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Universitätsbibliothek Heidelberg, Urk. Lehmann 63

Helfrich Wegner

[Urkunde]

Oppenheim (?), 1488 Februar 12

Helfrich Wegner, Bürger zu Oppenheim, und seine Ehefrau Margaretha bekennen für sich und ihre Erben, dem Junker Konrad VI. von Frankenstein für ein Darlehen über 40 Gulden einen Jahreszins von 2 Gulden, zu 24 Weißpfennig den Gulden, schuldig zu sein, der jährlich am 24. bzw. 25. Februar zu zahlen ist. Als Sicherheit dafür setzen sie ihr Haus ein, wie es die Bestimmungen des Oppenheimer Gerichts fordern. Es folgen die Bestimmungen über die Pfandnutzung für den Fall, daß Helfrich Wegner oder seine Erben nicht zahlen können. Sollten Konrad von Frankenstein, seine Erben oder wer auch immer im Besitz der Urkunde ist, die ausstehenden Zahlungen nicht über das Pfand einfordern, so können Helfrich Wegner oder seine Erben zu welchen Zeitpunkt auch immer die ausstehende Schuld nachzahlen oder das Darlehn ablösen. Helfrich und seine Frau bitten die beiden Oppenheimer Gerichtsschöffen Johann Hoxhorn und Johann Glan, zur Beglaubigung ihre Siegel anzuhängen.
Sprache: Deutsch
Schlagwörter

DOI / Zitierlink: https://doi.org/10.11588/diglit.8165  
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-81652  
Metadaten: METS
IIIF Manifest: v2.1, v3.0

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