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Kunstgewerbeblatt: Vereinsorgan der Kunstgewerbevereine Berlin, Dresden, Düsseldorf, Elberfeld, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Karlsruhe I. B., Königsberg i. Preussen, Leipzig, Magdeburg, Pforzheim und Stuttgart — NF 24.1913

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Runderlass, Betr. das Verdingungswesen
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https://doi.org/10.11588/diglit.4432#0064

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ARBEITEN VON HAROLD T. BENOEN IN BERLIN

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besondere Fälle beschränkt bleiben, die eine Verallge-
meinerung als völlig ausgeschlossen erscheinen lassen und
deren Umstände auf jeden Fall aktenkundig zu machen
sind. Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Bewerbers
allein reichen in diesem Sinne niemals aus, um den Zu-
schlag auf ein an sich zu niedrig erscheinendes Angebot
zu rechtfertigen; es müssen außerdem noch ganz besondere,
nicht zu verallgemeinernde Verhältnisse vorliegen. Vielfach
ist die Meinung vertreten worden, daß die Behörden schon
bei der Häufung auffallend
niedriger Angebote solche be-
sonderen Verhältnisse als vor-
liegend erkennen dürften. Das
ist unzutreffend. Ich erwarte,
daß die mir unterstellten Be-
hörden die genannte Vorschrift
in dem richtigen Sinne anwen-
den, und daß sie namentlich
bei der Vergebung von hand-
werksmäßig auszuführenden
Arbeiten des vorstehend hervor-
gehobenen Grundsatzes ein-
gedenk sein werden, daß einer
tüchtigen Arbeit auch ein ent-
sprechender Lohn werden soll.
o Wenn auch selbstverständ-
lich von den Behörden und
Beamten die Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit stets zu wah-
ren sind, so vermag doch die
Unzulänglichkeit der zur Ver-
fügung stehenden Mittel einen
Verstoß gegen die obigen
Grundsätze niemals zu recht-
fertigen. □
VIII.
□ Bei den Erwägungen über
die Erteilung des Zuschlags
müssen die gesamten Um-
stände des einzelnen Falles
beachtet werden. Wie nach
der Vorschrift in Abschnitt II,
Ziffer 8, Abs. 4 der allge-
meinen Bestimmungen in ge-
eigneten Fällen die zuständi-
gen Interessentenvertretungen
(Handwerks-, Handels- oder
Landwirtschaftskammern) um
Auskunft über die Leistungs-
fähigkeit nicht hinreichend be-
kannter Unternehmer zu er-
suchen sind, so wird sich in
gewissen Fällen auch wegen
des Materials, wegen der Ar-
beitsausführung, wegen des
Preises und auch wegen anderer Fragen die Befragung
bezw. Zuziehung außerhalb der Verwaltung stehender Sach-
verständiger empfehlen. In dieser Hinsicht gilt sinngemäß
das, was oben unter IV, Abs. 2 wegen Zuziehung von
Sachverständigen bei der Aufstellung der Verdingungs-
unterlagen gesagt ist. °
IX.
□ Was die Ermittlung von Preisen für laufende Unter-
haltungsarbeiten bei staatlichen Hochbauten angeht, so
habe ich in einem unterm 12. Februar 1909 — III. C/B 267
— an die Regierungspräsidenten in Kassel, Düsseldorf,
Kunstgewerbeblatt. N. F. XXIV. H. 3

Königsberg, Oppeln, Posen und Potsdam sowie an die
Ministerial-, Militär- und Baukommission gerichteten Erlaß
und in einem entsprechenden Erlaß an die Eisenbahn-
direktionen in Berlin, Kassel, Essen, Kattowitz, Königsberg
und Posen vom 3. März 1909 — V. D. 2429 — versuchs-
weise angeordnet, daß in diesen Bezirken für die Folge
vor Beginn der jährlichen Bauarbeiten bei den betreffenden
Handwerkskammern Zusammenstellungen von Arbeits-
löhnen und Materialpreisen zu erheben sind, die den ver-
dingenden Staatsbehörden bei
der Vergebung der laufenden
handwerksmäßigen Unterhal-
tungsarbeiten für Hochbauten
als Anhalt zu dienen haben,
mit der Maßgabe aber, daß
die Beurteilung der Ange-
messenheit der Preise unter
allen Umständen der verge-
benden Staatsbehörde gewahrt
werden muß. Auf Grund der
in den genannten Bezirken ge-
wonnenen Erfahrungen werde
ich weitere Anordnung treffen.
X.
□ Bei dieser Gelegenheit ver-
weise ich auf den allgemeinen
Erlaß an die Eisenbahndirek-
tionen vom 19. April 1907 —
V. D. 6078 — (noch einmal
eingeschärft durch den Er-
laß vom 2. August 1908 —
V. D. 13683) und auf den
entsprechenden Erlaß an die
Behörden der allgemeinen
Bauverwaltung vom 22. Mai
1908 — III. 1093 — (Zentral-
blatt der Bauverwaltung 1908,
S. 301), worin die Provinzial-
behörden unter Berufung auf
den großen Wert, der staats-
seitig auf die Erhaltung eines
leistungsfähigen Handwerker-
standes gelegt werden muß,
angewiesen sind, der Heran-
ziehung von Handwerker-
vereinigungen zur Ausführung
von Arbeiten und Lieferungen
ihre besondere Aufmerksam-
keit zu widmen. Als solche
Handwerkervereinigungen
werden Genossenschaften,
freie Innungen, für den ein-
zelnen Fall gebildete Liefe-
rungsverbände u. dgl. in Be-
tracht kommen. Die Initiative
wegen derartiger gemeinsamer Bewerbung muß im übrigen
den Interessenten überlassen bleiben. Die mit der Ver-
gebung staatlicher Leistungen und Lieferungen betrauten
Behörden haben aber derartigen Bestrebungen tunlichste
Förderung angedeihen zu lassen. 0
XI.
□ Bei der Abnahme ist zu prüfen, ob die Arbeit oder
Lieferung den auf Grund des Vertrags zu stehenden An-
forderungen entspricht. Wie nach dem oben unter II. Ge-
sagten in den Verdingungsunterlagen nur die notwendigen
Anforderungen zu stellen sind, so muß an der Erfüllung

Harold T. Bengen-Berlin, Entwurf für ein Glasgemälde
 
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