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Kunstchronik: Wochenschrift für Kunst und Kunstgewerbe — N.F. 20.1909

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Rauch, Christian: Wolf Traut oder Wolf Katzheimer?, [2]
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493

Wolf Traut oder Wolf Katzheimer?

494

Der König dürfte deshalb auch nicht das Mobiliar des
Schlosses Laeken verkaufen. Er kann das Schloß aus-
möblieren und dort Bilder aufhängen, die er erstanden, aber
er darf sie nicht mehr daraus entfernen. Dasselbe Gesetz
besteht schon seit 1810 in Frankreich. Der Monarch darf
die Nationaldomäne vergrößern, aber sie nicht verkleinern,
er hat nur ihren Nießnutz, ist aber nicht ihr unumschränkter
Besitzer. Die königliche Galerie bestehe zwar aus 250 Bildern,
deren Mehrzahl jedoch keinen besonders großen Wert habe.
— Der König habe eben nur einen höchst mittelmäßigen
Kunstgeschmack. Die drei Werke von Rubens, Delacroix
und Van Dyck, die allein einen sehr hohen Kunstwert haben,
gehören allerdings dem Könige persönlich. Eine zweite
Gruppe, bestehend aus je einem Van Dyck, einem Hobbema,
Wapers und Gallait stellen das künstlerische Attribut dar,
welches Leopold I. zur Erhöhung des Glanzes des belgischen
Königsthrones beizutragen sich verpflichtet fühlte. Von dem
Porträt des Bildhauers Duquesnoy, welches Van Dyck in
Rom malte, befindet sich eine Kopie in Potsdam; eine zweite
ist verschwunden. Dieses vom Könige Belgien für 150000
Franken überlassene Bild wurde 1833 bei Christie in London
für 9056 Franken erstanden. Selbst angenommen, daß die
Van Dyck seitdem recht hoch bewertet werden, wäre ein
Preis von 100000 Franken für diese kleine, nicht besonders
schöne Malerei mehr als angemessen. Der Rubens, der
für eine Million verkauft werden soll oder verkauft worden
ist, wurde 1881 vom Könige gekauft, nachdem er eine Zeit-
lang in Brüssel öffentlich ausgestellt gewesen war. Er
figurierte auch in der ersten Rubensausstellung in London.
Destre"e meint, der König habe das Bild sicher nicht für
sich, sondern für Belgien gekauft. Das persönliche Ver-
mögen des Königs geht auf seine Kinder über, der Thron
aber auf den Prinzen Albert. Es müßte also ein Inventar
aufgemacht werden, welches festzustellen hätte, welche die
persönlichen Besitztümer Leopolds II. seien. Dieser Pflicht
sei die Regierung bisher nicht nachgekommen. Fürchtete
der König Erbschaftsschwierigkeiten, so hätte er kurzweg
seine Bilder dem Volke überweisen können. Ein Monarch,
der sich mit Herz und Seele als Belgier bekennt, handelt
jedenfalls nicht so, wie er es getan und noch weniger aus
Rachsucht, wie man behauptet, weil die Kammer ihm seine
Verschönerungspläne der Hauptstadt verdorben hat. Das
Brüsseler Museum ist nur eine öffentliche Sammlung dritter
Ordnung; es besitzt 700 Bilder, während Amsterdam deren
2270 hat, um nicht erst von den Museen von Dresden,
München und Paris zu sprechen! Destree verlangt daher
unter allen Umständen ein Gesetz, welches die Ausfuhr der
Kunstwerke regelt. Der Minister erklärte rundheraus, daß
ein solches Gesetz unzweckmäßig für Belgien sei; es würde
mehr oder weniger eine Expropriierung von Kunstwerken
bedeuten. — Wie schon hervorgehoben, verlief die Inter-
pellation ergebnislos. Der belgische monarchisch-nationale
Kunstskandal dürfte damit aber noch nicht an seinem
Ende angelangt sein. Zunächst bleibt jedenfalls die öffent-
liche Meinung dem Könige in dieser Beziehung feindlich
gesinnt, sein^Verhalten bleibt gebrandmarkt.

Unmittelbar nach der Verhandlung in der Kammer
begab sichi der „König in Begleitung Cardons nach Paris,
um mit dem Kunsthändler Kleinberger über den Verkauf
der anderen alten Bilder aus seinem Besitz einig zu werden.
Diese, einige zwanzig an der Zahl, sind von Kleinberger
jetzt endgültig „übernommen worden. Ruhemann.

