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Kunstgewerbeblatt: Vereinsorgan der Kunstgewerbevereine Berlin, Dresden, Düsseldorf, Elberfeld, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Karlsruhe I. B., Königsberg i. Preussen, Leipzig, Magdeburg, Pforzheim und Stuttgart — NF 21.1910

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Schulze, Otto: Die XXI. Wanderversammlung des deutschen Gewerbeschul-Verbandes
DOI Artikel:
Pudor, Heinrich: Zur Revision des deutschen Feingehalt-Gesetzes
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https://doi.org/10.11588/diglit.4873#0203

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REVISION DES DEUTSCHEN FEINGEHALT-GESETZES







pfalz und Regensburg bot interessante lokale Leistungen,
zeigte auch gute Ansätze nach der modernen Seile. Etwas
enttäuscht war ich von den Leistungen ländlicher Fort-
bildungsschulen, an denen die Kerschensteinerschen For-
derungen spurlos vorübergegangen zu sein scheinen. —
Nach allen Sitzungen und Strapazen bedeuteten die wun-
dervollen Ausflüge nach der Walhalla bei Donaustauf und
nach der Befreiungshalle bei Kelheim eine erfrischende
Abwechselung resp. einen würdigen Schluß der Wander-
versammlung, deren Veranstaltungen einen nachhaltenden
Eindruck bei allen Teilnehmern zurücklassen werden. □
□ Die XXII. Wanderversammlung des deutschen Gewerbe-
schul-Verbandes soll 1911 in Eisenach stattfinden, dessen

Bürgermeister dazu die Einladung übersandte. Vielleicht
zieht dieser Versammlungsort die süddeutschen Gewerbe-
schul- und Fachschulmänner nachdrücklich zu gemeinsamer
Arbeit heran. Leider stehen die großen süddeutschen
Schulen dem Verbände noch immer fern. Noch so manche
Eigenbrödelei, Inzuchtpiäne und Ablehnung moderner Re-
formen sind hindernd für den wünschenswerten Anschluß
an den Verband. Gerade die Einigung zu gemeinsamer
Arbeit innerhalb der großen Schulverbände vermöchte die
wirtschaftliche und politische Festigung Deutschlands zu
fördern und zu stärken. Möchten Walhalla und Wartburg
die Kluft zwischen den Stämmen noch mehr überbrücken.

OTTO SCHULZE-Elberfeld.

ZUR REVISION DES DEUTSCHEN FEINGEHALT-GESETZES

Von Dr. Heinrich Pudor

AUF der Hauptversammlung des ev. soz. Kongresses
1910 sprach Prof. Dr. Heinr. Herkner, Charlotten-
burg, über »Käuferpflichten« und stellte zum Schluß
u. a. folgende These auf: »Die Einheit und Unteil-
barkeit unserer sittlichen Persönlichkeit gebietet, das sitt-
lichere Grundsätze nicht auf einzelne Gebiete unserer Wirk-
samkeit beschränkt werden, sondern unser gesamtes Tun
und Lassen auch alle Akte des täglichen wirtschaftlichen
Verkehrs durchdringen. Da die überlieferten sittlichen
Grundsätze aus unendlich einfacheren wirtschaftlichen Ver-
hältnissen stammen, ist eine den neuen Problemen gerecht
werdende produktive Gedankenarbeit auf ethischem Gebiet
zu leisten und der systematische Aufbau einer modernen,
christlich orientierten Wirtschafts- und Sozialmoral anzu-
streben, in der die Käuferpflichten nur ein Kapitel bilden.«
Daß Prof. Herkner hiermit eine heute sozusagen in der
Luft liegende Frage behandelte1), ging daraus hervor, daß
u. a. der »Confectionär« in seiner Nummer vom 26. Mai
1910 den Herknerschen Thesen einen Leitartikel widmete
und nun die Forderung aussprach, die wir ja gern erfüllen
wollen: »das große Publikum sehe in jedem einzelnen
Gliede des Kaufmannsstandes einen Volkserzieher und
Volksbildner.« □

