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Universitätsbibliothek Heidelberg, Urk. Lehmann 213

Reinhard von Sickingen, Bischof von Worms

[Urkunde]

Ladenburg, 1449 August 26

Bischof Reinhard I. von Worms verbietet allen Priestern in den bischöflichen Kapiteln die Ohrenbeichte abzunehmen, wenn nicht der Beichtende, ob es ein Laie oder ein Geistlicher sei, die Erlaubnis und Ermächtigung von ihm (dem Bischof) oder seinen Kommissaren hat. Denn es kann keiner ohne die Erlaubnis seiner Oberen seinen Beichtvater wählen. Der Bischof befiehlt weiterhin, dass am Abendmahlstag, dem Gründonnerstag, das alte Salböl und das heilige Öl verbrannt und das Gefäß durch Feuer gereinigt werden. Bei Zuwiderhandlungen droht gemäß den Bestimmungen der Synode die Suspension vom kirchlichen Amt. Ankündigung des bischöflichen Siegels.
Sprache: Latein
Schlagwörter

DOI / Zitierlink: https://doi.org/10.11588/diglit.8111  
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-81115  
Metadaten: METS
IIIF Manifest: v2.1, v3.0

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