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Universitätsbibliothek Heidelberg, Urk. Lehmann 143

[Urkunde]

1455 Dezember 3

Cleusel (Claus) Moncke der Junge, Bürger zu Speyer, der in Speyer wegen etlicher Frevel und Mitwillen im Gefängnis saß, schwört gegenüber dem Bürgermeister und Rat der Stadt Haft-Urfehde, nachdem er aus der Haft entlassen worden war. Er verspricht, die verbüßte Strafe als rechtmäßig anzuerkennen und sich dafür weder an der Stadt noch an ihren Bürgern in irgendeiner Weise zu rächen oder Dritte zur Rache aufzufordern. Darüber hinaus verpflichtet er sich, in dieser Sache keine weiteren Ansprüche mehr zu stellen und diesbezüglich auch keine fremden Gerichte anzurufen. Mit der vorliegenden Urkunde verbürgt Cleusel sich für den geleisteten Eid. Er bittet den Junker Albrecht von Flehingen, sein Siegel an die Urkunde zu hängen, die Albrecht damit öffentlich anerkennt, ohne dass für ihn daraus Nachteile entstehen.
Sprache: Deutsch
Schlagwörter

DOI / Zitierlink: https://doi.org/10.11588/diglit.6958  
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-69584  
Metadaten: METS
IIIF Manifest: v2.1, v3.0

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