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Kunstgewerbeblatt: Vereinsorgan der Kunstgewerbevereine Berlin, Dresden, Düsseldorf, Elberfeld, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Karlsruhe I. B., Königsberg i. Preussen, Leipzig, Magdeburg, Pforzheim und Stuttgart — NF 28.1917

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Elster, Alexander: Der neue Warenumsatzstempel und seine Bedeutung für das Kunstgewerbe
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Kunstgewerbliche Rundschau
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https://doi.org/10.11588/diglit.4829#0115

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in die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1916 fallen-
den Zahlungen zu entrichten. Das heißt also: wer noch im
September zahlte, entbindet damit den Zahlungsempfänger
(oder sich selbst, da er eigentlich für den Stempel aufzu-
kommen hat) von der Entrichtung des Stempels; wer
früher bezogene Sachen aber erst nach dem 1. Oktober
zahlte, also die übliche Quartalsgewohnheit beibehielt, ver-
pflichtet zur Entrichtung des Stempels. Das Gleiche gilt
also von sämtlichen Zahlungen zur Ostermesse 1917.

Gesamtjahresumsätze von nicht mehr als 3000 Mark
bleiben steuerfrei; sie brauchen auch nicht angemeldet zu
werden.

Hört ein Gewerbebetrieb im Laufe des Jahres auf, so
ist für die nach seiner Einstellung noch erfolgenden Zah-
lungen Quittung zu erteilen, und diese ist stempelpflichtig,
wenn sie auf mehr als 100 Mark lautet (unterliegt also
dann dem nicht gewerblichen Quittungsstempel).

Die Stempelabgabe geschieht durch die Abgabe der
Anmeldung auf einem Stempelbogen oder unter Verwen-
dung von Stempelmarken. Der Bundesrat hat Näheres
in der Ausführungsanweisung bestimmt; über die Art der
Entrichtung aus den Musterformularen, die dem Steuer-
pflichtigen von der Behörde zugehen werden, ergibt sich
alles Erforderliche.

Wer keine Bücher führt, hat den Umsatzbetrag zu
schätzen; die Steuerstelle kann auch selbst eine Steuer-
schätzung vornehmen. Lieferungen vom Ausland und ins
Ausland sind frei. Bei Tauschgeschäften ist jeder der
beiden Tauschakte stempelpflichtig.

Zession von Forderungen ist nicht stempelpflichtig.
Hat in einem Jahre der Gesamtbetrag der Zahlungen
200000 Mark überstiegen, so sind für das nächste Jahr
vierteljährliche Abschlagszahlungen der Steuer zu leisten.
Im Inland bezogene Waren unterliegen bei der Liefe-
rung ins Ausland nicht dem Umsatzstempel. Im Inland
hergestellte Waren unterliegen ihm. Das scheint eine Un-
gerechtigkeit, ließ sich aber wohl nicht anders regeln. Der
selbst fabrizierende Exporteur hat mithin die Steuer zu
zahlen, der nicht selbst fabrizierende Exporteur nicht.

Die Strafe für wissentlich unrichtige Angaben beträgt
das Zwanzigfache der hinterzogenen Abgabe.

Die Bestimmung: »Sind für Lieferungen aus Ver-
trägen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abge-
schlossen worden sind, Zahlungen nach diesem Zeitpunkt
zu leisten, so ist der Abnehmer mangels abweichender
Vereinbarung verpflichtet, dem Lieferer einen Zuschlag
zum Preise in Höhe der auf diese Zahlungen entfallenden
Steuern zu leisten. Dieser Preiszuschlag bildet keinen Grund
zur Vertragsaufhebung« bezieht sich nur auf Übergangsfälle
aus der Zeit vor dem Gesetz in die Zeit nach Inkrafttreten
des Gesetzes, gibt aber nicht etwa eine allgemeine An-
ordnung über die Abwälzung der Umsatzsteuer. Vielmehr

ist grundsätzlich daran festzuhalten, daß die Steuer nicht
abgewälzt werden soll, der Steuerzahler soll auch der
Steuerträger sein.

