die einwandfreie Beschaffenheit bei der Abnahme nicht
feststellen läßt.
Die Oewährzeit kann bis auf zwei Jahre ausgedehnt wer-
den, wenn nicht ein geringerer Zeitraum handelsüblich ist.
Beträgt die Gewährzeit mehr als ein Jahr, so ist nach
Ablauf des ersten Jahres ein der abgelaufenen Zeit ent-
sprechender Teil der Sicherheit, insoweit diese teilbar ist,
zurückzugeben.
Wegen eines behaupteten Mangels darf eine teilbare
Sicherheit nur zu dem Teile zurückbehalten werden, der
zur Beseitigung des Mangels voraussichtlich erforderlich ist.
§ 51. Bei der Ausschreibung der Bestandteile eines
Werkes durch Listen zum Einsetzen der Preise (Blankett-
verfahren) darf von dem Unternehmer Gewähr nur für
Güte des von ihm gelieferten Materials und der von ihm
geleisteten Arbeit, nicht aber für eine ausreichende Wirkung,
verlangt werden.
Gefahrübergang.
§ 52. Bei Warenlieferung gelten für den Gefahrüber-
gang die gesetzlichen Bestimmungen.
Bei Werken geht die Gefahr auf die ausschreibende
Behörde in dem Zeitpunkte über, wo der Unternehmer der
Behörde das vollendete Werk zur Verfügung gestellt hat.
Dies geschieht, wenn sich aus dem Vertrage oder aus der
Art des Werkes nichts anderes ergibt, durch schriftliche
Mitteilung.
Ist der Zeitpunkt der Übernahme des Werkes im Ver-
trage festgesetzt, so kann vor diesem Zeitpunkte der Gefahr-
übergang nur auf Grund erfolgter Abnahme eintreten.
§ 53. Müssen zur Herstellung des verdungenen Werkes
Bestandteile oder Materialien vom Unternehmer nach einem
im Besitze der verdingenden Behörde befindlichen Grund-
stücke, Gebäude oder Fahrzeuge überführt werden, so geht
damit die Gefahr ihres zufälligen Unterganges oder ihrer
zufälligen Verschlechterung auf die Behörde über, es sei
denn, daß bei der Entstehung des Schadens eine Vernach-
lässigung der verkehrsüblichen Sorgfalt durch den Unter-
nehmer mitgewirkt hat.
Verzögerung der Ablieferung.
§ 54. Für den Fall, daß der Unternehmer die Ab-
lieferung fahrlässig verzögert, kann sich die ausschreibende
Behörde an Stelle anderweitiger Entschädigungsansprüche
eine Vertragstrafe bis zu 0,5 v. H. der Rechnungsumme
für jede volle Woche der eingetretenen Verzögerung aus-
bedingen. § 341 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches
findet in allen Fällen Anwendung.
§ 55. Schiebt die Behörde den Zeitpunkt der Her-
stellung des Werkes oder der Lieferung der Ware erheb-
lich über den vertraglich festgesetzten Termin hinaus oder
gerät sie mit der Annahme der ihr angebotenen Leistung
in Verzug, so hat sie dem Unternehmer einen hieraus ent-
stehenden Schaden zu ersetzen. Das Gleiche gilt für den
Fall der Unterbrechung der Lieferung oder der Herstellung.
§ 56. Eine Arbeitsniederlegung in einem für die Er-
füllung des übernommenen Vertrages unmittelbar oder
mittelbar erforderlichen Betriebe bedingt die Verlängerung
aller Fristen und die Hinausschiebung aller Termine um
die Dauer der Arbeitsniederlegung, wenn den Unternehmer
nachweislich kein Verschulden trifft.
Das Gleiche gilt im Falle der Aussperrung der Arbeit-
nehmer für die Dauer der Aussperrung, wenn der Unter-
nehmer durch Kollektivvertrag zu der Aussperrung ver-
pflichtet war oder sie aus sonstigen Gründen nachweislich
nicht vermeiden konnte.
