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Leibniz, Gottfried Wilhelm [Editor]; Eckhart, Johann Georg von [Oth.]; Gruber, Johann Daniel [Oth.]
Origines Gvelficae (Band 4): Qvibvs Ottonis, Qvem Pvervm Vvlgo Dicimvs, Primi Brvnsvicensivm Et Lvnebvrgensivm Dvcis, Vita, Fata Et Eximiae Virtvtes Enarrantvr. Accedvnt Dissertationes VI. Qvae Praeter Familiam Gibellinam, Gvelfis Aemvlam, Stemma Imperatorvm Saxonicorvm ... Repetvnt .. — [Moringen], 1753

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https://doi.org/10.11588/diglit.14661#0343
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222 PROBATIONES LIB. VIII.

muchten, hat die Stadt vmb dem gemeinen Guthe ferner entrichtet;
darumb das niemandt in der Stadt wohnen muchte, deme von vns noch
vnsern Voigten, noch von niemandt vnserethalben Gewalt vnd Vnrecht
gethan wiirde, do nehmen wir frey viertehalb hundert Marck Lodiges
Silbers, vnd geben alle die so in der Stadt wohneden, vnd vnsere eigen
wahren, einen jeden vnd iiberalle frey vnd ihre Nachkomlingen, also
das wir noch vnsere Sohne Albrecht, lohan, vnd Otte, noch vnsere
Dochtere, vnd niemandt vnsere Nachkomlingen, jenniges Recht mehr
an ihnen haben, noch an ihrem Hergewede vnd Rade auch an andern
ihren Giitern, sondern gantz von vns frey seyn sollen:
Tit. der den steude Recht geuea
Vnsere Dienstmenner in der Stadt wohnende, der Schoss vnd
Verpflicht geben, die sollen vns noch Hergewede, noch Frawenrath
geben, wir haben auch an ihren eigenen Giitern kein Recht noch die
Vnsern.
Von Santfc. Michaelis Leuten.
Sanct. Michaelis Leute, die in der Stadt wohnen, vnd sich zum
Gotteshause bekennen, an denen noch an ihren Gute soll der Abt kein
Recht haben, denn offte alleine nehmen ihr Hergewede, vnd Frawen-
rath, vnd ihnen soll an ihren Gute, noch von vns noch von jemandt
anders von den vnserigen Gewalt vnd Vnrecht geschehen.
Freyheit des Kummers.
Wier wollen auch das vnser Voigt niemandt der in der Stadt
wohnhafFtig, sein Guth aufFhalte oder bekiimmere in jenniger Weise,
dieweil er recht thun will, man soll ihn zwingen mit seinem Gute, Jbis
das er recht thue.
Wie sich der Voigt soll halten in seinen
eigenen Sachen.
Wan vnser Voigt jemandt beschuldigen will vmb eine grosFe Sa-
che soll er vom Gerichte ausstehen, vnd an seine statt einen andern
Richter setzen, vnd einen Vorsprache nehmen, vnd soll fortfahren
wieder ihnen, mit rechtem Vrtheil, so viel er immer magk.
Wie die Biirger Tollen frey seyn.
Wir geben auch die Gnade, das die Biirger von dieser Stadt von
allen Vngelde vnd Zollen ledig seyn, ohne von dem Sultz Zollen, den-
selben lie geben wie eine Gewohnheit ist.
OfFt dar wohl Tollen entfahret.
Da vnsere Zollner einen beschuldiget, das er ihnen den ZoIIen
verfuhret habe, soll die Beclagte sich mit zween Biirgern in der Stadt
wohnende vnd eigene Heuser habende, entschuldigen. Ist es das er
vber-
 
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