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Universitätsbibliothek Heidelberg, Urk. Lehmann 36

Karl <Römisch-Deutsches Reich, Kaiser, V.>

[Urkunde]

Speyer, 1529 April 23

Kaiser Karl V. erneuert das am 4. Januar 1528 erlassene Mandat gegen die Wiedertäufer und verbietet die Wiedertaufe, einzig die Säuglingstaufe nach der christlichen Ordnung ist erlaubt: Solche, die die Wiedertaufe praktizieren oder an sich vollziehen lassen, seien es Männer oder Frauen, sind mit dem Tode zu bestrafen. Verschont werden sollen nur jene Anhänger der Täuferbewegung, die sich von ihrer wiedertäuferischen Lehre und Praxis öffentlich distanzieren und zu einer Sühneleistung bereit sind. Für die Anführer der Täufer darf es jedoch unter keinen Umständen einen Gnadenerlass geben. Auch sollen jene, die nach einem Widerruf ihrer Überzeugungen rückfällig werden, ohne Zögern mit dem Tode bestraft werden. Darüber hinaus sollen jene Eltern, die ihren neu geborenen Kindern die Säuglingstaufe vorenthalten, hingerichtet werden. Beamte, die sich den kaiserlichen Anordnungen widersetzen, fallen in Ungnade und müssen mit schweren Bestrafungen rechnen.
Sprache: Deutsch
Schlagwörter

DOI / Zitierlink: https://doi.org/10.11588/diglit.9351  
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-93515  
Metadaten: METS
IIIF Manifest: v2.1, v3.0

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