o Vorstehendes ist absichtlich an die Spitze einer Betrach-
tung über die Revision des Feingehaltgesetzes gestellt, weil
eben auch die Goldschmiedeindustrie und die Goldwaren-
händler es sich gefallen lassen müssen, daß wir von nun
an ihre geschäftlichen Grundsätze als »Grundsätze« nehmen,
und nicht nur wirtschaftlich, sondern auch ethisch normieren,
wobei sich übrigens zeigen wird, daß die strengere ethische
Auffassung dem Wirtschaftlichen zugute kommt. Denn
wenn auch nach der Revision des Feingehaltgesetzes die
Quantität des Exportes vorübergehend zurückgehen sollte,
so werden die Qualitäten, die Preise und die Exportwerte
um so mehr steigen. □

n Das Reichsgesetz vom 16. Juli 1887, in Kraft getreten
ab 1. Januar 1888, garantiert die Freiheit der Fabrikation
von Gold- und Silberwaren; es gestattet nicht nur nach
§ 5, daß Schmucksachen von Gold und Silber in jedem
Feingehalt angefertigt und gestempelt werden dürfen, son-
dern auch nach § 8, daß Gold- und Silberwaren mit anderen
metallischen Stoffen ausgefüllt und mit aus anderen Me-
tallen bestehenden Verstärkungsvorrichtungen metallisch

1) Vergl. hierzu Zeitschrift für Industrierecht, 15. Jan.
1910 den Aufsatz des Verf. »Zur Ethisierung von Produktion
und Handel«.

verbunden und ohne Angabe eines Feingehaltes in den
Handel gebracht werden dürfen. Das war eine Sanktionie-
rung der Unechtheit, der Materialverfälschung, die mit unseren
heutigen Anschauungen von Treu und Glauben, wie sie
Kohler und Steinbach im Recht vertreten, unvereinbar ist.
In der Tat liefert dieses Gesetz die solide Produktion rück-
sichtslos der Konkurrenz der unsoliden Produktion aus.
§ 1 lautet: »Gold- und Silberwaren dürfen zu jedem Fein-
gehalt angefertigt und feilgeboten werden.« Das heißt
also so viel, als ein Fabrikant, der nur 100 oder 200 oder
500 Tausendteile Gold nimmt, darf seine Ware mit dem-
selben Rechte als echte Goldware verkaufen, wie ein an-
derer, welcher 18 oder 20 oder 22 karätiges Gold nimmt.
Ja, wofern er mindestens 585 Tausendteile Gold nimmt,
darf er sogar auf seiner Goldware den Reichsstempel der
Reichskrone mit dem Sonnenzeichen anbringen. Die Halb-
echtheit ist also gesetzlich sanktioniert. Und doch haben
10 Gramm 8 karätiges Gold nur 10,50 M. Wert, gegenüber
22 M. für 18 karätiges Gold (750 Teile) und 25,80 M. für
22karätiges Gold (900 Teile). Bei Schmucksachen darf
sogar der Feingehalt an Gold und Silber in jeder Höhe
gestempelt werden, so daß also Schmuck aus Viertelgold
oder Achtelgold als Goldschmuck von Reichs wegen ge-
stempelt werden darf, wenn auch die Reichskrone fort-
fallen muß. Eine Revision des deutschen Feingehalts-
gesetzes ist also dringend notwendig. Es muß vor allem
verhindert werden, daß ein Goldgerät, welches weniger
als 585 Tausendteile Gold enthält, als Goldware oder als
echte Goldware bezeichnet werden darf, wie es der jetzige
§ 1 ausdrücklich gutheißt, und zweitens, daß ein Schmuck,
welcher weniger als 585 Tausendteile Gold enthält, gar
auch den Goldpunzierungsstempel erhalten darf, wie es
der jetzige § 5 erlaubt. o

o Den Silbergehalt anlangend, hat sich der »Verband
deutscher Juweliere, Gold- und Silberschmiede« auf dem
vorjährigen Verbandstage mit der Frage der Erhöhung des
Silberfeingehaltes befaßt und schon früher sind wiederholt
Rufe nach Erhöhung des Feingehaltes laut geworden. Es
wurde darauf aufmerksam gemacht, wie schädlich es für
den deutschen Silberwarenhandel sei, daß sowohl der Eng-
länder wie der Franzose das deutsche Silber mit Gering-
schätzung ansehen. Der genannte Verband hatte nun
Herrn Hofjuwelier Becker, Köln beauftragt, eine Erhebung
über die Ansichten der Silberwarenfabrikanten anzustellen.
In dem Gutachten werden folgende Vorteile einer ev. Er-
höhung genannt: »die Verminderung des Wertes der
Silberwaren durch den enormen Preisrückgang des Silbers,
 
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