Recht wichtig sind im Kunstverlag die gemischten Be-
triebe. Sie genießen Vorzüge. Dort fallen Zahlungen im
üblichen Sinne fort an Stellen, wo sie sonst notwendig
wären, vorausgesetzt, daß hier die Buchführung des Kunst-
verlags, der eigene Verlagsartikel verkauft, nicht klar und
deutlich die einzelnen Betriebe und ihre Geschäftsführung
voneinander scheidet, so daß nicht etwa doch Umsatz und
Begleichung der Lieferungen von einer Stelle zur andern
klar in ihrer geschäftlichen Selbständigkeit ^hervorgehen.
Es wird das jedenfalls eine der schwierigsten Auslegungs-
fragen sein, aber im Schöße solcher gemischten Betriebe
kann die Buchführung selbst natürlich ihre eigenen Auf-
schlüsse bieten und ihre eigenen Wege gehen. Jedenfalls
ist die Meinung, daß die gemischten Betriebe derartige
Vorteile haben, bei der Beratung des Gesetzes im Reichs-
tag von Seiten des sozialdemokratischen Sprechers Abg.
Cohen stark betont worden. Zu bemerken ist aber, daß
nicht schon die Vermeidung der Barzahlung bei der Aus-
gleichung von Warenschulden genügt, denn es heißt aus-
drücklich im Gesetz: »Als Bezahlung der Lieferung gilt jede
Leistung des Gegenwerts, auch wenn sie nicht durch Bar-
zahlung erfolgt« (also z. B. Verrechnung, Gutschrift!). Es
muß demnach schon in der ganzen gegenseitigen Organi-
sation der in Betracht kommenden Teile des gemischten
Betriebes gegeben sein, ob sie geschäftsmäßig einander
liefern oder wirklich nach ihrem ganzen Aufbau und der
Buchführung einen einzigen Betrieb bilden.

Zahlungen des Kunstgewerbes und Kunstverlags an
seine Autoren (auch Musterzeichner und dergl.) sind nicht
mit dem neuen Stempel belastet. Es ist ausdrücklich be-
stimmt, daß »Urheber- und ähnliche Rechte« nicht als Waren
im Sinne dieses Gesetzes gelten, also die Übertragung
solcher Rechte keine Warenlieferung ist. Das heißt wohl
unzweifelhaft, daß die Lieferung von geistigen Arbeiten,
also auch von künstlerischen Arbeiten aller Art keine Waren-
lieferung und die Bezahlung dafür stempelfrei ist. Und
wenn auch ohne Übertragung von Urhebern oder Verlags-
rechten solche Leistungen erbracht werden, so geschieht
das im Wege des Werkvertrags und ist dann auch aus
diesem Grunde steuerfrei. Dies liegt höchstens dann
anders, wenn der Künstler ein fertiges Werk stehen hat,
das er verkauft. Ich würde ja aus allgemeinen Rechts-
erwägungen auch solchen Verkauf als nicht unter dieses
Gesetz fallend ansehn, aber bei der schon oben gekenn-
zeichneten Tendenz der Auslegungsgrundsätze des Bundes-
rats, möglichst alles Zweifelhafte doch steuerpflichtig zu
machen, wird man sich wohl bei solchen Lieferungen auch
zu der Steuerpflicht bequemen müssen.



KUNSTGEWERBLICHE RUNDSCHAU







AUS DEN VEREINEN

Zürich. (Vom Schweizer Werkbund.) Hier fand
kürzlich unter ansehnlicher Beteiligung im Kunstgewerbe-
museum Zürich die dritte Mitgliederversammlung des
Schweizerischen Werkbundes statt. Das Hauptinteresse
der Verhandlungen boten der Tätigkeitsbericht, den
in ausführlicher Weise der 1. Vorsitzende des Bundes,
Herr Direktor A. Altherr, erstattete, und die Neuwahlen
des Vorstandes. Die Arbeit des Werkbundes hat seit der

Kunstgewerbeblatt. N. F. XXVIII. H. 5

letzten Versammlung erfreuliche Fortschritte gezeitigt. Die
Spielwaren-Wanderausstellung, die demnächst in Winter-
thur zum Abschluß gelangt, hat auf die künstlerische Ge-
staltung unserer einheimischen Produktion den beabsichtig-
ten Einfluß ausgeübt: fast sämtliche Modelle der aus dem
Wettbewerbe preisgekrönt hervorgegangenen Eingaben sind
heute von der Fabrikation aufgenommen worden; weitere
Modelle sind noch hinzugetreten. Allseitig begrüßt wurde
die rege Tätigkeit auf dem Gebiet der Werkwettbewerbe,
die neben ihren erfreulichen künstlerischen Resultaten zur

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