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Universitätsbibliothek Heidelberg, Urk. Lehmann 233

Gregor <Papst, IX.>

[Urkunde]

Rieti, 1232 Januar 24

Papst Gregor IX. beauftragt den Prior und den Subprior der Dominikaner von Worms, diejenigen weltlichen und geistlichen Personen, die einst durch den mittlerweile verstorbenen Legaten Bischof Konrad von Porto und St. Rufina wegen der Belästigung von Nonnen und anderen geistlichen Frauen exkommuniziert worden waren, zu überprüfen und unter bestimmten Umständen vom Banne loszusprechen. Von den weltlichen Personen sollten nur diejenigen an den apostolischen Stuhl überantwortet werden, die wirklich Unzucht betrieben hatten. Die Geistlichen die in der Zeit ihres Banns unwissentlich oder aus Unkenntnis des Rechts die Weihe empfangen und Gottesdienst gefeiert haben, sollten nach einer auferlegten Buße absolviert werden. Jene aber, die wissentlich und unter Missachtung der Kirchendisziplin vorgegangen waren, sollten für zwei Jahre suspendiert werden. Nach Verlauf dieser Zeit können sie kraft apostolischer Vollmacht wieder in die Kirche aufgenommen werden, wenn sie bis dann einen guten und ehrbaren Lebenswandel geführt haben.
Sprache: Latein
Schlagwörter

DOI / Zitierlink: https://doi.org/10.11588/diglit.6227  
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-62273  
Metadaten: METS
IIIF Manifest: v2.1, v3.0

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