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Universitätsbibliothek Heidelberg, Urk. Lehmann 628

Hans Bechtolf der Alte (?); Anna, seine Frau (?); Hans Bechtolf der Junge (?); Elisabeth, seine Frau (?); Anton Henrich (?); Anna, seine Frau (?); Lorenz Schüler der Alte (?); Katherina, seine Frau (?)

[Urkunde]

o.O. [Kallstadt?], 1610 Mai 1

Die Kallstädter Bürger Hans Bechtolf der Alte und seine Ehefrau Anna, Hans Bechtolf der Junge und seine Frau Elisabeth, Anton Henrich und seine Ehefrau Anna sowie Lorenz Schüler der Alte und seine Frau Katherina beurkunden, dass sie, mit Einverständnis der Gräfin Marie Elisabeth von Leiningen, einer geborenen Pfalzgräfin bei Rhein, und ihrem Sohn, dem Grafen Johann Philipp II. von Leiningen, an den Gerichtsverwandten und Einwohner von Kindsbach (? – Künspach) Hans Köhler und seine Ehefrau Elisabeth mit Datum der Urkunde einen Kredit von 400 Gulden gegeben haben. Dafür müssen diese jährlich an Philippi und Jacobi (1. Mai) einen Zins von 20 Gulden zahlen; die Zahlung wird erstmals im Jahr 1611 fällig. Als Sicherheit setzen sie die genannten Äcker und Weinberge in der Gemarkung Kallstadt ein. Sollten die Eheleute den Zins schuldig bleiben, so treten die Kreditgeber oder deren Erben in ihre Rechte ein und dürfen die Grundstücke nutzen, bis der fehlende Betrag ausgeglichen ist. Daher verpflichten sich die Darlehensnehmer oder deren Erben, den Besitz in einem guten Zustand zu halten, damit er keine Wertminderung erfahre und stets als ausreichendes Pfand dienen könne. Die Rückzahlung des Darlehens wird verabredet. Sobald die vollständige Summe einschließlich des (eventuell noch ausstehenden) Jahreszinses an die Kreditgeber oder deren Erben gezahlt ist, verliert die vorliegende Urkunde mit ihren Bestimmungen ihre Gültigkeit, die Grundstücke fallen an Köhler und seine Frau oder deren Erben zurück und die Darlehensgeber oder ihre Nachfolger haben in dieser Sache keine Ansprüche und Forderungen mehr. Der Vertrag wurde vor dem Kallstädter Schultheißen und den dortigen Gerichtsschöffen geschlossen (Georg Sandhover; Michel Meyer, Konrad Weintz, Peter Hermann, Stephan [??]offan, Veit (?) Ziegler, Hans Schöffer, Jakob Wegner, Hans Dörner, Paul Allebach, Barthel Heintz, Hans Kindt und Philipp Behr), die auf Bitten der beiden Parteien das Gerichtssiegel anhängen.
Sprache: Deutsch
Schlagwörter

DOI / Zitierlink: https://doi.org/10.11588/diglit.9497  
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-94979  
Metadaten: METS
IIIF Manifest: v2.1, v3.0

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