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Kunstgewerbeblatt: Vereinsorgan der Kunstgewerbevereine Berlin, Dresden, Düsseldorf, Elberfeld, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Karlsruhe I. B., Königsberg i. Preussen, Leipzig, Magdeburg, Pforzheim und Stuttgart — NF 27.1915/​1916

DOI Artikel:
Elster, Alexander: Vom Velagsrecht an künstlerischen Bildwerken
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.4828#0039

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Rudolf Alexander Schröder, Bremen

Deutsche Werkbund-Ausstellung Köln 1914

Empfangsraum mit Musikzimmer

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VOM VERLAGSRECHT AN KÜNSTLERISCHEN BILDWERKEN

VON DR. JUR. ALEXANDER ELSTER (BERLIN-FRIEDENAU)

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I.

DIE vor das Forum des Rechts kommenden Streit-
fälle zwischen Künstler oder Kunstgewerbler. auf
der einen Seite und Verlegern oder sonstigen Ver-
breitern auf der anderen würden häufiger sein, wenn das
Recht sicherer wäre. Da es aber an einem Kunstverlags-
recht bekanntermaßen mangelt und sich niemand gern aufs
Glatteis begibt, so kommt es wohl oft zu Vergleichen,
wo sonst Prozesse entstünden. Dies ist gewiß ein Zu-
stand, der nicht unangenehm ist. Trotzdem soll er nicht
dazu verführen, das Verlagsrecht an künstlerischen Bild-
werken als etwas ruhend Zufriedenes anzusehen. Klare
Anschauung des Rechts wird vielmehr, auch ohne daß es
zu Prozessen zu kommen braucht, den berechtigten An-
sprüchen der Parteien besser zur Geltung verhelfen, zumal
da die hier zugrunde liegenden wirtschaftlichen Verhältnisse
klare Rechtsgrundsätze verlangen.

Kimstgcwerheblatt. N. F. XXVII. II. 2

Wenn wir im folgenden einzelne Fragen des künst-
lerischen Verlagsrechts betrachten, so kann hier keineswegs
versucht werden, diese schwierige Materie ganz zu
meistern, wohl aber darf einiges Wichtige besprochen wer-
den. Dabei betrachten wir, um nicht ins Uferlose zu ge-
raten, nur die Vervielfältigung künstlerischer Vorlagen auf
graphischem Wege und lassen andere Dinge, namentlich die
plastische Wiedergabe von Kunstwerken, hier beiseite.

Welche Bedeutung das Verlagsrecht für das Kunstge-
werbe hat, erhellt ja daraus, daß seit dem Gesetz von 1907
(§ 2) die Erzeugnisse des Kunstgewerbes zu den Werken
der bildenden Künste gehören. Dabei ist, wie Riezler
(Deutsches Urheber- und Erfinderrecht Seite 415) im all-
gemeinen richtig sagt, zu betonen, daß die allgemeinen
Voraussetzungen des Kunstschutzes überhaupt sind: origi-
nale, räumliche Formgestaltung auf Grund individueller Vor-
stellung und objektive Eignung zur künstlerischen Wirkung.

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