegen-
stehenden Bedenken.

Boesch war also zweiter Direktor, als Essenwein
am 13. Oktober 1892 starb, und leitete das Museum,
bis ein Nachfolger des letzteren gewählt war. Als
unter diesem die Neuorganisation des Museums durch-
geführt und dem Museum eine neue Satzung im Jahre
1894 gegeben wurde, wurde die Bestimmung beibe-
halten, daß dem zweiten Direktor durch Beschluß des
Verwaltungsausschusses und mit oberaufsichllicher
Genehmigung ein Teil der Aufgaben des ersten Di-
rektors unter eigner Verantwortlichkeit übertragen
werden könne. Da es aber richtig ist, daß diese
Koordinierung der Direktoren in der Praxis zu
mancherlei Unzuträglichkeiten führte, wurde nach dem
Ableben des Direktors Boesch und bei der Wahl des
Konservators Hans Stegmann zum zweiten Direktor
darauf verzichtet, wieder eine solche Trennung der
Aufgaben des Direktoriums eintreten zu lassen. Die
Verteilung der Geschäfte ist jetzt Sache des ersten
Direktors. Allein damit sollte nicht etwa anerkannt
werden, daß der zweite Direktor am Oermanischen
Museum überflüssig sei. Das Germanische Museum
ist keine Staatsanstalt und kein Provinzialmuseum und
bezieht seine Subsistenzmittel nicht aus irgend einer
Staats- oder Kreiskasse. Es ist eine eigenartige Stiftung
des ganzen deutschen Volkes, die nicht bestehen und
sich nicht weiter entwickeln kann ohne die fort-
dauernde opferwillige Unterstützung aller Kreise der
deutschen Nation. Nur die Sorge für die Kosten der

Verwaltung haben bekanntlich das Reich, der Staat
Bayern und die Stadt Nürnberg nach proportionellen
Anteilen übernommen. Die zur Erhaltung und Er-
gänzung der Sammlungen, zum Bau und zur Unter-
haltung der zu ihrer Unterbringung nötigen Räum-
lichkeiten erforderlichen großen Summen müssen Jahr
für Jahr durch die Opferwilligkeit der Nation aufge-
bracht werden. Zur Kontrolle der Verwaltung und
der ganzen Tätigkeit des Museums ist dem Direkto-
rium ein Verwaltungsausschuß an die Seite gesetzt,
der darüber zu wachen hat, daß die durch freiwillige
Gaben aufgebrachten Mittel zum Nutzen der Anstalt
und im Sinne der Geber verwendet werden. Durch
die Notwendigkeit, einen steten Verkehr mit den all-
überall bestehenden Pflegschaften und durch sie mit
den einzelnen Gebern zu unterhalten und die satzungs-
mäßigen Verpflichtungen gegen den Verwaltungsaus-
schuß zu erfüllen, erwachsen aber dem Direktorium
Aufgaben, die keinem anderen Museumsdirektor ob-
liegen, und die so umfangreich und verantwortungs-
voll sind, daß sie die Kräfte eines einzelnen Mannes
übersteigen. Sie bedingen vor allem auch häufige
Abwesenheit des Direktors vom Sitze des Museums,
und es muß deshalb für ständige Stellvertretung ge-
sorgt sein. Der Direktor kann aber nicht immer
selbst die nötigen Reisen unternehmen und der Stell-
vertreter, den er an seiner Statt hinausschickt, muß
mit der nötigen Autorität bekleidet sein, um mit Er-
folg nach außen wirken zu können. Um so mehr
wird das geboten sein in einer Zeit, in welcher neue
umfassende Aufgaben an die Museumsleitung heran-
treten. Der Anstalt ist ein schlechter Dienst erwiesen,
wenn übertriebene Anforderungen an die Leistungs-
fähigkeit ihres Leiters gestellt werden, so daß er seine
Kräfte vor der Zeit aufbraucht. Das sind unseres
Erachtens durchschlagende Gründe, die im Verein mit
den seinerzeit bei der Erkrankung des Geheimrats
von Essenwein gemachten Erfahrungen die maßgeben-
den Faktoren bestimmen müssen, auf die sofortige
Wiederbesetzung der Stelle eines zweiten Direktors des
Germanischen Museums zu dringen. Es gibt noch
andere Gründe, die dafür sprechen, deren Darlegung
uns aber heute zu weit führen würde. Wenn der
Verfasser des Artikels im »Cicerone« zum Schlüsse
die Herbeiführung einer energischen Reform des Ver-
waltungsdienstes anregt, so verkennt er die mancher-
lei Verbesserungen, die auf diesem Gebiete bereits
durchgeführt sind, aber auch die Gefahren, welche
ein solcher Reformversuch mit sich bringen würde.
Nach außen hin mag es als Anomalie erscheinen, daß
die Direktoren auf gutachtlichen Vorschlag des Ver-
waltungsausschusses durch königliche Entschließung,
die Beamten aber auf Vorschlag des Direktoriums
vom Staatsministerium des Innern für Kirchen- und
Schulangelegenheiten ernannt werden; allein das hat
eben seinen Grund in der Sonderart der Anstalt und
in dem Umstand, daß die Beamten aus den von den
obengenannten drei Faktoren dotierten Fonds bezahlt
werden. Sie können nicht zugleich Reichsbeamte,
Staatsbeamte und städtische Beamte sein. In der
Praxis sind aus dieser außergewöhnlichen Einrichtung
 
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