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Kunstgewerbeblatt: Vereinsorgan der Kunstgewerbevereine Berlin, Dresden, Düsseldorf, Elberfeld, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Karlsruhe I. B., Königsberg i. Preussen, Leipzig, Magdeburg, Pforzheim und Stuttgart — NF 22.1911

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Hellwag, Fritz: "Fliegender Kunsthandel"
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https://doi.org/10.11588/diglit.4361#0164

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Peter Behrens
anzunehmen. (Nach Angabe des Rechtsanwalts Katzenstein
hat z. B. in Westerland kein einziger der fliegenden Kunst-
händler die Anzeigepflicht seines stehenden Gewerbebe-
triebes vollzogen und nur ein einziger hat in einer eigenen
Holzbude eine »feste Verkaufsstelle« eingerichtet; alle
Händler haben einen Wohnsitz, das ist: Wohnräume, die
ihnen als Steuerpflichtigen für ihren Haushalt Unterkunft
gewähren, in Westerland wederangemeldet, noch begründet;
jeder von ihnen hat in jeder Saison eine andere Wohnung
in einem Privatlogierhause bezogen; sie sind als Kurgäste
angemeldet und ihr Aufenthalt war nur ein für die Saison
berechneter, zeitweiliger und vorübergehender; es bestand
weder die Absicht, noch die Wahrscheinlichkeit einer
längeren oder dauernden Beibehaltung.) n
□ Aus allem Gesagten geht wohl deutlich hervor, daß
die fliegenden Kunsthändler zu Unrecht den Versuch
machen, sich als zum »stehenden« Gewerbebetrieb gehörig
zu bezeichnen. Wenn die angeführten Umstände aber
noch nicht genügen sollten, so könnte man aus der be-
weisbaren und ja auch unumwunden zugegebenen Tatsache,
daß die Händler in einem Jahre mitunter zehn bis zwanzig
Ortschaften besuchen und bearbeiten, ihre Zugehörigkeit
zu den Gewerbetreibenden im Umherziehen (Hausieren)
erfolgreich behaupten, und zur Unterstützung dieser Be-
hauptung das »Gesetz betreffend die Besteuerung des Ge-
werbebetriebes« vom 4. März 1880 heranziehenf, das be-
stimmt: »Der Wandergewerbebetrieb besteht in der Regel
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Arbeitsraum in der Turbinenfabrik der A. E. G.
darin, daß der Inhaber eines Warenlagers die Waren des-
selben an einem oder mehreren Orten, woselbst er weder
wohnt, noch eine gewerbliche Niederlassung begründet
hat, dem Publikum zu freihändigen Käufen von einer
festen Verkaufsstätte (Laden, Magazin usw.) aus vorüber-
gehend anbietet«. Endlich wissen die fliegenden Kunst-
händler selbst sehr gut, zu welchem Stande sie gehören,
denn beinahe ohne Ausnahme lösen sie sich einen Wander-
gewerbe-(Hausierer-) schein. □
□ Wenn man nun fragt, wie man sich des fliegenden
Kunsthandels erwehren könnte, so ist darauf theoretisch zu
antworten: Indem man die Zugehörigkeit der Händler zu
den Gewerbetreibenden im Umherziehen zu beweisen
sucht; indem man die von jenen versuchte Zurechnung zu
stehenden Gewerbetreibenden bestreitet, erstens weil sie
die Anmeldungsformalitäten nicht erfüllen, zweitens weil
sie nicht die Absicht haben, in den betreffenden Orten
dauernd zu bleiben, sondern im Gegenteil die Absicht,
die abgegrasten Orte schleunigst wieder zu verlassen,
drittens, weil sie die Voraussetzung der Einrichtung ent-
sprechender Wohnungen nicht erfüllen. Man folgere daraus,
daß sie die erforderliche »Wohnsitzbegründung« nicht voll-
zogen haben, resp. daß sie die Förmlichkeiten dabei nur
zur Verdeckung ihres Wanderbetriebes erfüllten. Die Zu-
gehörigkeit_ zum Wandergewerbe schließt dann aber das
Verbot, Versteigerungen abzuhalten, in sich. □
n Leider konnte sich in der Praxis z. B. der Regierungs-

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