G. Streitverfahren.
§ 57. Streitigkeiten, die auf Grund einer Ausschreibung
zwischen der ausschreibenden Behörde und einem Bewerber
oder auf Grund einer Verdingung zwischen der Behörde und
dem Unternehmer entstehen, unterliegen der Entscheidung
eines Schiedsgerichtes. Der ordentliche Rechtsweg ist nur
zulässig, wenn beide Parteien nach Entstehung des Streit-
falles dahin übereingekommen sind.
§ 58. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vor-
sitzenden und vier Beisitzern. Den Vorsitzenden ernennt
der Präsident des für den Erfüllungsort zuständigen Ober-
landesgerichtes aus den Richtern seines Bezirkes. Von den
Beisitzern ernennt der Unternehmer zwei und die Be-
hörde zwei.
Für Streitgegenstände, die der Zuständigkeit des Amts-
gerichtes unterliegen würden, ist nur je ein Beisitzer zu
ernennen.
§ 59. Auf das Verfahren vor dem Schiedsgerichte finden
die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung Anwendung.
H. Schliißbestimmangen.
§ 60. Wenn eine ausgeschriebene Verdingung seitens
der Behörde aufgehoben wird, so muß dies den Bewerbern
mit Angabe des Grundes mitgeteilt werden.
§ 61. Vertragsbestimmungen, die die Anwendung von
Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteile des Unter-
nehmers ausschließen, sind unwirksam.
§ 62. Vertreter, Beamte und Angestellte von Behörden,
die den zum Schutze der Unternehmer getroffenen Vor-
schriften dieses Gesetzes vorsätzlich und fahrlässig zu-
widerhandeln, sind für den daraus entstehenden Schaden
haftbar.
BRIEFKASTEN DER REDAKTION
K. E. in Stuttgart. Die von uns abgebildete Photographie Justus Brinckmanns können Sie von dem Photo-
graphischen Atelier Bieber in Hamburg, Jungfernstieg, beziehen. Es ist übrigens die letzte Aufnahme des Verstorbenen.
Für die Redaktion des Kunstgewerbeblattes verantwortlich: Fritz Hell wag, Berlin-Zehlendorf-Mitte
Verlag von E. A. Seemann in Leipzig. — Druck von Ernst Hedrich Nachf., o. m. b. h., in Leipzig
feststellen läßt.
Die Oewährzeit kann bis auf zwei Jahre ausgedehnt wer-
den, wenn nicht ein geringerer Zeitraum handelsüblich ist.
Beträgt die Gewährzeit mehr als ein Jahr, so ist nach
Ablauf des ersten Jahres ein der abgelaufenen Zeit ent-
sprechender Teil der Sicherheit, insoweit diese teilbar ist,
zurückzugeben.
Wegen eines behaupteten Mangels darf eine teilbare
Sicherheit nur zu dem Teile zurückbehalten werden, der
zur Beseitigung des Mangels voraussichtlich erforderlich ist.
§ 51. Bei der Ausschreibung der Bestandteile eines
Werkes durch Listen zum Einsetzen der Preise (Blankett-
verfahren) darf von dem Unternehmer Gewähr nur für
Güte des von ihm gelieferten Materials und der von ihm
geleisteten Arbeit, nicht aber für eine ausreichende Wirkung,
verlangt werden.
Gefahrübergang.
§ 52. Bei Warenlieferung gelten für den Gefahrüber-
gang die gesetzlichen Bestimmungen.
Bei Werken geht die Gefahr auf die ausschreibende
Behörde in dem Zeitpunkte über, wo der Unternehmer der
Behörde das vollendete Werk zur Verfügung gestellt hat.
Dies geschieht, wenn sich aus dem Vertrage oder aus der
Art des Werkes nichts anderes ergibt, durch schriftliche
Mitteilung.
Ist der Zeitpunkt der Übernahme des Werkes im Ver-
trage festgesetzt, so kann vor diesem Zeitpunkte der Gefahr-
übergang nur auf Grund erfolgter Abnahme eintreten.
