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Kunstgewerbeblatt: Vereinsorgan der Kunstgewerbevereine Berlin, Dresden, Düsseldorf, Elberfeld, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Karlsruhe I. B., Königsberg i. Preussen, Leipzig, Magdeburg, Pforzheim und Stuttgart — NF 21.1910

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Deneken, Friedrich: Ein Künstlerjubiläum
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Elster, Alexander: Unlauterer Wettbewerb
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https://doi.org/10.11588/diglit.4873#0093

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84



GESETZ BETR. UNLAUTEREN WETTBEWERB

















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Oben: Sellmuckdose und Schreibzeug in glasiertem Ton, entworfen und ausgeführt von Kurt Mattlies-Dresde
d Unten: Schreibzeuge in Steinzeug, entworfen und ausgeführt von Gerbert & Feuerriegel in Dresden

brauchsgeschirren am vielseitigsten ausgebildet sein dürfte.
Es umfaßt nicht weniger als zweitausend verschiedene
Modellformen. n

a Krogs Verdienst war endlich auch die Wiederbelebung
der Porzellanplastik. Ein Zufall brachte ihn darauf, einen
kleinen Fisch in Porzellan zu modellieren, und der feine
Reiz, den der fertig ausgeführte Porzellanfisch hatte, er-
mutigte ihn, eine Reihe von Tierfiguren selbst herzustellen
und von seinen Mitarbeitern herstellen zu lassen. Krogs
Eulen, Liisbergs Eisbar, Nielsens Hunde sind Lieblinge
des Publikums geworden. Mit Glück wurde dann die Plastik
auch auf die menschliche Figur ausgedehnt. Es waren
hauptsächlich dänische Bauerntypen, die Krog herstellen ließ,

auch hierin mit richtigem Takt
das Nationale pflegend. □

o Wenn man das moderne
Kopenhagener Porzellan mit
dem alten Porzellan des 18. Jahr-
hunderts, etwa aus den Fabriken
von Meißen, Berlin oder Fürsten-
berg, vergleicht, so springt der
Wesensunterschied in die Augen.
Das alte Porzellan ist mager,
alle Formen sind schlank und
zusammengesetzt. Mit spitzem
Pinsel ist der Dekor mehr ge-
zeichnet als gemalt, die Figuren,
die gemalten und die modellier-
ten, sind von übertriebener Zier-
lichkeit. Das neildänische Por-
zellan hat nichts Kleinliches an
sich. Die Formen haben sich
gedehnt und eine Breite ge-
wonnen, die selbst bei kleinem
Umfang des Gegenstandes etwas
Monumentales hat. Durch Be-
seitigung der einengenden pla-
stischen und gemalten Einrah-
mungen sind breite Flächen ge-
wonnen , auf denen die mit
breitem Pinsel in wenigen Far-
ben gemalten Motive sich so ent-
falten können, daß sie groß, frei
und einheitlich wirken. Das
Kopenhagener Porzellan ver-
einigt in sich die Vorzüge, die
überhaupt als die Errungen-
schaften der modernen ange-
wandten Kunst anzusehen sind.
Es ist das Streben nach schlich-
ter Größe, das uns als eine
aus jedem Erzeugnis guter nio-

Wohltat für unser Auge
deiner Kunstarbeit anspricht,
o Arnold Krog darf mit Befriedigung auf sein Werk zu-
rückblicken. Er hat es dem Maler und dem Bildhauer
voraus, daß die Frucht seiner Arbeit unendlich vielen zu-
gute kommt, denn seine Werke haben in unzählige Wohn-
räume einen Hauch künstlerischen Empfindens getragen.
Vielleicht ist ihm dieser Gedanke ebenso wert und wohl-
tuend wie das stolze Gefühl, der dänischen Porzellankunst
eine neue unabhängige Formensprache gegeben zu haben.
Möge das verflossene Vierteljahrhundert dem verdienten
Manne nur eine Etappe sein auf seinem Wege zu neuen,
schönen Erfolgen. 0

UNLAUTERER WETTBEWERB

Von Dr. A. Elster (Jena)

AM 1. Oktober ist das neue Reichsgeselz zur Be-
kämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 7. Juni
1909 in Kraft getreten, das von großer Bedeutung
für Handel und Industrie ist. Denn es hat nicht
allein die Aufgabe, sondern, wie nach seiner Fassung zu
erwarten ist, auch die Fähigkeit, mehr noch als es nach
dem Gesetz von 1896 der Fall war, den anständigen Ge-
schäftsmann vor jener verderblichen Konkurrenz zu schützen,
die auch für die Interessen des Publikums schädlich ist.
Im wesentlichen sind die Wünsche, welche die Interessen-
vertretungen des Handels und der Industrie seit der Gel-

tung des früheren Gesetzes der Öffentlichkeit zu Gehör
gebracht haben, von dem neuen Gesetz erfüllt. Denn es
führt vor allen Dingen eine Generalklausel ein, welche es
ermöglichen soll, manche bisher nicht verfolgbare Unlauter-
keiten zu erfassen, es verschärft die Strafbestimmungen
ganz beträchtlich, erkennt viel mehr als früher die Not-
wendigkeit einer Haftung des Geschäftsherrn für die Hand-
lungen seiner Angestellten an, und es trifft außerdem viel
wirksamere Bestimmungen zur Verhinderung von Quanti-
täts- und Qualitätsverschleierungen, von mißbräuchlicher
Bezeichnung der zum Verkauf gestellten Waren als Kon-
 
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