Rom. Auf Anregung der argentinischen^brasiliani-
schen und chilenischen Regierungen soll hiert eine süd-
amerikanische Kunstakademie für die Stipendiaten aller
südamerikanischen Staaten eingerichtet werden.

WOLF TRAUT ODER WOLF KATZHEIMER?

Gegenüber den Ausführungen F. F. Leitschuhs in der
»Kunstchronik« vom 30. April ^dieses Jahres unterj dem
obigen Titel, habe ich einiges zu bemerken. Ich vermeide
dabei, auf die Tonart meines Herrn Gegners einzugehen,
der in einer wissenschaftlichen Diskussion Worte wie
Spiegelfechterei usw. gebraucht und mit einer, wie er wohl
glaubt, effektvollen Schlußpointe den Druckfehler eines
Namens rügt, der außerdem noch ein halbes Dutzendmal
in meinem Buche richtig gedruckt'vorkommt.

Ich stelle fest als die Frage und die Tatsachen, auf die
es hauptsächlich ankommt:

1. Campbell Dodgson1) und ich haben unabhängig
voneinander erkannt, daß zwei verschiedene Hände die Vor-
zeichnungen für die Schnitte der Halsgerichtsordnung ge-
liefert haben. Das muß jedem, der sich näher mit der
Sache beschäftigt, auffallen, und ist nicht mit einer Bemer-
kung über »einige Verschiedenheiten in der technischen
Behandlung der einzelnen Holzschnitte« abzutun, um so
weniger da Leitschuh gleich darauf im Widerspruch dazu
annimmt, daß alle Holzschnitte des Buches durch einen
Techniker, den Holzschneider Fritz Hamer, ausgeführt
seien. Leitschuh sagt ausdrücklich: »Wahrscheinlich ist die
Übertragung der Ausführung der Holzschnitte an zwei
Meister keineswegs«. Also nur einen Holzschneider, aber
auch nur einen Zeichner nimmt Leitschuh an, denn anders
ist trotz ihrer Verschwommenheit, hinter der er sich zu
decken sucht, seine Aussage nicht zu fassen: »ich will nicht
darüber entscheiden, ob die Holzschnitte der Halsgerichts-
ordnung von einer Hand gefertigt sind, aber ich glaube
schon, daß ich nicht auf Widerspruch stoße, wenn ich dies
annehme«. Dodgson hat diesen Widerspruch ausdrücklich
erhoben und mit Recht, wie ein Blick etwa auf die Dar-
stellung des Jüngsten Gerichts fol. III und die Hinrichtung
fol. 35 V. lehrt2).

Ich muß also meine Behauptung, daß Leitschuh die
zwei verschiedenen Hände in den Zeichnungen nicht erkannt
habe, auf Grund seiner eigenen Worte aufrecht erhalten.

2. Die vierzehn der einen Hand angehörigen im Ver-
gleich zu den übrigen geradezu modernen Bilder, die in
des jungen Dürers Bannkreise stehen, können nicht von
dem alten Wolfgang Katzheimer herrühren. Dessen Art
war, wie seine Werke, auch die durch Leitschuh neu beglau-
bigten, beweisen, viel altertümlicher, viel weniger gegen
Wohlgemuths Stilweise vorgeschritten. Sehr gut aber paßt
die Art der übrigen sieben, im Vergleich mit den anderen
direkt altertümlichen Schnitte unseres Buches zu Wolfgang
Katzheimer.

Für diese Scheidung spricht aber auch noch, daß in
den Urkunden eine Gruppe von vierzehrilßchnitten durch
die ausdrückliche Übertragung an Fritz Hamer zur tech-
nischen Ausführung herausgehoben wird. Daß es gerade
vierzehn sind, kann kein Zufall sein und unterstützt den
stilkritischen Befund.

3. Am nächsten stehen diese vierzehn Schnitte unter
dem, was wir bisher von der fränkischen Malerei und
Griffelkunst dieser Zeit kennen, den Werken des Wolf Traut.
Sie gehen allerdings etwas über die gewöhnliche Qualität
der Werke Trauts hinaus. Will.man die Erklärung"dafür,
diejch in meinem Trautbuch vorschlage8), nichtannehmen
und auf einen anderen Künstler schließen, so gibt es noch
eine andere Erklärung, die mit dem stilistischen und urkund-

1) Mitteilungen der Gesellschaft für vervielfältigende
Kunst; Wien igoö, S. 51.

2) Der Vergleich beider Gruppen weiter ausgeführt in
»Die Trauts«, II, S. 31.

3) II, S. 24.
 
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