§ 53. Müssen zur Herstellung des verdungenen Werkes
Bestandteile oder Materialien vom Unternehmer nach einem
im Besitze der verdingenden Behörde befindlichen Grund-
stücke, Gebäude oder Fahrzeuge überführt werden, so geht
damit die Gefahr ihres zufälligen Unterganges oder ihrer
zufälligen Verschlechterung auf die Behörde über, es sei
denn, daß bei der Entstehung des Schadens eine Vernach-
lässigung der verkehrsüblichen Sorgfalt durch den Unter-
nehmer mitgewirkt hat.
Verzögerung der Ablieferung.
§ 54. Für den Fall, daß der Unternehmer die Ab-
lieferung fahrlässig verzögert, kann sich die ausschreibende
Behörde an Stelle anderweitiger Entschädigungsansprüche
eine Vertragstrafe bis zu 0,5 v. H. der Rechnungsumme
für jede volle Woche der eingetretenen Verzögerung aus-
bedingen. § 341 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches
findet in allen Fällen Anwendung.
§ 55. Schiebt die Behörde den Zeitpunkt der Her-
stellung des Werkes oder der Lieferung der Ware erheb-
lich über den vertraglich festgesetzten Termin hinaus oder
gerät sie mit der Annahme der ihr angebotenen Leistung
in Verzug, so hat sie dem Unternehmer einen hieraus ent-
stehenden Schaden zu ersetzen. Das Gleiche gilt für den
Fall der Unterbrechung der Lieferung oder der Herstellung.
§ 56. Eine Arbeitsniederlegung in einem für die Er-
füllung des übernommenen Vertrages unmittelbar oder
mittelbar erforderlichen Betriebe bedingt die Verlängerung
aller Fristen und die Hinausschiebung aller Termine um
die Dauer der Arbeitsniederlegung, wenn den Unternehmer
nachweislich kein Verschulden trifft.
Das Gleiche gilt im Falle der Aussperrung der Arbeit-
nehmer für die Dauer der Aussperrung, wenn der Unter-
nehmer durch Kollektivvertrag zu der Aussperrung ver-
pflichtet war oder sie aus sonstigen Gründen nachweislich
nicht vermeiden konnte.
G. Streitverfahren.
§ 57. Streitigkeiten, die auf Grund einer Ausschreibung
zwischen der ausschreibenden Behörde und einem Bewerber
oder auf Grund einer Verdingung zwischen der Behörde und
dem Unternehmer entstehen, unterliegen der Entscheidung
eines Schiedsgerichtes. Der ordentliche Rechtsweg ist nur
zulässig, wenn beide Parteien nach Entstehung des Streit-
falles dahin übereingekommen sind.
§ 58. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vor-
sitzenden und vier Beisitzern. Den Vorsitzenden ernennt
der Präsident des für den Erfüllungsort zuständigen Ober-
landesgerichtes aus den Richtern seines Bezirkes. Von den
Beisitzern ernennt der Unternehmer zwei und die Be-
hörde zwei.
Für Streitgegenstände, die der Zuständigkeit des Amts-
gerichtes unterliegen würden, ist nur je ein Beisitzer zu
ernennen.
§ 59. Auf das Verfahren vor dem Schiedsgerichte finden
die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung Anwendung.
H. Schliißbestimmangen.
§ 60. Wenn eine ausgeschriebene Verdingung seitens
der Behörde aufgehoben wird, so muß dies den Bewerbern
mit Angabe des Grundes mitgeteilt werden.
§ 61. Vertragsbestimmungen, die die Anwendung von
Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteile des Unter-
nehmers ausschließen, sind unwirksam.
§ 62. Vertreter, Beamte und Angestellte von Behörden,
die den zum Schutze der Unternehmer getroffenen Vor-
schriften dieses Gesetzes vorsätzlich und fahrlässig zu-
widerhandeln, sind für den daraus entstehenden Schaden
haftbar.
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K. E. in Stuttgart. Die von uns abgebildete Photographie Justus Brinckmanns können Sie von dem Photo-
graphischen Atelier Bieber in Hamburg, Jungfernstieg, beziehen. Es ist übrigens die letzte Aufnahme des Verstorbenen.
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