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Heidelberg, Universitätsbibliothek Heidelberg, Urk. Lehmann 154

Contzelmann Herbord (?)

[Urkunde]

o.O. [Speyer?], 1393 August 11

Contzelmann Herbord schwört gegenüber dem Bürgermeister und Rat der Stadt Speyer Haft-Urfehde, nachdem er aus der Haft entlassen worden war. Er verspricht, die verbüßte Strafe als rechtmäßig anzuerkennen und sich dafür an der Stadt und ihren Bürgern in keiner Weise zu rächen, Schaden und Bedrohungen, von denen er weiß, von ihr abzuwenden sowie selbst oder durch Helfer in keiner Weise gegen die Stadt vorzugehen. Contzelmann bekräftigt sein Versprechen mit einem gestabeten eyt, den er mit erhobener Hand zu den Heiligen vor Bürgermeister und Rat der Stadt Speyer leistet. Sollte er (Contzelmann) seinen Schwur nicht halten, so setzt er als Entschädigung für die Stadt Speyer sein ganzes Hab und Gut, das er in Speyer und Landau besitzt, ein: also ob ich myner Eren vnd Eides iemer vergeße [...] daz dann myne vorgeschriben guten alle gentzlichen miteinander verfallen soltent sin eigentlichen dem Rate vnd der Stat zu Spire/ daz sie dann damitde soltend vnd mohtent tun vnd laßen als mit ire Stetde guten. Er verbürgt sich dafür mit der vorliegenden Urkunde. Ankündigung der Siegel des Ausstellers und der Stadt Landau, die auf Bitten Contzelmanns ihr Siegel zusätzlich an die Urkunde hängt, um diese damit öffentlich an zu erkennen und zu bestätigen, ohne dass daraus aber Forderungen an die Stadt in dieser Sache abgeleitet werden können.
Sprache: Deutsch
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DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.7818
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-78187

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