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Kunstgewerbeblatt: Vereinsorgan der Kunstgewerbevereine Berlin, Dresden, Düsseldorf, Elberfeld, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Karlsruhe I. B., Königsberg i. Preussen, Leipzig, Magdeburg, Pforzheim und Stuttgart — NF 21.1910

DOI Artikel:
Pudor, Heinrich: Feingehaltsgesetze
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https://doi.org/10.11588/diglit.4873#0097

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88

WETTBEWERBE DES DRESDENER KUNSTGEWERBEVEREINS

Einbände in selbst marmoriertem und in italienischem Papier von Rieh. Oesterreich in Dresden; Entwurf von Architekt Bender in Dresden

Edelmetall von niedrigerem Feingehalt verarbeitete, wurde
an den Schandpfahl zu Westmiuster gestellt mit an den
Pfahl genagelten Ohren. Ähnlich in mehreren anderen
Ländern, z. B. in Belgien. Unter Georg III. (1798) wird
dann die untere Grenze wieder auf IS Karat festgesetzt. Seit
dem Jahre 1854 wurden endlich für Goldwaren fünf Fein-
gehalte gesetzlich erlaubt: 22 karatige, lSkaräiige, 15-, 12-
und 9karätige; aber alle Gold- und Silberwaren mußten
geprüft und gestempelt werden. o

□ Noch scharfer waren die Bestimmungen in Frankreich.
Ein Gesetz vom Jahre 1724 spricht gegen Stempelfälschung
das Gebot aus, d'etre pendus et etrangles. Im Jahre 1765
wurde bestimmt, daß silberne Dosen, welche innen ver-
goldet sind, mit dem Worte »argent« gestempelt werden
sollten. Ein Gesetz vom 13. Dezember 1783 setzte den
Feingehalt von Goldwaren auf 201 ., Karat fest. Im Jahre

1794 wurden dann folgende das ganze 19. Jahrhundert gel-
tende Feingehaltsgerade festgesetzt: 920, 840 und 750 Tau-
sendteile für Gold und 950 und 800 Tausendteile für Silber.
Alle Edelmetallwaren erhalten drei verschiedene Stempel,
den des Fabrikanten, den der Feingehaltsangabe und den
des Kontrollbureaus. Artikel 65 bestimmt, daß ein Prüfungs-
beamter, welcher vermutet, daß eine angebliche Edelmetall-
ware im Innern Kupfer, Eisen oder andere Stoffe enthält,
dieselben in Gegenwart des Eigentümers zerschneiden kann.
Die Fabrikanten und Händler sind nach Artikel 74 ver-
pflichtet, ein durch die Behörden überwachtes Register zu
führen, in welches die verkauften und gekauften Gegen-
stände dem Gewicht, dem Feingehalt und der Sorte nach
eingetragen werden, sie müssen in ihren Verkaufshallen
die Artikel des Feingehaltsgesetzes anheften (Artikel 78) und
jedem Käufer ein mit dem Datum des Verkaufstages und

Entwurf von Frau Irma Lux in Dresden



)

Entwurf von Zeichenlehrer Groll, Ausführung von Lolise, beide in Dresden
 
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