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Kunstgewerbeblatt: Vereinsorgan der Kunstgewerbevereine Berlin, Dresden, Düsseldorf, Elberfeld, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Karlsruhe I. B., Königsberg i. Preussen, Leipzig, Magdeburg, Pforzheim und Stuttgart — NF 17.1905-1906

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Osterrieth, Albert: Das Werk der angewandten Kunst als Gegenstand des Urheberrechts
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https://doi.org/10.11588/diglit.4870#0155

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132 DAS WERK DER ANGEWANDTEN KUNST ALS GEGENSTAND DES URHEBERRECHTS

verständigen stellen wird, sind daher nicht leicht.
Ich glaube aber, daß wir nach den bisherigen Er-
fahrungen erwarten können, daß die Sachverständigen-
vereine, in denen unsere besten Fachleute und tüch-
tige Juristen zusammenarbeiten, in der Lage sind,
dieser Aufgabe gerecht zu werden. Zweckmäßig
dürfte es allerdings in vielen Fällen sein, Spezial-
sachverständige zuzuziehen.

Vor allem aber ist wesentlich die Anschauung
des Werkes und der Vergleich des einzelnen mit
anderen verwandten Schöpfungen. Denn dadurch
springen einem die charakteristischen Züge in die
Augen. Solange wir mit Japan in keiner so regen

Verbindung waren wie heute, sah von den wenigen
Japanern, die zu uns kamen, einer wie der andere
aus. Heute, da unser Auge geübter ist, können wir
verschiedene Typen unterscheiden. Und wer in Japan
gelebt hat, kann sich die individuellen Züge jedes
einzelnen so leicht einprägen, wie es uns der kauka-
sischen Rasse gegenüber geläufig ist. Ebenso ist es
in der Kunst. Das Anschauen, das häufige, wieder-
holte Anschauen, das Vergleichen und Wiederanschauen
schärft unseren Blick, lehrt uns die Individualitäten
erkennen und vermittelt uns dadurch den höchsten
Genuß, den ein Kunstwerk bieten kann, nämlich die
Offenbarung der Persönlichkeit des Künstlers.





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