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Heidelberg, Universitätsbibliothek Heidelberg, Urk. Lehmann 461

[Urkunde]

[Sausenheim?], 1607 Mai 10

Wolf Streif, Schultheiß von Sausenheim, und die dortigen Gerichtsschöffen (Hans Schneider, Friedrich Körber, Philipp Dietrich, Kraft Betz, Philipp Körber und Hans Stallmann) beurkunden, dass Hans Körber der Alte und seine Ehefrau Margaretha von Peter Lutz und Hans Heigel, den Vormündern des Sohnes des verstorbenen Veltin Neckerauer aus Weisenheim am Sand, 100 Gulden geliehen haben. Dafür wird jährlich an Pfingsten ohne Aufschub ein Zins von 5 Gulden, den Gulden zu 26 Albus, fällig. Die Summe ist erstmals am Pfingsttag 1608 zu zahlen. Als Pfand setzen die Eheleute ihre genannten Güter in Sausenheim ein. Im Falle eines Zahlungsverzugs gehen die Güter und deren Nutzung so lange in den Besitz der Darlehensgeber über, bis alle Schäden, die diesen in der Zeit entstanden, beglichen sind. Sollten Hans und Margaretha oder ihre Erben die geliehenen 100 Gulden einschließlich des jährlichen (eventuell noch ausstehenden) Zinses an Peter Lutz und Hans Heigel zurückzahlen, egal zu welchem Datum und Jahr, sind alle weiteren Verpflichtungen abgegolten, und die Urkunde mit ihren Bestimmungen verliert ihre Gültigkeit; sollten die Güter zu diesem Zeitpunkt als Pfand gedient haben, so fallen sie in den Besitz der Eheleute oder ihrer Erben zurück. Ankündigung des Gerichtssiegels.
Sprache: Deutsch
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DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.9495
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-94951

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