n) Von dem Unteeschiede in Absicht aus den Stand
der Aeltern der Schüler.
D-e äußerlichen Umstände der Schüler,
dff nämlich euligg von vermögenden uuv an-
gesehenen, andere von armen und schlechten
Aeltern entsprossen sind, müssen in Absicht
ffff den Unterricht einem . rechtschaffenen
Schulmanns gleichgültig seyn. Er muß auf
Schüler jedes Standes, die in seiner Schule
emerley lernen, emerley Fleiß und Treue
verwenden; ja so gar m dem Bezeigen ge-
gen dieselbe muß er keinen Unterschied ma-
chen. Es wäre unrecht, mir Germgern bar-
barisch, oder härter mnzugehen; alle muß
er Nit Liebe und Furcht leiten; und wenn er
unumgänglich zum Strafen seine Zuflucht
nehmen muß, so wäre es unrecht, wenn er
auch deum vom geringsten Stande wtt über-
mäßiger Strenge begegnete. Schulmeister
würden wider die Pflichten ihres Standes
handeln, wenn sie aus Eigennutz, oder schänd-
licher Gefälligkeit für vornehmere, lhre Schü-
ler geringer Herkunft vernachläßigen, und
öeym Unterrichte zurücksetzm wollren. In
einer öffentlichen Schule haben alle Schüler
auf glcichgutm Unterricht ihres Lehrers gli-
chen Anspruch; er rst den Kindern der Ar-
men eben dleß Zu leisten schuldig, was er
den Kindern der Vornehmen und Vermögen-
den leistet.