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Universitätsbibliothek Heidelberg, Urk. Lehmann 48

Ruprecht III. von der Pfalz, Römisch-deutscher König

[Urkunde]

Neustadt, 1404 Mai 1

König Ruprecht beurkundet einen durch seine, als Schiedsrichter eingesetzten Räte Hans von Hirschhorn, Rudolf von Zeiskam und Schwarz Reinhard von Sickingen zwischen dem Bischof Raban von Speyer und dem Kloster St. Lambrecht vermittelten Vergleich: (1) Bischof und Kloster haben die Fischerei zum Eigenbedarf im Bach zu Lambrecht gemeinsam. Beide sollen je einen eigenen Fischer haben dürfen. (2) Darüber hinaus sollte nur in beiderseitigem Wissen und Einvernehmen der Bach aufgestaut werden dürfen. Müssen die Nonnen an ihren Mühlen Ausbesserungen vornehmen, so dürfen sie den Bach erst aufstauen, wenn sie den Amtmann in Kirrweiler darüber informiert haben. (3) Die eigenmächtig vom Schaffner des Kloster gemachte Einigung über 5 Pfund soll aufgehoben sein. Reicht weniger nicht aus, so soll der Bischof um eine Erhöhung angegangen werden; weigert er sich, hat das Kloster das Recht, seinen obersten Schutzherrn anzurufen. (4) Das Kloster wird vom Bannwein befreit. (5) Über Wasser, Wald und Weide soll der Bischof Vogt sein, damit sowohl die Nonnen als auch die armen Leute von St. Lambrecht darin bei ihren herkömmlichen Rechten erhalten würden. Sollten sie jedoch darin beeinträchtigt werden, so sollen sie sich an den Bischof und dessen Amtsleute, gegebenenfalls an den obersten Schutzherrn wenden. Ankündigung des Kapitels- und des königlichen Siegels.
Sprache: Deutsch
Schlagwörter

DOI / Zitierlink: https://doi.org/10.11588/diglit.7826  
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-78261  
Metadaten: METS
IIIF Manifest: v2.1, v3.0

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